Untersuchungs- und Rügepflicht. 8.1. Xxxxxx die Liefersachen Mängel auf und findet keine Abnahme statt, kann die MHT, im Anwendungsbereich von § 377 HGB, offene Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Beendigung des Auspackens der Liefersachen an dem Ort, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden und verdeckte Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach deren Entdeckung rügen. Für die Einhaltung der Fristen ist die Absendung der Mängelanzeige an den Auftragnehmer maßgeblich. 8.2. Bei Mengenlieferungen ist die MHT nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10 % der Proben den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so ist die MHT von weiteren Nachprüfungen entbunden und kann aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Auftragnehmer zur Abholung zur Verfügung stellen. 8.3. Verpflichtet ein Vertrag die MHT zum sukzessiven Abruf von Lieferungen und weist eine Teillieferung ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausschließende Sach- und/oder Rechtsmängel auf, so berechtigt dies die MHT, unbeschadet weitergehender Rechte, den weiteren Abruf von Lieferungen und die Leistung von Zahlungen zu unterlassen. 8.4. Ist der Auftragnehmer nach der DIN EN ISO 9001, Rev. 2000 ff zertifiziert, entfällt bei der MHT die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 8.5. Besteht zwischen dem Auftragnehmer und der MHT im Hinblick auf die Mängelunter- suchungs- und Mängelrügepflicht der MHT eine Lieferantenvereinbarung, haben deren Bestimmungen Vorrang vor den hier unter Ziffer 8 festgelegten Bedingungen.
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Untersuchungs- und Rügepflicht. 8.1. Xxxxxx Weisen die Liefersachen Mängel auf und findet keine Abnahme statt, kann die MHTSteinecker GmbH, im Anwendungsbereich von § 377 HGB, offene Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Beendigung des Auspackens der Liefersachen Liefer- sachen an dem Ort, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung Ver- wendung finden und verdeckte Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach deren Entdeckung rügen. Für die Einhaltung der Fristen ist die Absendung der Mängelanzeige an den Auftragnehmer maßgeblich.
8.2. Bei Mengenlieferungen ist die MHT Steinecker GmbH nur zu Stichproben verpflichtetver- pflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10 % der Proben den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so ist die MHT Steinecker GmbH von weiteren Nachprüfungen entbunden und kann aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Auftragnehmer zur Abholung zur Verfügung stellen.
8.3. Verpflichtet ein Vertrag die MHT Steinecker GmbH zum sukzessiven Abruf von Lieferungen und weist eine Teillieferung ihre bestimmungsgemäße Verwendung Verwen- dung ausschließende Sach- und/oder Rechtsmängel auf, so berechtigt dies die MHTSteinecker GmbH, unbeschadet weitergehender Rechte, den weiteren Abruf von Lieferungen und die Leistung von Zahlungen zu unterlassen.
8.4. Ist der Auftragnehmer nach der DIN EN ISO 9001, Rev. 2000 ff zertifiziert, entfällt bei der MHT Steinecker GmbH die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
8.5. Besteht zwischen dem Auftragnehmer und der MHT Steinecker GmbH im Hinblick auf die Mängelunter- suchungs- Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflicht der MHT Steinecker GmbH eine LieferantenvereinbarungQualitätssicherungsvereinbarung, haben deren Bestimmungen Vorrang vor den hier unter Ziffer 8 festgelegten Bedingungen.
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Untersuchungs- und Rügepflicht. 8.18.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Xxxxxx Zeigt sich ein Mangel, ist uns dieser unverzüglich und konkret anzuzeigen.
8.2 Die Rügefrist gemäß Ziff.8.1 beträgt maximal 5 Arbeitstage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge (auch Telefax) bei uns. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Liefersachen Mängel auf Anzeige unverzüglich, spätestens aber ebenfalls innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. Gleichzeitig mit der Mängelrüge ist uns der Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen.
8.3 Bei Teillieferungen gelten diese Bestimmungen jeweils vom Zeitpunkt der Teillieferung ab.
8.4 Die Mängelhaftungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche des Kunden entfallen, soweit er den in Ziff. 8.1 – 8.3 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
8.5 Die gerügte Xxxx hat der Kunde in der Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an uns zurückzusenden.
8.6 Mangelrügen entbinden nicht von der fristgemäßen Zahlung und findet keine Abnahme stattberechtigen nicht, Abzüge vorzunehmen. Die Rechte des Kundens nach § 9 bleiben bei rechtzeitigem Rügen unberührt.
9.1 Die Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen über Leistung und Eigenschaften, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt werden.
9.2 Bei Auftreten von Mängeln sind wir nach eigener Xxxx zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von 15 Arbeitstagen eingeräumt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, sind wir berechtigt, drei Nachbesserungsversuche durchzuführen.
9.3 Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung (Eratzlieferung oder Reparatur) gegenüber dem Kunden wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert der Ware im mangelfreien Zustand um 150 % übersteigen. Gleiches gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung um 200 % übersteigen.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die MHTRückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz statt der Leistung kann er bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bei Vorliegen der Bestimmungen gemäß Ziff. 9.6 verlangen.
9.5 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. § 325 BGB wird insoweit abgedungen.
9.6 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich bei Sachmängeln auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Diese Beschränkung gilt nicht bei Ansprüchen aus der von uns zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.
9.7 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB in obigem Umfang nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.
9.8 Nimmt uns der Kunde unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Anwendungsbereich von § 377 HGBZusammenhang mit der Überprüfung der Ware entstehenden Kosten zu ersetzen, offene Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Beendigung sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat. Die Kosten belaufen sich pauschal auf 1 % des Auspackens Nettowertes der Liefersachen an dem OrtWare, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden und verdeckte Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach deren Entdeckung rügenMangelhaftigkeit gerügt worden ist, mindestens aber 130,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Für die Einhaltung Dem Kunden wird der Fristen Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist die Absendung als diese Pauschale. Uns bleibt der Mängelanzeige an den Auftragnehmer maßgeblichNachweis höherer Kosten vorbehalten.
8.29.9 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Mengenlieferungen Verkauft der Kunde die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte, ist die MHT nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabeiihm untersagt, dass mehr als 10 % wegen der Proben den vertraglichen oder damit verbundenen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so ist die MHT von weiteren Nachprüfungen entbunden und kann aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Auftragnehmer zur Abholung zur Verfügung stellen.
8.3. Verpflichtet ein Vertrag die MHT zum sukzessiven Abruf von Lieferungen und weist eine Teillieferung ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausschließende Sach- und/oder Rechtsmängel auf, so berechtigt dies die MHT, unbeschadet weitergehender Rechte, den weiteren Abruf von Lieferungen und die Leistung von Zahlungen vertraglichen Gewährleistungsansprüchen auf uns zu unterlassenverweisen.
8.4. Ist der Auftragnehmer nach der DIN EN ISO 9001, Rev. 2000 ff zertifiziert, entfällt bei der MHT die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
8.5. Besteht zwischen dem Auftragnehmer und der MHT im Hinblick auf die Mängelunter- suchungs- und Mängelrügepflicht der MHT eine Lieferantenvereinbarung, haben deren Bestimmungen Vorrang vor den hier unter Ziffer 8 festgelegten Bedingungen.
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Untersuchungs- und Rügepflicht. 8.1. Xxxxxx Weisen die Liefersachen Mängel auf und findet keine Abnahme statt, kann die MHTKRONES AG, im Anwendungsbereich von § 377 HGB, offene Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Beendigung des Auspackens der Liefersachen an dem Ort, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden und verdeckte Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach deren Entdeckung Ent- deckung rügen. Für die Einhaltung der Fristen ist die Absendung der Mängelanzeige Mängel- anzeige an den Auftragnehmer maßgeblich.
8.2. Bei Mengenlieferungen ist die MHT KRONES AG nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10 % der Proben den vertraglichen oder gesetzlichen gesetz- lichen Anforderungen nicht entsprechen, so ist die MHT KRONES AG von weiteren Nachprüfungen entbunden und kann aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Auftragnehmer Auftrag- nehmer zur Abholung zur Verfügung stellen.
8.3. Verpflichtet ein Vertrag die MHT KRONES AG zum sukzessiven Abruf von Lieferungen Lieferun- gen und weist eine Teillieferung ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausschließende aus- schließende Sach- und/oder Rechtsmängel auf, so berechtigt dies die MHTKRONES AG, unbeschadet weitergehender Rechte, den weiteren Abruf von Lieferungen und die Leistung von Zahlungen zu unterlassen.
8.4. Ist der Auftragnehmer nach der DIN EN ISO 9001, Rev. 2000 ff zertifiziert, entfällt bei der MHT KRONES AG die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
8.5. Besteht zwischen dem Auftragnehmer und der MHT KRONES AG im Hinblick auf die Mängelunter- suchungs- Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflicht der MHT KRONES AG eine LieferantenvereinbarungQualitäts- sicherungsvereinbarung, haben deren Bestimmungen Vorrang vor den hier unter Ziffer 8 festgelegten Bedingungen.
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