Unfallkosten Musterklauseln

Unfallkosten. Bis zur Höhe der hiefür vereinbarten Versicherungssumme werden vom Versicherer Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von 2 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Unfallkosten sind: 1. Heilkosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Hiezu zählen auch die notwendigen Kosten des Verletztentransportes, der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforderlicher erstmaliger Anschaffungen. 2. Bergungskosten, die notwendig werden, wenn die versicherte Person 2.1 einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss; 2.2 durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen muss. Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem, dem Unfallort nächstgelegenen Spital. 3. Rückholkosten, das sind die unfallbedingten Kosten des medizinisch notwendigen Verletztentransportes, wenn die versicherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw. zum nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Italien bezahlt.
Unfallkosten. Ergänzend zu Art. 13 der AUVB gilt als vereinbart, dass im Rahmen der Versicherungssumme für Unfallkosten auch die Kosten für Hubschrauberbergungen weltweit mitversichert sind, soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Diese Deckungserweiterung gilt anteilig zu bestehenden anderen Versicherungen im Verhältnis der Versicherungssummen zum Unfallzeitpunkt.
Unfallkosten. Hat ein*e Vertragspartner*in einen Unfall überwiegend selbst verschuldet, hat er*sie im Falle der Inanspruchnahme einer Versicherung die Selbstbeteiligung27 und die Differenz zum ursprünglichen Versicherungsbeitrag für denselben Zeitraum selbst zu tragen, der bis zur unfallfreien Wiedererreichung der vorherigen Rabattstufe erforderlich wäre. War ein einmaliger „Rabattschutz“ im KfZ-Versicherungsschutz enthalten, so halbiert sich dieser Zeitraum.
Unfallkosten. Pro Versicherungsfall werden Unfallkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme ersetzt, sofern sie innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Allfällige Vergütungen, auch wenn sie nachträglich erfolgen, sind auf die Leistungen des Versicherers anzurechnen bzw. diesem weiterzugeben. Unfallkosten sind:
Unfallkosten. 3.1 Abweichend von Art. 14, Pkt. 5 AUVB werden Kinderbegleitkosten bis maximal 20 % der vereinbarten Versicherungssumme für Unfallkosten und ohne Anrechnung auf diese ersetzt. 3.2 Abweichend von Art. 14, Pkt. 6 AUVB werden Krankenbesuchkosten bis maximal 50 % der vereinbarten Versicherungssumme für Unfallkosten und ohne Anrechnung auf diese ersetzt 3.3 Abweichend von Art. 14, Pkt. 7 AUVB werden Hubschrauberrettungskosten bis maximal EUR 10.000,- und ohne Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme für Unfallkosten ersetzt. 3.4 Abweichend von Art. 14, Pkt. 1.3 AUVB werden die Kosten für Anwendungen der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) zur Behebung der Unfallfolgen bis maximal 40 % der vereinbarten Versicherungssumme auch ohne ärztliche Verordnung ersetzt.
Unfallkosten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden vom Versicherer Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Unfallkosten sind: 1. Heilkosten, die zur Behebung der Unfallfolgen auf- gewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Ersetzt werden: 1.1. Kosten für stationäre Heilbehandlung in der allge- meinen Gebührenklasse, also eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch notwendigen statio- nären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmig- ten Krankenanstalten oder deren Abteilungen, so- fern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorse- hen, über ausreichende diagnostische und thera- peutische Möglichkeiten verfügen, ausschließlich nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet sind und Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbe- handlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert. Nicht ersetzt werden jedoch die Kosten der statio- nären Heilbehandlung in der Sonderklasse in (Pri- vat-)Spitälern, Krankenanstalten, privaten Sanatori- en etc. 1.2. Kosten für Heilbehandlung durch Arzt, Facharzt oder Zahnarzt: Arztberatung in der Sprechstunde (Ordination oder Krankenhaus), Hausbesuche, diagnostische Strah- lentherapie, Röntgen, Laboruntersuchungen, Injek- tionen, Infusionen, Infiltrationen, Punktionen, EKG, Computer- und Kernspintomographie. Operative ambulante Heilbehandlungen bis max. 50 % der für Unfallkosten vereinbarten Versicherungssumme. 1.3. Ganzheitsmedizinische Heilbehandlungen: Chiro- therapie, Akupunktur, Stoßwellentherapie, Neural- therapie. 1.4. Physiotherapeutische Behandlungen außerhalb eines Kuraufenthaltes 1.5. Kosten für Zahnersatz und künstliche Gliedmaßen: Die erstmalige Anschaffung künstlicher Gliedma- ßen und eines Zahnersatzes sowie Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Reparatur festsitzender, nicht abnehmbarer Zahnersätze und andere, nach ärztlichem Ermessen erforderliche erstmalige An- schaffungen. Für versicherte Kinder werden Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Zahnersatzes nur dann geleistet, wenn die hierfür notwendige Heilbehandlung vor Vollendung des 19. Lebensjah- res begonnen hat und bis zur Vollendung des 20. Leben...
Unfallkosten. Die Versicherungssumme ist ident mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme gemäß Grundleistung. Sie beträgt für die unten ange- führten Sportarten jedoch maximal € 3.000.--, und beinhaltet die prämien- freien Zusatzleistungen für Bergungskosten und Hubschrauberbergung bis EUR 7.500,--, sowie kosmetische Operationen (gemäß Art. 21 Punkt 3.4 ).
Unfallkosten. 1. In welcher Höhe und in welchem Zeitraum werden Unfallkosten ersetzt?

Related to Unfallkosten

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Bergungskosten a) Hat der Versicherte einen Unfall im Sinne von § 1.4 erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe von EUR 25.000,– die entstandenen not- wendigen Kosten für - Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür übli- cherweise Gebühren berechnet werden; - Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeord- net; - Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurück- gehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; - Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. Bei ei- nem unfallbedingten Todesfall im Ausland wahlweise statt der Über- führung zum Wohnsitz die Kosten für die Bestattung im Ausland. b) Hat der Versicherte für Kosten nach a) einzustehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hat, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. c) Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsan- spruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten gel- tend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann der Versicherte sich unmittelbar an den Versi- cherer halten. d) Bestehen für den Versicherten beim Versicherer mehrere Unfallversi- cherungen, können die vereinbarten Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.