Common use of Unterkunft und Verpflegung Clause in Contracts

Unterkunft und Verpflegung. Dem Bewohner wird ein Pflegeplatz im Zimmer für die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung ist in der Anlage 1 zu diesem Vertrag einzeln beschrieben. Auf Wunsch erhält der Bewohner einen Zimmerschlüssel und einen Schlüssel für den Einbauschrank gegen Quittung und Zahlung eines evtl. Pfandgeldes lt. Anlage 2 zu diesem Vertrag. Ein Zimmerwechsel innerhalb des Hauses erfolgt nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Bewohners bzw. seines gesetzlichen Vertreters. Der Bewohner kann sein Zimmer, bzw. bei Doppelzimmern seinen Anteil des Zimmers, auch mit eigenen Gegenständen ausstatten. Die Gegenstände müssen in hygienisch einwandfreien Zustand sein. Über das Ausmaß ist Einvernehmen mit dem Heim unter Verwendung der Anlage 4 herzustellen. Elektrische Geräte (z.B. Tauchsieder, Bügeleisen, Koch- und Heizgeräte) dürfen aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden. Alle anderen Elektrogeräte (z. B. Fernseher und Radio) müssen den VDE – Vorschriften entsprechen. Die Tierhaltung bedarf der Zustimmung des Heimes ebenso wie die Aufnahme von Gästen über Nacht. Das Heim führt regelmäßige Schönheitsreparaturen durch. Der Bewohner verpflichtet sich, vorübergehend auch einen anderen, vergleichbaren Heimplatz während der Reparaturen anzunehmen. Beauftragte des Heimes können nach Vorankündigungen jederzeit das Pflegezimmer betreten, um sich ein Urteil über evtl. Reparaturen zu bilden. Im Notfall darf das Zimmer auch ohne Vorankündigung betreten werden. Das Heim haftet dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht z.B. für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Gebäudebestandteile und Einrichtungen sowie für die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände, soweit diese schriftlich in der Anlage 4 festgehalten wurde. Es haftet nicht bei Fällen höherer Gewalt. Der Bewohner haftet dem Heim für Schäden an Sachen oder Personen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Bewohner ist ab dem Vertragsbeginn automatisch in eine Sammelhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Sollten Wertsachen des Bewohners (z.B. Schmuck oder Bargeld) vom Heim verwahrt werden, bedarf es einer Sondervereinbarung. Leistungen oberhalb des Regelumfanges sind als Zusatzleistungen in der Anlage 2 enthalten. Auf Wunsch des Bewohners oder seines gesetzlichen Vertreters nimmt die Verwaltung die Post des Bewohners entgegen. Das Heim bietet dem Bewohner die volle Verpflegung nach seinen gesundheitlichen Bedürfnissen und unter Beachtung von ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und Vorschriften an. Sonderkostformen, weitere Zwischenmahlzeiten und evtl. Sondenernährung werden unter Abstimmung mit dem behandelnden Arzt festgelegt und vom Heim angeboten. Soweit dafür kein Sonderpreis zu entrichten ist (siehe Anlage 2), sind die Kosten im Tagessatz enthalten. Die Mahlzeiten können sowohl im Speisesaal, als auch im Aufenthaltsraum der jeweiligen Pflegestation als auch im Pflegezimmer eingenommen werden. Die Verpflegung von Gästen oder die Ausrichtung von persönlichen Feiern ist nach vorheriger Ankündigung nach den Preisen der Anlage 2 möglich.

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Samples: Pflegevertrag

Unterkunft und Verpflegung. Dem Bewohner wird ein Pflegeplatz im Zimmer Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind für alle Bewohner*innen eines Xxxxx gleich und sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen. Sie variieren zwischen den Heimen. Gut zu wissen Wird eine Bewohner*in dauerhaft und vollständig mittels einer Sonde er- nährt, dürfen keine Kosten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestelltVerpflegung berechnet werden. Die Ausstattung en- terale Ernährung ist in eine ärztlich angeordnete Behandlung und somit eine Leistung der Anlage 1 zu diesem Vertrag einzeln beschriebenKrankenkasse. Auf Wunsch erhält der Bewohner einen Zimmerschlüssel und einen Schlüssel für den Einbauschrank gegen Quittung und Zahlung eines evtl. Pfandgeldes lt. Anlage 2 zu diesem Vertrag. Ein Zimmerwechsel innerhalb des Hauses erfolgt nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Bewohners bzw. seines gesetzlichen Vertreters. Der Bewohner kann sein Zimmer, bzw. bei Doppelzimmern seinen Anteil des Zimmers, auch mit eigenen Gegenständen ausstatten. Die Gegenstände müssen in hygienisch einwandfreien Zustand sein. Über das Ausmaß ist Einvernehmen mit dem Heim unter Verwendung der Anlage 4 herzustellen. Elektrische Geräte Erhält die Bewohner*in zusätzlich zur entera- len Ernährung Verpflegung (z.B. TauchsiederGetränke), Bügeleisenmuss keine volle Verpfle- gungspauschale gezahlt werden (BGH AZ III ZR 371/03 und Az. III ZR 68/03, Koch- § 87 SGB XI). Investitionskosten Investitionskosten stellen einen eigenen Kostenfaktor bei der Finanzierung von vollstationären Pflegeeinrichtungen dar. Sie dienen der Refinanzierung der Kosten, die für die Nutzung des Ge- bäudes und Heizgerätefür Anlagegüter anfallen, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendig sind (§ 82 Abs. 2 SGB XI). Die Investitionskosten gliedern sich in Kostenbestandteile, deren Höhe sich nach Bezugsgrößen richtet. Sind Aufwendungen für Investitionen durch öffentliche Förderungen nicht vollständig gedeckt, darf die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den pflege- bedürftigen Personen gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustim- mung der zuständigen Landesbehörde (§ 82 Abs. 3 SGB XI). In NRW sind das die Landschaftsver- bände Rheinland (LVR) dürfen aus Sicherheitsgründen oder Westfalen-Lippe (LWL). Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium regelt die Ermittlung förderungsfähiger Aufwendungen (APG DVO NRW). Xxxxxxx das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht benutzt aus, um die Heimkosten zu decken, kann in NRW für die Investitionskosten Pflegewohngeld beim Sozialhilfeträger beantragt werden. Alle anderen Elektrogeräte (z. B. Fernseher und Radio) Der sogenannte Elternunterhalt wird beim Pflegewohngeld nicht hinzugezogen, das heißt, Kinder müssen den VDE – Vorschriften entsprechen. Die Tierhaltung bedarf der Zustimmung des Heimes ebenso wie die Aufnahme von Gästen über Nachtnicht für ihre Eltern aufkommen. Das Heim führt regelmäßige Schönheitsreparaturen durchEinkommen von nicht getrenntlebenden Eheleuten, Partner*innen eingetragener Lebenspartnerschaften sowie eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaften findet allerdings Be- rücksichtigung (§ 14 Abs. Der Bewohner verpflichtet sich4 APG). Gut zu wissen Kann die pflegebedürftige Person ihren Anteil durch das eigene Einkom- men und Vermögen nicht oder nicht vollständig decken, vorübergehend kommt der Sozi- alhilfeträger in Form von „Hilfe zur Pflege“ (§§ 61-66a SGB XII), unter be- stimmten Bedingungen, für diese Kosten auf. Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben: - Personen mit Pflegegrad 2-5, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt und die die Kosten nicht aus eigenen Mit- teln und vorrangigen Leistungsquellen wie der Pflegeversicherung decken können. - Personen, die keine ausreichende Vorversicherungszeit in der Pfle- geversicherung vorweisen können (mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre). Ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer vollstationären Pflege ist das gesamte Einkommen zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Ist die Antragsstellern*in verheiratet und verbleibt der*die Partner*in in der ge- meinsamen Wohnung, wird ein individueller Einkommenseinsatz gefor- dert, der den Bedarf der in der Häuslichkeit verbliebenen Ehepartner*in berücksichtigt. Auch das Vermögen ist bis zum Erreichen des Vermögensfreibetrages zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Andere Sozialleistungen ersetzten die „Hilfe zu Pflege“ nicht immer, sie können auch einen anderen, vergleichbaren Heimplatz während der Reparaturen anzunehmen. Beauftragte des Heimes können nach Vorankündigungen jederzeit das Pflegezimmer betreten, um sich ein Urteil über evtl. Reparaturen zu bilden. Im Notfall darf das Zimmer auch ohne Vorankündigung betreten anteilig angerechnet werden. Das Heim haftet dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht z.B. für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Gebäudebestandteile und Einrichtungen sowie für die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände, soweit diese schriftlich in der Anlage 4 festgehalten wurdetrifft zum Beispiel auf Blin- denhilfe gem. Es haftet nicht bei Fällen höherer Gewalt. Der Bewohner haftet dem Heim für Schäden an Sachen oder Personen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Bewohner ist ab dem Vertragsbeginn automatisch in eine Sammelhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Sollten Wertsachen des Bewohners (z.B. Schmuck oder Bargeld) vom Heim verwahrt werden, bedarf es einer Sondervereinbarung. Leistungen oberhalb des Regelumfanges sind als Zusatzleistungen in der Anlage 2 enthalten. Auf Wunsch des Bewohners oder seines gesetzlichen Vertreters nimmt die Verwaltung die Post des Bewohners entgegen. Das Heim bietet dem Bewohner die volle Verpflegung nach seinen gesundheitlichen Bedürfnissen und unter Beachtung von ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und Vorschriften an. Sonderkostformen, weitere Zwischenmahlzeiten und evtl. Sondenernährung werden unter Abstimmung mit dem behandelnden Arzt festgelegt und vom Heim angeboten. Soweit dafür kein Sonderpreis zu entrichten ist (siehe Anlage 2), sind die Kosten im Tagessatz enthalten. Die Mahlzeiten können sowohl im Speisesaal, als auch im Aufenthaltsraum der jeweiligen Pflegestation als auch im Pflegezimmer eingenommen werden. Die Verpflegung von Gästen oder die Ausrichtung von persönlichen Feiern ist nach vorheriger Ankündigung nach den Preisen der Anlage 2 möglich§ 72 SGB XII zu.

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Samples: alter-pflege-demenz-nrw.de

Unterkunft und Verpflegung. Dem Bewohner wird ein Pflegeplatz im Zimmer für Die Überlassung des persönlichen und gemeinschaftlichen Wohnraumes ist vertraglich zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer geregelt. Zur Finanzierung der Wohnungskosten gelten die vereinbarte Zeit Regelungen des § 42a SGB XII, insbesondere §42a Abs. 6 Satz 2 zur Verfügung gestelltRefinanzierung, der die obere Angemessenheitsgrenze überschreitenden Kosten der Unterkunft. Die Ausstattung ist Wohn-, Nutz- und Gemeinschaftsräume: Der Leistungserbringer kann die persönlichen Wohnräume mit angemessenem Inventar ausstatten. Er stattet in der Anlage 1 zu diesem Vertrag einzeln beschrieben. Auf Wunsch erhält der Bewohner einen Zimmerschlüssel Regel die Nutz- und einen Schlüssel für den Einbauschrank gegen Quittung und Zahlung eines evtl. Pfandgeldes lt. Anlage 2 zu diesem Vertrag. Ein Zimmerwechsel innerhalb des Hauses erfolgt nur Gemeinschaftsräume mit ausdrücklichem Einverständnis des Bewohners bzw. seines gesetzlichen Vertretersangemessenem Inventar aus. Der Bewohner kann sein ZimmerLeistungserbringerbewirtschaftet die Wohn-, bzwNutz- und Gemeinschaftsräume (Pflege und Reinigung). bei Doppelzimmern seinen Anteil des ZimmersVersorgung/Hauswirtschaft: Der Leistungserbringer bietet die Versorgung mit und die Aufbewahrung (je nach Eigen- oder Fremdbezug) von Lebensmitteln und Getränken an. Zur Ver- sorgung gehören drei Hauptmahlzeiten (Frühstück, auch Mittagessen und Abendbrot) mit eigenen Gegenständen ausstatten. Die Gegenstände müssen in hygienisch einwandfreien Zustand sein. Über das Ausmaß ist Einvernehmen mit dem Heim unter Verwendung der Anlage 4 herzustellen. Elektrische Geräte (z.B. Tauchsiedereinem warmen Essen am Tag, Bügeleisen, Koch- und Heizgeräte) dürfen aus Sicherheitsgründen soweit die Leistung nicht benutzt werden. Alle anderen Elektrogeräte an anderer Stelle erbracht wird (z. B. Fernseher Mittagessen in der WfbM oder Tagesförderstätte, Selbstver- sorgung), Zwischenmahlzeiten und Radio) müssen den VDE – Vorschriften entsprechendie Versorgung mit üblichen Getränken (Wasser, Kaffee, Tee, Säfte). Die Tierhaltung bedarf Modalitäten der Zustimmung Versorgung werden vertrag- lich zwischen dem Leistungsberechtigte und dem Leistungserbringer geregelt, dabei bezieht sich die Kostenerstattung und die vom Leistungserbringer zu erbringende Leistung in der Regel auf die Bezugsgrößen nach § 28 des Heimes ebenso Zwölf- ten Buches Sozialgesetzbuch (Re-gelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG). Hauswirtschaftliche Leistungen wie die Aufnahme Zubereitung von Gästen über NachtMahlzeiten sind der Fachleistung zuzuordnen. Das Heim führt Reinigung: Der Leistungserbringer stellt die regelmäßige Schönheitsreparaturen durchReinigung der Bewohnerzimmer sowie aller anderen Nutz- und Gemeinschaftsflächen sicher. Wäschereinigung und Pflege: Der Leistungserbringer sichert die Pflege und Instandhaltung der Wäsche der Bewohner verpflichtet sich, vorübergehend auch einen anderen, vergleichbaren Heimplatz während der Reparaturen anzunehmen. Beauftragte des Heimes können nach Vorankündigungen jederzeit das Pflegezimmer betreten, um sich ein Urteil über evtl. Reparaturen zu bilden. Im Notfall darf das Zimmer auch ohne Vorankündigung betreten werden. Das Heim haftet dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht z.B. für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Gebäudebestandteile und Einrichtungen sowie für die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände, soweit diese schriftlich in der Anlage 4 festgehalten wurde. Es haftet nicht bei Fällen höherer Gewalt. Der Bewohner haftet dem Heim für Schäden an Sachen oder Personen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Bewohner ist ab dem Vertragsbeginn automatisch in eine Sammelhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Sollten Wertsachen des Bewohners (z.B. Schmuck oder Bargeld) vom Heim verwahrt werden, bedarf es einer Sondervereinbarung. Leistungen oberhalb des Regelumfanges sind als Zusatzleistungen in der Anlage 2 enthalten. Auf Wunsch des Bewohners oder seines gesetzlichen Vertreters nimmt die Verwaltung die Post des Bewohners entgegen. Das Heim bietet dem Bewohner die volle Verpflegung nach seinen gesundheitlichen Bedürfnissen und unter Beachtung von ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und Vorschriften an. Sonderkostformen, weitere Zwischenmahlzeiten und evtl. Sondenernährung werden unter Abstimmung mit dem behandelnden Arzt festgelegt und vom Heim angeboten. Soweit dafür kein Sonderpreis zu entrichten ist (siehe Anlage 2), sind die Kosten im Tagessatz enthalten. Die Mahlzeiten können sowohl im Speisesaal, als auch im Aufenthaltsraum der jeweiligen Pflegestation als auch im Pflegezimmer eingenommen werden. Die Verpflegung von Gästen oder die Ausrichtung von persönlichen Feiern ist nach vorheriger Ankündigung nach den Preisen der Anlage 2 möglichBewohnerinnen.

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Samples: umsetzungsbegleitung-bthg.de

Unterkunft und Verpflegung. Dem Bewohner wird ein Pflegeplatz im Zimmer für Die Überlassung des persönlichen und gemeinschaftlichen Wohnraumes ist vertraglich zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer geregelt. Zur Finanzierung der Wohnungskosten gelten die vereinbarte Zeit Regelungen des § 42a SGB XII, insbesondere §42a Abs. 6 Satz 2 zur Verfügung gestelltRefinanzierung, der die obere Angemessenheitsgrenze überschreitenden Kosten der Unterkunft. Die Ausstattung ist Wohn-, Nutz- und Gemeinschaftsräume: Der Leistungserbringer kann die persönlichen Wohnräume mit angemessenem Inventar ausstatten. Er stattet in der Anlage 1 zu diesem Vertrag einzeln beschrieben. Auf Wunsch erhält der Bewohner einen Zimmerschlüssel Regel die Nutz- und einen Schlüssel für den Einbauschrank gegen Quittung und Zahlung eines evtl. Pfandgeldes lt. Anlage 2 zu diesem Vertrag. Ein Zimmerwechsel innerhalb des Hauses erfolgt nur Gemeinschaftsräume mit ausdrücklichem Einverständnis des Bewohners bzw. seines gesetzlichen Vertretersangemessenem Inventar aus. Der Bewohner kann sein ZimmerLeistungserbringer bewirtschaftet die Wohn-, bzwNutz- und Gemeinschaftsräume (Pflege und Reinigung). bei Doppelzimmern seinen Anteil des ZimmersVersorgung/Hauswirtschaft: Der Leistungserbringer bietet die Versorgung mit und die Aufbewahrung (je nach Eigen- oder Fremdbezug) von Lebensmitteln und Getränken an. Zur Ver- sorgung gehören in der Regel drei Hauptmahlzeiten (Frühstück, auch Mittagessen und Abendbrot) mit eigenen Gegenständen ausstatten. Die Gegenstände müssen in hygienisch einwandfreien Zustand sein. Über das Ausmaß ist Einvernehmen mit dem Heim unter Verwendung einem warmen Essen am Tag, soweit ein Teil der Anlage 4 herzustellen. Elektrische Geräte (z.B. Tauchsieder, Bügeleisen, Koch- und Heizgeräte) dürfen aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden. Alle anderen Elektrogeräte Versor- gung (z. B. Fernseher Mittagessen) nicht anderweitig (WfbM, Tagesförderstätte, Selbstver- sorgung, etc.) sichergestellt wird sowie Zwischenmahlzeiten und Radio) müssen den VDE – Vorschriften entsprechendie Versorgung mit üblichen Getränken (Wasser, Kaffee, Tee, Säfte). Die Tierhaltung bedarf Modalitäten der Zustimmung Ver- sorgung werden vertraglich zwischen dem Leistungsberechtigte und dem Leis- tungserbringer geregelt, dabei bezieht sich die Kostenerstattung und die vom Leistungserbringer zu erbringende Leistung in der Regel auf die Bezugsgrößen nach § 28 des Heimes ebenso Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz – RBEG).Hauswirtschaftliche Leistungen wie die Aufnahme Zubereitung von Gästen über NachtMahlzeiten sind der Fachleistung zuzuordnen. Das Heim führt Reinigung: Der Leistungserbringer stellt die regelmäßige Schönheitsreparaturen durchReinigung der Bewohnerzimmer sowie aller anderen Nutz- und Gemeinschaftsflächen sicher. Wäschereinigung und Pflege: Der Leistungserbringer sichert die Pflege und Instandhaltung der Wäsche der Bewohner verpflichtet sich, vorübergehend auch einen anderen, vergleichbaren Heimplatz während der Reparaturen anzunehmen. Beauftragte des Heimes können nach Vorankündigungen jederzeit das Pflegezimmer betreten, um sich ein Urteil über evtl. Reparaturen zu bilden. Im Notfall darf das Zimmer auch ohne Vorankündigung betreten werden. Das Heim haftet dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht z.B. für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Gebäudebestandteile und Einrichtungen sowie für die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände, soweit diese schriftlich in der Anlage 4 festgehalten wurde. Es haftet nicht bei Fällen höherer Gewalt. Der Bewohner haftet dem Heim für Schäden an Sachen oder Personen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Bewohner ist ab dem Vertragsbeginn automatisch in eine Sammelhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Sollten Wertsachen des Bewohners (z.B. Schmuck oder Bargeld) vom Heim verwahrt werden, bedarf es einer Sondervereinbarung. Leistungen oberhalb des Regelumfanges sind als Zusatzleistungen in der Anlage 2 enthalten. Auf Wunsch des Bewohners oder seines gesetzlichen Vertreters nimmt die Verwaltung die Post des Bewohners entgegen. Das Heim bietet dem Bewohner die volle Verpflegung nach seinen gesundheitlichen Bedürfnissen und unter Beachtung von ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und Vorschriften an. Sonderkostformen, weitere Zwischenmahlzeiten und evtl. Sondenernährung werden unter Abstimmung mit dem behandelnden Arzt festgelegt und vom Heim angeboten. Soweit dafür kein Sonderpreis zu entrichten ist (siehe Anlage 2), sind die Kosten im Tagessatz enthalten. Die Mahlzeiten können sowohl im Speisesaal, als auch im Aufenthaltsraum der jeweiligen Pflegestation als auch im Pflegezimmer eingenommen werden. Die Verpflegung von Gästen oder die Ausrichtung von persönlichen Feiern ist nach vorheriger Ankündigung nach den Preisen der Anlage 2 möglichBewohnerinnen.

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Samples: umsetzungsbegleitung-bthg.de

Unterkunft und Verpflegung. Dem Bewohner Die Überlassung des persönlichen und gemeinschaftlichen Wohnraumes ist vertraglich zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer geregelt. Zur Finanzierung der Wohnungskosten gelten die Regelungen des § 42a SGB XII, insbesondere § 42a Abs. 6 Satz 2 zur Refinanzierung, der die obere Angemessenheitsgrenze überschreitenden Kosten der Unterkunft. Wohn-, Nutz- und Gemeinschaftsräume: Der Leistungserbringer kann die persönlichen Wohnräume mit angemessenem Inventar ausstatten. Er stattet in der Regel die Nutz- und Gemeinschaftsräume mit angemessenem Inventar aus. Der Leistungserbringe bewirtschaftet die Wohn-, Nutz- und Gemeinschaftsräume (Pflege und Reinigung). Versorgung/Hauswirtschaft: Der Leistungserbringer bietet die Versorgung mit und die Aufbewahrung (je nach Eigen- oder Fremdbezug) von Lebensmitteln und Getränken an. Zur Ver- sorgung gehören drei Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendbrot) mit einem warmen Essen am Tag, soweit ein Teil der Versorgung (z. X. Xxxxxx- essen) nicht anderweitig (WfbM, Tagesförderstätte, Selbstversorgung, etc.) sichergestellt wird ein Pflegeplatz im Zimmer für sowie Zwischenmahlzeiten und die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestelltVersorgung mit üblichen Getränken (Wasser, Kaffee, Tee, Säfte). Die Ausstattung ist Modalitäten der Versorgung werden vertraglich zwischen dem Leistungsbe- rechtigte und dem Leistungserbringer geregelt, dabei bezieht sich die Kostener- stattung und die vom Leistungserbringer zu erbringende Leistung in der Anlage 1 zu diesem Vertrag einzeln beschriebenRegel auf die Bezugsgrößen nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Re- gelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG). Auf Wunsch erhält Hauswirtschaftliche Leistungen wie die Zubereitung von Mahlzeiten sind der Fachleistung zuzuordnen. Reinigung: Der Leistungserbringer stellt die regelmäßige Reinigung der Bewohnerzimmer sowie aller anderen Nutz- und Gemeinschaftsflächen sicher. Wäschereinigung und Pflege: Der Leistungserbringer sichert die Pflege und Instandhaltung der Wäsche der Bewohner einen Zimmerschlüssel und einen Schlüssel für den Einbauschrank gegen Quittung und Zahlung eines evtl. Pfandgeldes lt. Anlage 2 zu diesem Vertrag. Ein Zimmerwechsel innerhalb des Hauses erfolgt nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Bewohners bzw. seines gesetzlichen Vertreters. Der Bewohner kann sein Zimmer, bzw. bei Doppelzimmern seinen Anteil des Zimmers, auch mit eigenen Gegenständen ausstatten. Die Gegenstände müssen in hygienisch einwandfreien Zustand sein. Über das Ausmaß ist Einvernehmen mit dem Heim unter Verwendung der Anlage 4 herzustellen. Elektrische Geräte (z.B. Tauchsieder, Bügeleisen, Koch- und Heizgeräte) dürfen aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden. Alle anderen Elektrogeräte (z. B. Fernseher und Radio) müssen den VDE – Vorschriften entsprechen. Die Tierhaltung bedarf der Zustimmung des Heimes ebenso wie die Aufnahme von Gästen über Nacht. Das Heim führt regelmäßige Schönheitsreparaturen durch. Der Bewohner verpflichtet sich, vorübergehend auch einen anderen, vergleichbaren Heimplatz während der Reparaturen anzunehmen. Beauftragte des Heimes können nach Vorankündigungen jederzeit das Pflegezimmer betreten, um sich ein Urteil über evtl. Reparaturen zu bilden. Im Notfall darf das Zimmer auch ohne Vorankündigung betreten werden. Das Heim haftet dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht z.B. für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Gebäudebestandteile und Einrichtungen sowie für die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände, soweit diese schriftlich in der Anlage 4 festgehalten wurde. Es haftet nicht bei Fällen höherer Gewalt. Der Bewohner haftet dem Heim für Schäden an Sachen oder Personen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Bewohner ist ab dem Vertragsbeginn automatisch in eine Sammelhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Sollten Wertsachen des Bewohners (z.B. Schmuck oder Bargeld) vom Heim verwahrt werden, bedarf es einer Sondervereinbarung. Leistungen oberhalb des Regelumfanges sind als Zusatzleistungen in der Anlage 2 enthalten. Auf Wunsch des Bewohners oder seines gesetzlichen Vertreters nimmt die Verwaltung die Post des Bewohners entgegen. Das Heim bietet dem Bewohner die volle Verpflegung nach seinen gesundheitlichen Bedürfnissen und unter Beachtung von ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und Vorschriften an. Sonderkostformen, weitere Zwischenmahlzeiten und evtl. Sondenernährung werden unter Abstimmung mit dem behandelnden Arzt festgelegt und vom Heim angeboten. Soweit dafür kein Sonderpreis zu entrichten ist (siehe Anlage 2), sind die Kosten im Tagessatz enthalten. Die Mahlzeiten können sowohl im Speisesaal, als auch im Aufenthaltsraum der jeweiligen Pflegestation als auch im Pflegezimmer eingenommen werden. Die Verpflegung von Gästen oder die Ausrichtung von persönlichen Feiern ist nach vorheriger Ankündigung nach den Preisen der Anlage 2 möglichBewohnerinnen.

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