Heilkosten Musterklauseln

Heilkosten. Heilkosten sind jene Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Dazu zählen auch die notwendigen Kosten des Verletztentransportes zu medizinisch verordneten Heilbehandlungen bei unfallkausaler Gehunfähigkeit der versicherten Person. Wir sehen die Gehunfähigkeit dann gegeben, wenn die versicherte Person die Heilbehandlung aus eigener Kraft nicht aufsuchen kann. Wir leisten diesen Kostenersatz • bis zur Versicherungssumme für konzessionierte Transportunternehmen (auch Krankenwagen, Krankentaxi) und öffentliche Verkehrsmittel; • bis 200 Euro je Versicherungsfall für amtliches Kilometergeld bei Fahrten mit dem Privat-PKW. Wir versichern auch medizinisch notwendige Heilkosten in privaten Sanatorien. Das bedeutet, wir übernehmen für stationäre oder ambulante Behandlungen von Unfallfolgen: • die privaten Ordinationskosten • die privaten Operationskosten • die Kosten für physiotherapeutische Behandlungen Nicht versichert gelten Kosten für Kur-, Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte. Versichert gelten zur Behebung von Unfallfolgen nach ärztlichem Ermessen auch: • erstmalige Anschaffung von künstlichen Gliedmaßen. • erstmalige Anschaffung eines Zahnersatzes. • andere erstmalige Anschaffungen • Castverband (Kunststoffgips). Für Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung für vor dem Unfall vorhandene künstliche Gliedmaßen, Zahnersätze oder sonstiger künstlicher Behelfe leisten wir unter folgenden Voraussetzungen: • die Beschädigung muss im unmittelbaren Zusammenhang mit einem gleichzeitig eintretenden versicherten Unfallereignis stehen, bei dem eine Körperverletzung eintritt und eine ärztliche Behandlung oder Versorgung erfordert. • der Versicherte muss dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung über die medizinische Erstversorgung durch den behandelnden Arzt oder das behandelnde Spital, die aufgrund der erlittenen Gesundheitsschädigung erfolgt ist, überbringen. Wir leisten Kostenersatz bis zum ursprünglichen Wertausmaß – gleiche Qualität und Ausstattungskategorie wie vor dem Unfall – im Rahmen der vereinbarten Summe für Heilkosten. Nicht versichert gelten: Ausbeißen von Zähnen bzw. Teilen von Zähnen, Kosten für Reparatur oder Wiederbeschaffung von abnehmbaren Zahnersätzen. Versichert gelten auch Leihgebühren für Heilbehelfe – wie z. B. Krücken, Rollstühle. Nicht versichert gelten: Anschaffung von Trainingsgeräten. Die Versicherungssumme für Heilkosten inklusive den beschriebenen Erweiterungen...
Heilkosten. Leistungsarten bei Unfall oder Krankheit:
Heilkosten. 1 Für die Behebung von unfallbedingten Verlet- zungen und deren Folgen werden die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsen- den notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zum Betrag von 10.000 EUR für jeden Versi- cherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfah- rens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksich- tigung der Verhältnisse der versicherten Person begründet sind, Kosten für Arzneien und son- stige ärztlich verordnete Heilmittel, Verband- zeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie u. a. für Röntgen-, Magnetresonanztomographie- oder Kernspinaufnahmen. Die medizinische Notwen- digkeit wird durch ein ärztliches Attest nachge- wiesen oder für die Kosten des unfallbedingten Heilverfahrens wird ein Beleg (Rechnungen und Rezepte) eingereicht. Ein Erstattungsbeleg des Krankenversicherers über seine Leistungshöhe oder Ablehnung ist beizufügen.
Heilkosten. 2.18 Gipsgeld (Modell 2) Leistungsarten bei Unfall oder Krankheit:
Heilkosten. Wir leisten Heilkosten entsprechend nachfolgenden Bedin- gungen: Als Kosten des Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berück- sichtigung Ihrer Verhältnisse begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Ver- bandszeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Be- handlung und Verpflegung sowie für Röntgenaufnahmen. Anspruch auf die halben Leistungen. - sofern vereinbart -
Heilkosten. Für die Behebung der Unfallfolgen werden die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwach- senden notwendigen Kosten des Heilverfahrens, für künstliche Glieder und anderweitige nach dem ärztlichem Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden Versiche- rungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentrans- porte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Röntgenaufnahmen. Ausgeschlossen vom Heilkostenersatz sind – Selbstbeteiligungen sowie Beitragsrückvergütungen bei Krankenversicherungen, Rezeptgebühren, Verlust und Abhandenkommen von Prothesen (auch Zahnprothesen), – die Kosten für Nahrungs- und Genußmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Kranken- pflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.
Heilkosten. 1. Pro Versicherungsfall werden Heilkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme ersetzt, sofern sie innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Allfällige Vergütungen, auch wenn sie nachträglich erfolgen, sind auf die Leistungen des Versicherers anzurechnen bzw. diesem weiterzugeben.
Heilkosten. Heilkosten sind die Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung, dem in Österreich anerkannten medizinischen Wissensstand folgend, notwendig waren. Hierzu zählen auch die notwendigen Kosten des Verletztentransportes, einer physikalischen Behandlung, der Leihgebühren für Heilbehelfe (z.B.: Gehhilfen, Rollstuhl), der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforderlicher erstmaliger Anschaffungen. Kosten für Erholungsreisen sowie für Bade- und Erholungsaufenthalte, ferner Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes, künstlicher Gliedmaßen oder sonstiger künstlicher Behelfe werden nicht ersetzt. Nicht ersetzt werden die Kosten für eine Unterbringung in der Sonderklasse in Spitälern, Krankenanstalten, privaten Sanatorien und gleichartigen Gesundheitseinrichtungen.
Heilkosten. Pro Versicherungsfall werden Heilkosten im In- und Ausland bis zu € 2.500,-- ersetzt, sofern nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Allfällige Vergütungen, auch wenn sie nachträglich erfolgen, sind auf die Leistungen des Versicherers anzurechnen bzw. diesem weiterzugeben.