Unfallkosten Musterklauseln

Unfallkosten. 1. In welcher Höhe und in welchem Zeitraum werden Unfallkosten ersetzt?
Unfallkosten. Die Versicherungssumme ist ident mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme gemäß Grundleistung. Sie beträgt für die unten ange- führten Sportarten jedoch maximal € 3.000.--, und beinhaltet die prämien- freien Zusatzleistungen für Bergungskosten und Hubschrauberbergung bis EUR 7.500,--, sowie kosmetische Operationen (gemäß Art. 21 Punkt 3.4 ).
Unfallkosten. 3.1 Abweichend von Art. 14, Pkt. 5 AUVB werden Kinderbegleitkosten bis maximal 20 % der vereinbarten Versicherungssumme für Unfallkosten und ohne Anrechnung auf diese ersetzt. 3.2 Abweichend von Art. 14, Pkt. 6 AUVB werden Krankenbesuchkosten bis maximal 50 % der vereinbarten Versicherungssumme für Unfallkosten und ohne Anrechnung auf diese ersetzt 3.3 Abweichend von Art. 14, Pkt. 7 AUVB werden Hubschrauberrettungskosten bis maximal EUR 10.000,- und ohne Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme für Unfallkosten ersetzt. 3.4 Abweichend von Art. 14, Pkt. 1.3 AUVB werden die Kosten für Anwendungen der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) zur Behebung der Unfallfolgen bis maximal 40 % der vereinbarten Versicherungssumme auch ohne ärztliche Verordnung ersetzt.
Unfallkosten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden vom Versicherer Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Unfallkosten sind: 1. Heilkosten, die zur Behebung der Unfallfolgen auf- gewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Ersetzt werden: 1.1. Kosten für stationäre Heilbehandlung in der allge- meinen Gebührenklasse, also eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch notwendigen statio- nären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmig- ten Krankenanstalten oder deren Abteilungen, so- fern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorse- hen, über ausreichende diagnostische und thera- peutische Möglichkeiten verfügen, ausschließlich nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet sind und Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbe- handlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert. Nicht ersetzt werden jedoch die Kosten der statio- nären Heilbehandlung in der Sonderklasse in (Pri- vat-)Spitälern, Krankenanstalten, privaten Sanatori- en etc. 1.2. Kosten für Heilbehandlung durch Arzt, Facharzt oder Zahnarzt: Arztberatung in der Sprechstunde (Ordination oder Krankenhaus), Hausbesuche, diagnostische Strah- lentherapie, Röntgen, Laboruntersuchungen, Injek- tionen, Infusionen, Infiltrationen, Punktionen, EKG, Computer- und Kernspintomographie. Operative ambulante Heilbehandlungen bis max. 50 % der für Unfallkosten vereinbarten Versicherungssumme. 1.3. Ganzheitsmedizinische Heilbehandlungen: Chiro- therapie, Akupunktur, Stoßwellentherapie, Neural- therapie. 1.4. Physiotherapeutische Behandlungen außerhalb eines Kuraufenthaltes 1.5. Kosten für Zahnersatz und künstliche Gliedmaßen: Die erstmalige Anschaffung künstlicher Gliedma- ßen und eines Zahnersatzes sowie Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Reparatur festsitzender, nicht abnehmbarer Zahnersätze und andere, nach ärztlichem Ermessen erforderliche erstmalige An- schaffungen. Für versicherte Kinder werden Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Zahnersatzes nur dann geleistet, wenn die hierfür notwendige Heilbehandlung vor Vollendung des 19. Lebensjah- res begonnen hat und bis zur Vollendung des 20. Leben...
Unfallkosten. Ergänzend zu Art. 13 der AUVB gilt als vereinbart, dass im Rahmen der Versicherungssumme für Unfallkosten auch die Kosten für Hubschrauberbergungen weltweit mitversichert sind, soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Diese Deckungserweiterung gilt anteilig zu bestehenden anderen Versicherungen im Verhältnis der Versicherungssummen zum Unfallzeitpunkt.
Unfallkosten. Bis zur Höhe der hiefür vereinbarten Versicherungssumme werden vom Versicherer Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von 2 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Unfallkosten sind: 1. Heilkosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Hiezu zählen auch die notwendigen Kosten des Verletztentransportes, der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforderlicher erstmaliger Anschaffungen. 2. Bergungskosten, die notwendig werden, wenn die versicherte Person 2.1 einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss; 2.2 durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen muss. Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem, dem Unfallort nächstgelegenen Spital. 3. Rückholkosten, das sind die unfallbedingten Kosten des medizinisch notwendigen Verletztentransportes, wenn die versicherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw. zum nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Italien bezahlt.
Unfallkosten. Hat ein*e Vertragspartner*in einen Unfall überwiegend selbst verschuldet, hat er*sie im Falle der Inanspruchnahme einer Versicherung die Selbstbeteiligung27 und die Differenz zum ursprünglichen Versicherungsbeitrag für denselben Zeitraum selbst zu tragen, der bis zur unfallfreien Wiedererreichung der vorherigen Rabattstufe erforderlich wäre. War ein einmaliger „Rabattschutz“ im KfZ-Versicherungsschutz enthalten, so halbiert sich dieser Zeitraum.
Unfallkosten. Pro Versicherungsfall werden Unfallkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme ersetzt, sofern sie innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Allfällige Vergütungen, auch wenn sie nachträglich erfolgen, sind auf die Leistungen des Versicherers anzurechnen bzw. diesem weiterzugeben. Unfallkosten sind:

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  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.