Heilkosten. Heilkosten sind jene Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Dazu zählen auch die notwendigen Kosten des Verletztentransportes zu medizinisch verordneten Heilbehandlungen bei unfallkausaler Gehunfähigkeit der versicherten Person. Wir sehen die Gehunfähigkeit dann gegeben, wenn die versicherte Person die Heilbehandlung aus eigener Kraft nicht aufsuchen kann. Wir leisten diesen Kostenersatz • bis zur Versicherungssumme für konzessionierte Transportunternehmen (auch Krankenwagen, Krankentaxi) und öffentliche Verkehrsmittel; • bis 200 Euro je Versicherungsfall für amtliches Kilometergeld bei Fahrten mit dem Privat-PKW. Wir versichern auch medizinisch notwendige Heilkosten in privaten Sanatorien. Das bedeutet, wir übernehmen für stationäre oder ambulante Behandlungen von Unfallfolgen: • die privaten Ordinationskosten • die privaten Operationskosten • die Kosten für physiotherapeutische Behandlungen Nicht versichert gelten Kosten für Kur-, Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte. Versichert gelten zur Behebung von Unfallfolgen nach ärztlichem Ermessen auch: • erstmalige Anschaffung von künstlichen Gliedmaßen. • erstmalige Anschaffung eines Zahnersatzes. • andere erstmalige Anschaffungen • Castverband (Kunststoffgips). Für Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung für vor dem Unfall vorhandene künstliche Gliedmaßen, Zahnersätze oder sonstiger künstlicher Behelfe leisten wir unter folgenden Voraussetzungen: • die Beschädigung muss im unmittelbaren Zusammenhang mit einem gleichzeitig eintretenden versicherten Unfallereignis stehen, bei dem eine Körperverletzung eintritt und eine ärztliche Behandlung oder Versorgung erfordert. • der Versicherte muss dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung über die medizinische Erstversorgung durch den behandelnden Arzt oder das behandelnde Spital, die aufgrund der erlittenen Gesundheitsschädigung erfolgt ist, überbringen. Wir leisten Kostenersatz bis zum ursprünglichen Wertausmaß – gleiche Qualität und Ausstattungskategorie wie vor dem Unfall – im Rahmen der vereinbarten Summe für Heilkosten. Nicht versichert gelten: Ausbeißen von Zähnen bzw. Teilen von Zähnen, Kosten für Reparatur oder Wiederbeschaffung von abnehmbaren Zahnersätzen. Versichert gelten auch Leihgebühren für Heilbehelfe – wie z. B. Krücken, Rollstühle. Nicht versichert gelten: Anschaffung von Trainingsgeräten. Die Versicherungssumme für Heilkosten inklusive den beschriebenen Erweiterungen...
Heilkosten. Wir leisten Heilkosten entsprechend nachfolgenden Bedin- gungen:
2.11.1 Für die Behebung der Unfallfolgen übernehmen wir die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsenen notwendigen Kosten des Heilverfahrens, für künstliche Glieder und anderweitige nach dem ärztlichen Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden Versicherungsfall.
2.11.2 Nicht übernommen werden die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen wird.
2.11.2.1 Bei gleichzeitigem Bestehen einer Einzel-Krankheits- kostenversicherung und einer Einzel-Unfallheilkostenver- sicherung wird Heilkostenersatz im Rahmen der Unfallver- sicherung nur insoweit gewährt, als der Krankenversiche- rer seine vertraglichen Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei oder be- streitet er seine Leistungspflicht, so können Sie sich unmit- telbar an uns halten. Sobald wir von dem Zusammentref- fen einer Einzel- Krankheitskosten- und einer Einzel- Unfallheilkostenversicherung Kenntnis erhalten haben, wird die anteilige Prämie für die Unfallheilkostenversiche- rung vom nächsten Monatsersten an auf die Hälfte herab- gesetzt. Wir haben dann die zuviel gezahlte Prämie zu- rückzuerstatten. Bei Wegfall einer Einzel- Krankheitskos- tenversicherung haben Sie vom nächsten Monatsersten an die volle Unfallheilkostenprämie zu zahlen und erwerben damit Anspruch auf die vollen Leistungen.
2.11.2.2 Sie haben uns einen Wegfall der Einzel- Krankheitskos- tenversicherung unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie die Anzeige des Wegfalls der Einzel-Krankheits- kostenversicherung, oder sind Sie mit der erstmaligen Ent- richtung des wegen des Wegfalls zu zahlenden weiteren Prämienanteils länger als einen Monat im Verzug, so ha- ben Sie aus der Einzel- Unfallheilkostenversicherung nur Anspruch auf die halben Leistungen.
Heilkosten. Leistungsarten bei Unfall oder Krankheit:
Heilkosten. Gipsgeld (Modell 2) Leistungsarten bei Unfall oder Krankheit:
Heilkosten. Für die Behebung von unfallbedingten Verlet- zungen und deren Folgen werden die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsen- den notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zum Betrag von 10.000 EUR für jeden Versi- cherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfah- rens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksich- tigung der Verhältnisse der versicherten Person begründet sind, Kosten für Arzneien und son- stige ärztlich verordnete Heilmittel, Verband- zeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie u. a. für Röntgen-, Magnetresonanztomographie- oder Kernspinaufnahmen. Die medizinische Notwen- digkeit wird durch ein ärztliches Attest nachge- wiesen oder für die Kosten des unfallbedingten Heilverfahrens wird ein Beleg (Rechnungen und Rezepte) eingereicht. Ein Erstattungsbeleg des Krankenversicherers über seine Leistungshöhe oder Ablehnung ist beizufügen.
Heilkosten. 2.14.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.14.1.1 Für die Behebung der Unfallfolgen werden die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsenen notwendigen Kosten des Heilverfahrens, für künstliche Glieder und anderweitige nach dem ärztlichen Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Röntgenaufnahmen.
2.14.1.2 UV-GUV 01/2015 Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.
2.14.2 Höhe der Leistung:
2.14.2.1 Bei gleichzeitigem Bestehen einer Krankheitskostenversicherung und einer Einzel-Unfallheilkostenversicherung wird Heilkostenersatz im Rahmen der Unfallversicherung nur insoweit gewährt, als der Krankenversicherer seine vertraglichen Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so können Sie sich unmittelbar an uns halten.
2.14.2.2 Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Heilkosten. Alle Kosten, die nach dem Unfall für die Heilung der aufgrund des Unfallereig- nisses bestehenden Gesundheitsschäden aufzuwenden sind und nach den an- erkannten Regeln ärztlicher Kunst für erforderlich und zweckmäßig gehalten werden (z. B. Arzneikosten, Kosten für ärztlich verordnete Heilmittel, Verbands- zeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung etc.). Heilkosten werden nur insoweit ersetzt, als sie nicht von einem Sozial-, einem privaten Kranken- oder Unfallversicherer zu tragen sind und dafür kein Schadenersatz durch einen anderen Haftpflichtversicherer zu leisten ist.
Heilkosten. Heilkosten sind jene Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Dazu zählen auch die notwendigen Kosten des Verletztentransportes zu medizinisch verordneten Heilbehandlungen bei unfallkausaler Gehunfähigkeit der versicherten Person. Wir sehen die Gehunfähigkeit dann gegeben, wenn die versicherte Person die Heilbehandlung aus eigener Kraft nicht aufsuchen kann. Wir leisten diesen Kostenersatz - bis zur Versicherungssumme für konzessionierte Transportunternehmen (auch Krankenwagen, Krankentaxi) und öffentliche Verkehrsmittel; - bis 250 Euro je Versicherungsfall für amtliches Kilometergeld bei Fahrten mit dem Privat-PKW. Versichert gelten zur Behebung von Unfallfolgen nach ärztlichem Ermessen auch: - erstmalige Anschaffung von künstlichen Gliedmaßen - erstmalige Anschaffung eines Zahnersatzes - andere erstmalige Anschaffungen - Castverband (Kunststoffgips) Versichert gelten auch Leihgebühren für Heilbehelfe - wie z. B. Krücken, Rollstühle. Keine Leistungen werden erbracht für die Folgen von Ausbeißen von Zähnen bzw. Teilen von Zähnen. Weiters werden nicht ersetzt: Sonderklasse in Spitälern und Krankenanstalten, Kosten in privaten Sanatorien sowie private Operations- und Ordinationskosten, Kosten für Kur-, Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte, ferner Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines abnehmbaren Zahnersatzes, künstlicher Gliedmaßen oder sonstiger künstlicher Behelfe sowie für die Anschaffung von Trainingsgeräten oder Geräten zu Verbesserung der Fortbewegung. Die Versicherungssumme für Heilkosten inklusive den beschriebenen Erweiterungen steht pro Unfallereignis gesamt einmal zur Verfügung.
Heilkosten. Versicherung von Heilkosten: Für die Behebung der Unfallfolgen werden die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsenen notwendigen Kosten des Heilverfahrens für künstliche Glieder und anderweitige nach dem ärztlichen Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlungen und Verpflegung sowie für Röntgenaufnahmen. Abweichend von Ziffer 2.4.2.2 besteht auch Versicherungsschutz für unfallbedingte Zahnbehandlungskosten sowie Zahnersatzkosten. Für Kinder und Jugendliche werden die notwendigen Kosten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt. Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Hinzuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. Die genannten Kosten werden nur insoweit ersetzt, als der Krankenversicherer seine vertraglichen Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so kann der Versicherungsnehmer sich unmittelbar an den Unfallversicherer halten.
Heilkosten. 2.17.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.17.1.1 Für die Behebung der Unfallfolgen werden die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsenen notwendigen Kosten des Heilverfahrens, für künstliche Glieder und anderweitige nach dem ärztlichen Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Röntgenaufnahmen.
2.17.1.2 Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.