Unterbindung der Geldwäsche Musterklauseln

Unterbindung der Geldwäsche. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche wird darauf hingewiesen, dass sich der Zeichner von Aktien identifizieren muss. Dies kann geschehen entweder bei der Verwaltungsgesellschaft selbst oder beim Vermittler, der die Zeichnungen entgegennimmt. Die Register- und Transferstelle der Gesellschaft ist verantwortlich dafür, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäß den einschlägigen Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und der Beachtung und Umsetzung der Rundschreiben der CSSF zu treffen. Diese Maßnahmen können zur Folge haben, dass die Register- und Transferstelle gegebenenfalls erforderliche Dokumente zur Identifizierung von zukünftigen Anlegern anfordern wird. Beispielsweise kann ein Privatkunde aufgefordert werden, eine beglaubigte Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses einzureichen. Diese Beglaubigungen können z.B. durch die Botschaft, das Konsulat, einen Notar, einen Polizeibeamten oder jeder anderen dazu berechtigten Instanz ausgestellt werden. Von institutionellen Kunden kann eine beglaubigte Kopie des Auszugs aus dem Handelsregister mit allen Namensänderungen oder der Satzung sowie eine Aufstellung aller Aktionäre mit deren beglaubigten Kopien ihrer Personalausweise oder ihrer Reisepässe verlangt werden. Bis zur endgültigen Identifizierung der potentiellen Investoren oder der Transferbegünstigten durch die Register- und Transferstelle behalten diese sich das Recht vor, die Ausgabe von Aktien oder die Annahme von Aktien durch Wertpapiertransfers zu verweigern. Dies gilt ebenso für Auszahlungen bei der Rückgabe von Aktien. Diese Zahlungen werden erst nach der vollständigen Einhaltung der Identifikationspflicht ausgeführt. In all diesen Fällen kann die Register- und Transferstelle nicht für mögliche Verzugszinsen, anfallende Kosten oder für einen anderen Wertausgleich haftbar gemacht werden. Im Falle von Verzug oder ungenügenden Identifikationsnachweisen kann die Register- und Transferstelle geeignete Maßnahmen einleiten. Abhängig von jedem Zeichnungs- oder Transferauftrag ist eine detaillierte Identifizierung des Auftraggebers nicht unbedingt erforderlich, sofern der Auftrag durch eine Finanzinstitution oder einen autorisierten Finanzdienstleister durchgeführt wird und diese(r) gleichzeitig in einem Land niedergelassen ist, welches äquivalente Vorschriften zu denen im luxemburgischen Geldwäschegesetz verlangt und die von der „Financial Action Task Force...