Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Bergungskosten a) Hat der Versicherte einen Unfall im Sinne von § 1.4 erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe von EUR 25.000,– die entstandenen not- wendigen Kosten für - Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür übli- cherweise Gebühren berechnet werden; - Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeord- net; - Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurück- gehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; - Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. Bei ei- nem unfallbedingten Todesfall im Ausland wahlweise statt der Über- führung zum Wohnsitz die Kosten für die Bestattung im Ausland. b) Hat der Versicherte für Kosten nach a) einzustehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hat, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. c) Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsan- spruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten gel- tend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann der Versicherte sich unmittelbar an den Versi- cherer halten. d) Bestehen für den Versicherten beim Versicherer mehrere Unfallversi- cherungen, können die vereinbarten Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.
Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.