Untersuchungs- und Rügepflicht. 4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt - je nach Umfang der Lieferung gegebenenfalls durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl - zu prüfen und zu untersuchen. 4.2 Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich, spä- testens innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb der zuvor genannten 4-Tages-Frist, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte mehr herleiten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängel- rüge. 4.3 Nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Ware. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. 4.4 Besteht der Verdacht, dass Mängel vorliegen, hat der Kunde aus Gründen der Schadensminderungspflicht das möglicherweise betroffene Pflanzenmaterial von anderem Pflanzenmaterial – sowohl von dem Ver- käufer gelieferten als auch von bereits vorhandenem Pflanzenmaterial – zu trennen, um ein Übergreifen des Befalls zu verhindern. 4.5 Zeigt der Kunde einen Mangel an, so hat er dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den Umfang und die Art des gerügten Mangels nach vorheriger Terminabsprache und zu den geschäftsüblichen Zeiten in Augen- schein zu nehmen und die Ware selbst und/oder durch von ihm beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. 4.6 Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten. Die Annahme der Mängel- anzeige seitens des Verkäufers stellt kein Anerkenntnis der gerügten Mängel dar.
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Untersuchungs- und Rügepflicht. 4.1 a) Der Kunde hat Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt - je nach Umfang der Lieferung gegebenenfalls durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl - zu prüfen und zu untersuchen.
4.2 Etwaige gelieferte Xxxx auf offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglichdie einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, spä- testens innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugtzu untersuchen. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb der zuvor genannten 4-Tages-Frist, kann der Kunde aus Zu den offensichtlichen Mängeln keine Rechte mehr herleitenzählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängel- rüge.
4.3 Nicht offensichtliche Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert werden. Solche offensichtlichen Mängel (verdeckte Mängel) hat der Kunde unverzüglich sind beim Lieferanten innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung Lieferung schriftlich zu rügen.
b) Mängel, spätestens jedoch die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerhalb von drei Monaten vier Wochen nach Empfang der Ware. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGBdem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.
4.4 Besteht c) Bei Verletzung der VerdachtUntersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, dass Mängel vorliegensofern sie nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, hat des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde aus Gründen regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Fa. Xxxxxx behandelt die im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangten Informationen über die Kunden vertraulich, das heißt, sie gibt keinerlei Daten o.ä. an Dritte weiter. Alle Mitarbeiter der Schadensminderungspflicht das möglicherweise betroffene Pflanzenmaterial Fa. Xxxxxx sind über ihren Dienstvertrag ebenso zur Geheimhaltung verpflichtet, wobei sie auch insoweit von anderem Pflanzenmaterial – sowohl der Fa. Xxxxxx überwacht werden. Die Fa. Arnold sichert auch alle in Netze eingespeisten Daten gegen unbefugten Zugriff oder Manipulation durch Dritte, soweit dies nach dem Stand der Technik erforderlich und möglich ist. Die bei der Fa. Xxxxxx auf Datenträgern gespeicherten Informationen werden unter Verschluß gehalten und sind ebenfalls gegen unerlaubte Wegnahme oder Benutzung bzw. Kopie gesichert. Sind Gegenansprüche des Abnehmers von der Fa. Arnold anerkannt bzw. diese gerichtlich festgestellt, so kann der Abnehmer mit seinen Gegenansprüchen gegenüber den Ansprüchen der Fa. Xxxxxx aufrechnen oder seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten. Ohne eine solche Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Gegenansprüche kann der Abnehmer wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder sie zurückhalten bzw. mit ihnen aufrechnen. Hat der eingegangen Auftrag die Bearbeitung von Daten des Kunden zum Gegenstand, ist der Kunde verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fa. Arnold am Sitz des Auftraggebers oder über eine Datenleitung Zugriff nimmt. Soweit der Einsatz einer neu einzusetzenden Software Bestandteil des Vertrages ist, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen. Die Fa. Arnold speichert im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse und Bankverbindung). Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) gespeichert und verarbeitet. Der Besteller hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Die Fa. Xxxxxx gibt unternehmens- und personenbezogene Daten nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte weiter. Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Ver- käufer gelieferten als auch Internet entsteht die Möglichkeit der mißbräuchlichen Verwendung von bereits vorhandenem Pflanzenmaterial – Daten. Insbesondere sensible Daten muß der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffend Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu trennenschützen. Die Fa. Xxxxxx weist darauf hin, um ein Übergreifen des Befalls daß es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken, insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an: Die E-Mail muß den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluß der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise AOProtector auf seiner Seite zur Verfügung. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung sowie Erklärungen die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden. Ist der Auftraggeber Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen der Geschäftssitz der Firma Arnold Office.
4.5 Zeigt der Kunde einen Mangel an14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so hat er dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den Umfang und bleibt die Art des gerügten Mangels nach vorheriger Terminabsprache und zu den geschäftsüblichen Zeiten in Augen- schein zu nehmen und die Ware selbst und/oder durch von ihm beauftragte Dritte untersuchen zu lassenGültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
4.6 Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten. Die Annahme der Mängel- anzeige seitens des Verkäufers stellt kein Anerkenntnis der gerügten Mängel dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Untersuchungs- und Rügepflicht. 4.1 Der Kunde hat 11.1. Xxxxxx die Ware unverzüglich nach Erhalt - je nach Umfang der Lieferung gegebenenfalls durch Vornahme Liefersachen Mängel auf und findet keine Abnahme statt, kann die FAS, im Anwendungsbereich von Stichproben in ausreichender Anzahl - zu prüfen und zu untersuchen.
4.2 Etwaige § 377 HGB, offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich, spä- testens innerhalb Mängel binnen einer Frist von vier 14 Tagen ab Empfang Beendigung des Auspackens der Ware Liefersachen an dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; das Transportpersonal Ort, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden, rügen. Bei verdeckten Mängeln beginnt diese Rügefrist 14 Tagen nach Entdeckung. Für die Einhaltung der Fristen ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb der zuvor genannten 4-Tages-Frist, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte mehr herleiten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängel- rügeMängelanzeige an den Auftragnehmer maßgeblich.
4.3 Nicht offensichtliche Mängel 11.2. Bei Mengenlieferungen ist die FAS nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10 % der Proben den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so ist die FAS von weiteren Nachprüfungen entbunden und kann aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Auftragnehmer zur Abholung zur Verfügung stellen.
11.3. Verpflichtet ein Vertrag die FAS zum sukzessiven Abruf von Lieferungen und weist eine Teillieferung ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausschließende Sach- und/oder Rechtsmängel auf, so berechtigt dies die FAS, unbeschadet weitergehender Rechte, den weiteren Abruf von Lieferungen und die Leistung von Zahlungen zu unterlassen.
11.4. Besteht zwischen dem Auftragnehmer und der FAS im Hinblick auf die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflicht der FAS eine Qualitätssicherungsvereinbarung, haben deren Bestimmungen Vorrang vor den Regelungen dieses Abschnitts 11 (verdeckte Mängel) hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Empfang der WareUntersuchungs- und Rügepflicht). Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGBFalle dieser Qualitätssicherungsvereinbarung ist FAS lediglich zu einer Sichtkontrolle verpflichtet.
4.4 Besteht der Verdacht, dass Mängel vorliegen, hat der Kunde aus Gründen der Schadensminderungspflicht das möglicherweise betroffene Pflanzenmaterial von anderem Pflanzenmaterial – sowohl von dem Ver- käufer gelieferten als auch von bereits vorhandenem Pflanzenmaterial – zu trennen, um ein Übergreifen des Befalls zu verhindern.
4.5 Zeigt der Kunde einen Mangel an, so hat er dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den Umfang und die Art des gerügten Mangels nach vorheriger Terminabsprache und zu den geschäftsüblichen Zeiten in Augen- schein zu nehmen und die Ware selbst und/oder durch von ihm beauftragte Dritte untersuchen zu lassen.
4.6 Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten. Die Annahme der Mängel- anzeige seitens des Verkäufers stellt kein Anerkenntnis der gerügten Mängel dar.
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Untersuchungs- und Rügepflicht. 4.1 8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt - je nach Umfang der Lieferung gegebenenfalls durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl - Ablieferung oder dem Zugang zu prüfen und zu untersuchen.
4.2 Etwaige offensichtliche untersu- chen. Er hat etwaige Mängel, Mindermengen Falschlieferungen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich, spä- testens innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb der zuvor genannten 4-Tages-Frist, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte mehr herleiten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängel- rüge.
4.3 Nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) hat der Kunde Fehlbestände unverzüglich nach Entdeckung schriftlich spezifiziert zu rügen. Die Rüge hat zu ihrer Gültigkeit in Textform zu erfolgen. Wird die Ware vom Kunden wei- terversandt, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Wareso muss die Untersuchung trotzdem am ersten Bestimmungsort erfolgen. Im Übrigen gelten Soweit die §§ 377 ff. HGB.
4.4 Besteht der Verdacht, dass Mängel vorliegeneigene Sachkenntnis nicht ausreicht, hat der Kunde aus Gründen Sachverständige hinzuzuziehen.
8.2 Die Rügefrist für vertragswidrige Ware beträgt, soweit Mängel bei einer kaufmännischen Un- tersuchung im ordnungsmäßigen Geschäftsgange feststellbar sind, drei Geschäftstage seit der Schadensminderungspflicht das möglicherweise betroffene Pflanzenmaterial von anderem Pflanzenmaterial – sowohl Ablieferung bzw. Zugang am vereinbarten Ort; bei zunächst nicht feststellbaren (versteckten) Män- geln drei Geschäftstage seit der Feststellung.
8.3 Der Kunde muss NM mit der Mängelrüge Gelegenheit geben, sich von dem Ver- käufer gelieferten Mangel sofort zu überzeugen und ihr dazu den Ort mitteilen, an dem sich die Ware befindet, und Zugang zur Ware verschaffen. Wird diese Pflicht verletzt oder wird die Ware vorher weiterverarbeitet, weiterversandt oder verändert, so gilt die Ware bei vorher feststellbaren Mängeln als auch von genehmigt. Bei versteckten Mängeln trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass sich die Ware im Zeitpunkt der Ablieferung bereits vorhandenem Pflanzenmaterial – zu trennen, um ein Übergreifen des Befalls zu verhindernin einem mangelhaften Zustand befunden hat.
4.5 Zeigt 8.4 Die Ware gilt bei Verletzung der Kunde einen Mangel anPflicht gemäß 8.1 bis 8.3 und bei nicht form- oder fristge- rechter Rüge bezüglich derjenigen Mängel, so hat er dem Verkäufer Gelegenheit zu gebendie bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung fest- stellbar sind, den Umfang und die Art des gerügten Mangels nach vorheriger Terminabsprache und zu den geschäftsüblichen Zeiten als genehmigt. Soweit in Augen- schein zu nehmen und die Ware selbst und/oder durch von ihm beauftragte Dritte untersuchen zu lassendiesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt, gilt § 377 HGB.
4.6 Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten. Die Annahme der Mängel- anzeige seitens des Verkäufers stellt kein Anerkenntnis der gerügten Mängel dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Untersuchungs- und Rügepflicht. 4.1 Der Kunde hat 1. Ist der Käufer Xxxxxxxxxxxx, so ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und Wotan Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich - je spätestens innerhalb von 5 Tagen ab der Anlieferung - schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Mängelanzeige bei Wotan maßgeblich. Zeigt sich später ein Mangel oder eine Mengenabweichung, die bei der oben genannten Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche nach Umfang der Entdeckung - gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels sowie der Mengenabweichung als genehmigt. Beanstandungen bzgl. eines Teils der Lieferung gegebenenfalls durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl - zu prüfen und zu untersuchenberechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung.
4.2 Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich, spä- testens innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt2. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb der zuvor genannten 4-Tages-Frist, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte mehr herleiten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängel- rüge.
4.3 Nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Ware. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
4.4 Besteht der Verdacht, dass Mängel vorliegen, hat der Kunde aus Gründen der Schadensminderungspflicht das möglicherweise betroffene Pflanzenmaterial von anderem Pflanzenmaterial – sowohl von dem Ver- käufer gelieferten als auch von bereits vorhandenem Pflanzenmaterial – zu trennen, um ein Übergreifen des Befalls zu verhindern.
4.5 Zeigt der Kunde einen Mangel an, so hat er dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den Umfang und Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des gerügten Mangels beanstandeten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein-Nr., ggf. die Chargen- Nummer und das Lieferwerk/Lager enthalten.
3. Gewichtsbeanstandungen sind auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen geltend zu machen. Grundsätzlich gilt das im Werk festgestellte Gewicht. Bei verpackter Ware können Abweichungen vom Bruttogewicht bis zu 2 % nicht beanstandet werden.
4. Aus dem Befund von Betonprobekörpern sowie des fertigen Bauteils oder Bauwerks können keine sicheren Schlüsse auf die Beschaffenheit des verwendeten Zements im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gezogen werden, weil die Beschaffenheit des Betons nicht nur vom Zement, sondern auch von seiner Zusammensetzung, seiner Behandlung sowie von den äußeren Gegebenheiten abhängt. Deshalb ist es erforderlich, dass der Käufer oder sein Abnehmer zur Wahrung etwaiger Gewährleistungs-Ansprüche von jeder Lieferung nach vorheriger Terminabsprache den folgenden Richtlinien eine Probe entnimmt: Die Probenahme hat bei Gefahrübergang zu erfolgen, d. h. bei Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort vor der Entladung, bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge sofort, nachdem der Zement unsere Verladeeinrichtung verlassen hat. Die Probe muss in jedem Fall wenigstens 5 kg betragen. Bei losem Zement muss sie aus der oberen Einfüllöffnung des Fahrzeugs entnommen werden. Bei verpacktem Zement muss sich die Probe aus Teilproben von 1-2 kg zusammensetzen, die zu einer Durchschnittsprobe von rund 5 kg durch sorgfältiges Mischen zu vereinigen sind; die Teilproben müssen aus der Mitte der Sackfüllung von mindestens 5 bis dahin unversehrten Säcken entnommen sein. Bei größeren Lieferungen ist für je 250 t eine gesonderte Durchschnittsprobe zu nehmen. Die Proben sind luftdicht verschlossen und geschützt gegen qualitätsverändernde Umwelteinflüsse aufzubewahren und durch folgende Angaben zu den geschäftsüblichen Zeiten in Augen- schein zu nehmen und die Ware selbst kennzeichnen: Lieferwerk und/oder durch Werkslager, Tag und Stunde der Anlieferung, Zementart, Festigkeitsklasse, gegebenenfalls Zusatzbezeichnung für Sonderzemente, Tag und Stunde der Probenahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Werklieferscheins. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil (mindestens 2 kg) der von ihm beauftragte Dritte untersuchen gezogenen Proben für die eigene Nachprüfung zu lassenüberlassen. Steht keine solche Probe zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung des gelieferten Zements von den Ergebnissen auszugehen, die wir selbst festgestellt haben. Zementproben, bei denen die vorstehenden Bestimmungen nicht beachtet worden sind, können nicht anerkannt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die technischen Eigenschaften des Zements nach dem Gefahrübergang, z. B. durch Verunreinigung, Vermischen, unsachgemäßes oder zu langes Lagern, verändert haben.
4.6 Aus 5. Maßgebend für die Prüfung von Proben sind – soweit vorhanden- die deutschen Werkstoffnormen.
6. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten. Die Annahme der Mängel- anzeige seitens des Verkäufers stellt kein Anerkenntnis der gerügten Mängel darverarbeiten.
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