Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. 1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort
a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken, und
b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenartig aufzutauen ist.
2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung, gem. vorstehender Ziff. 1 b, zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen 2 Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Xxxx am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. Bei gerügter Tiefkühlware ist der Kunde verpflichtet, diese bei mindestens –21°C zu lagern. Wir sind berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu fordern.
3. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziff.1 a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Xxxx gilt als genehmigt und abgenommen.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, den erhaltenen Vertragsgegenstand, aber auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, auf Mängel und Schäden (entsprechend § 377 HGB) unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und GRIEGER solche, wie auch später zu erkennende Mängel und Schäden, unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Mängelrügen müssen schriftlich erfol- gen.
11.2 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
11.3 Maßabweichungen der von GRIEGER zu erbringenden Liefe- rung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.
11.4 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorla- gen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. 8.1 Eine Wareneingangskontrolle findet durch Baumer Optronic GmbH stichprobenartig und nur im Hinblick auf von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge sowie äußerlich erkennbare Schäden statt. Solche Mängel wird Baumer Optronic GmbH unverzüglich rügen. Eine Mängelrüge innerhalb von 30 Tagen nach Wareneingang ist stets rechtzeitig. Eine weitergehende Untersuchung der Ware oder Leistungen bleibt vorbehalten.
8.2 Darüber hinaus wird Baumer Optronic GmbH nicht offensichtliche Mängel der Lieferungen oder Leistungen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, anzeigen.
8.3 Der Lieferant verzichtet nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 8.1 und 8.2 insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.4 Sendet Baumer Optronic GmbH mangelhafte Ware an den Lieferanten zurück, so ist Baumer Optronic GmbH berechtigt, den Rechnungsbetrag der mangelhaften Ware zurückzubelasten und eine Aufwandspauschale in Höhe von 5 % des Preises der mangelhaften Ware, höchstens jedoch € 500,00 je Rücksendung, zu erheben. Darüber hinaus behält Baumer Optronic GmbH sich den Nachweis höherer Aufwendungen vor, wobei dem Lieferanten der Gegenbeweis geringer oder keiner Aufwendungen vorbehalten bleibt.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel gezeigt hat, diesen Mangel dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich zu rügen. Zeigt sich später ein zunächst versteckter Mangel, so muss die Rüge unverzüglich nach dessen Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt die Ware auch bezüglich dieses Mangels als genehmigt.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Mängelansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nicht nachgekommen ist. Rügen haben schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber hat ferner die Obliegenheit, KbH bei der Feststellung von Mängeln nach Erhalt der Leistung unverzüglich telefonisch zu kontaktieren.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. 8.1 R&S hat die Obliegenheit nach Ablieferung der Produkte an Hand der Lieferpapiere und einer äußerlichen Betrachtung der verpackten Produkte zu prüfen, ob die erhaltenen Produkte der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Darüber hinaus hat R&S die Obliegenheit, für die gesamten Produkte repräsentative Stichproben auf Mängel zu untersuchen. Die Prüfungstiefe der Untersuchung der entnommenen Stichproben richtet sich danach, inwieweit im jeweiligen Einzelfall eine Untersuchung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
8.2 R&S hat die Obliegenheit, bei der vorstehenden Prüfung und Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Produkte zu rügen.
8.3 R&S hat die Obliegenheit, später festgestellte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung zu rügen.
8.4 Die vorstehenden Nummern 8.1 bis 8.3 gelten nicht, soweit eine Abnahme der Lieferung gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist.
8.5 Weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat R&S nicht.
8.6 Eine verspätete Mängelrüge lässt verschuldensabhängige Mängelrechte unberührt.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Rechte des Bestellers wegen Sach- mängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB)
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache; das Recht des Bestellers, Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff zu verlangen (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt hiervon unberührt.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Soweit das Gesetz eine Untersuchungs- und Rügepflicht vorsieht, gilt folgende Regelung:
a) Bei Lieferung: Der Besteller führt folgende Prüfungen bei Wareneingang durch: • Identifikationsprüfung anhand der Verpackungseinheiten • Prüfung auf äußerlich erkennbare Transportschäden • Abschätzung der gelieferten Menge • Strichproben • Prüfung auf Vorhandensein vereinbarter Prüfbescheinigungen und • gelegentliche Gegenprüfung bezüglich der in Prüfbescheinigungen angegebenen Werte. Hierbei entdeckte Mängel wird der Besteller dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigen. Soweit zwischen Besteller und Auftragnehmer eine Qualitätssicherungsabrede vereinbart wurde, beschränkt sich die Prüfung bei Wareneingang auf die Kontrolle des Lieferscheins und auf Transportschäden.
b) Verdeckte Mängel: Verdeckte Mängel wird der Besteller im Übrigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich anzeigen.