Common use of Unterversicherungsverzicht Clause in Contracts

Unterversicherungsverzicht. Bis zur vertraglich vereinbarten Höchstentschädigungssumme gilt grundsätzlich ein Unter- versicherungsverzicht als vereinbart. 1. Entschädigung bei versicherten OBJEKTEN und sonstigen versicherten Sachen. 1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen der Neuwert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. Als Neuwert gelten die Kosten für die Wieder- beschaffung/Wiederherstellung von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. 1.2. werden bei Beschädigung der versicherten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Neuwert der versicherten Sache unmittelbar vor Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. 1.3. Beträgt der Zeitwert der unter Pkt. 1 fallenden versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalles weniger als 40% des Neuwertes, erfolgt die Entschädigung maximal bis zum Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung insbesondere Alter und Abnutzungsgrad. 1.4. Bei sonstigen Bauteilen, insbesondere Planen, Zelte, Folien sowie Kunststoffdächer (insbesondere Schutz- und Terassenüberdachungen) erfolgt die Entschädigung nach dem Verbau- bzw. Kaufdatum gemäß nachfolgender Staffelung. Der Nachweis des Verbau- bzw. Kaufdatums obliegt im Schadensfall dem Versicherungsnehmer. Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des Verbau- bzw. Kaufdatums nicht erbringen, wird für die Entschädigung sonstiger Bauteile ein Alter über 12 Jahre herangezogen. 0 bis 3 Jahre Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zum Neuwert bis 6 Jahre 80 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bis 9 Jahre 60 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bis 12 Jahre 40 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten über 12 Jahre 20 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten

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Samples: Dauercamper Versicherung, Wochenendhausversicherung, Dauercampingversicherung

Unterversicherungsverzicht. Bis 13.6.1 Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnfläche korrekt angibt und mindestens eine Versicherungssumme von 650 EUR je Quad­ ratmeter Wohnfläche vereinbart hat. Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich der Hobbyräume. Flächen mit Dachschrägen sind ohne Abzüge voll zu berücksichtigen. Nicht zur vertraglich vereinbarten Höchstentschädigungssumme gilt grundsätzlich ein Unter- versicherungsverzicht als vereinbartWohnfläche zählen Balkone, Loggien, Terrassen und Treppen. Kellerräume und Speicherräume zählen nur dann zur Wohnfläche, wenn diese zu Wohn- und Hobbyzwecken ausgebaut sind. 1. Entschädigung bei versicherten OBJEKTEN und sonstigen versicherten Sachen13.6.2 Ziffer 13.6.1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversiche­ rungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versi­ cherungsort ohne Vereinbarung gemäß Ziffer 13.6.1 besteht. 1.1. 13.6.3 Der Unterversicherungsverzicht wird nur für Verträge gewährt, bei Zerstörung denen die vereinbarte Versicherungssumme 200.000 EUR oder Abhandenkommen der versicherten Sachen der Neuwert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. Als Neuwert gelten die Kosten Entschädigungsgrenze für die Wieder- beschaffung/Wiederherstellung von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen ZustandWertsachen insgesamt 50 Prozent nicht übersteigt. 1.213.6.4 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform (z. B. Brief, Fax oder E­Mail) verlangen, dass die Vereinbarung des Unterversicherungsverzichts mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. werden bei Beschädigung Macht der versicherten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des SchadenereignissesVersicherer von diesem Recht Gebrauch, höchstens jedoch der Neuwert der versicherten Sache unmittelbar vor Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. 1.3. Beträgt der Zeitwert der unter Pkt. 1 fallenden versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalles weniger als 40% des Neuwertes, erfolgt die Entschädigung maximal bis zum Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung insbesondere Alter und Abnutzungsgrad. 1.4. Bei sonstigen Bauteilen, insbesondere Planen, Zelte, Folien sowie Kunststoffdächer (insbesondere Schutz- und Terassenüberdachungen) erfolgt die Entschädigung nach dem Verbau- bzw. Kaufdatum gemäß nachfolgender Staffelung. Der Nachweis des Verbau- bzw. Kaufdatums obliegt im Schadensfall dem Versicherungsnehmer. Kann so kann der Versicherungsnehmer den Nachweis Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Verbau- bzwVer­ sicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 13.6.5 Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Kaufdatums nicht erbringen, wird Sind die Voraussetzungen für die Entschädigung sonstiger Bauteile ein Alter über 12 Jahre herangezogen. 0 Vereinbarung eines Unterver­ sicherungsverzichts für die neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z. B. bei einer Vergrößerung der Wohnfläche), gilt der Unterversicherungsver­ zicht bis 3 Jahre Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zum Neuwert zur Anpassung des Vertrags an die Voraussetzung, längs­ tens jedoch bis 6 Jahre 80 % zu zwei Monaten nach Umzugsbeginn. 13.6.6 Bei Schäden bis 1.000 EUR nimmt der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bis 9 Jahre 60 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bis 12 Jahre 40 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten über 12 Jahre 20 % der Wiederherstellungs- bzw. WiederbeschaffungskostenVersicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.

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Samples: Hausratversicherung

Unterversicherungsverzicht. Bis A.13.6.1 Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversi­ cherung vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohn­ fläche korrekt angibt und mindestens eine Versicherungs­ summe von 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche ver­ einbart hat. Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Woh­ nung einschließlich der Hobbyräume. Flächen mit Dach­ schrägen sind ohne Abzüge voll zu berücksichtigen. Nicht zur vertraglich vereinbarten Höchstentschädigungssumme Wohnfläche zählen Balkone, Loggien, Terrassen und Treppen. Kellerräume und Speicherräume zählen nur dann zur Wohnfläche, wenn diese zu Wohn­ und Hobby­ zwecken ausgebaut sind. A.13.6.2 A.13.6.1 gilt grundsätzlich nur, solange nicht ein Unter- versicherungsverzicht als vereinbart. 1weiterer Hausratversi­ cherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäß A.13.6.1 besteht. Entschädigung A.13.6.3 Der Unterversicherungsverzicht wird nur für Verträge ge­ währt, bei versicherten OBJEKTEN denen die vereinbarte Versicherungssumme 200.000 EUR oder die Entschädigungsgrenze für Wert­ sachen insgesamt 50 Prozent nicht übersteigt. A.13.6.4 Versicherungsnehmer und sonstigen versicherten Sachen. 1.1Versicherer können unter Ein­ haltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des lau­ fenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass die Vereinbarung des Unterversicherungs­ verzichts mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen Macht der versicherten Sachen der Neuwert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. Als Neuwert gelten die Kosten für die Wieder- beschaffung/Wiederherstellung Versicherer von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. 1.2. werden bei Beschädigung der versicherten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Schadenereignissesdiesem Recht Gebrauch, höchstens jedoch der Neuwert der versicherten Sache unmittelbar vor Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. 1.3. Beträgt der Zeitwert der unter Pkt. 1 fallenden versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalles weniger als 40% des Neuwertes, erfolgt die Entschädigung maximal bis zum Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung insbesondere Alter und Abnutzungsgrad. 1.4. Bei sonstigen Bauteilen, insbesondere Planen, Zelte, Folien sowie Kunststoffdächer (insbesondere Schutz- und Terassenüberdachungen) erfolgt die Entschädigung nach dem Verbau- bzw. Kaufdatum gemäß nachfolgender Staffelung. Der Nachweis des Verbau- bzw. Kaufdatums obliegt im Schadensfall dem Versicherungsnehmer. Kann so kann der Versicherungsnehmer den Nachweis Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Verbau- bzwVersiche­ rers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kün­ digen. Kaufdatums nicht erbringenA.13.6.5 Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, wird geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Sind die Voraussetzungen für die Entschädigung sonstiger Bauteile ein Alter über 12 Jahre herangezogenVereinbarung eines Unterversicherungsverzichts für die neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z.B. bei einer Vergrö­ ßerung der Wohnfläche), gilt der Unterversicherungsver­ zicht bis zur Anpassung des Vertrags an die Voraus­ setzung, längstens jedoch bis zu zwei Monaten nach Um­ zugsbeginn. 0 A.13.6.6 Bei Schäden bis 3 Jahre Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zum Neuwert bis 6 Jahre 80 % 1.000 EUR nimmt der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bis 9 Jahre 60 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bis 12 Jahre 40 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten über 12 Jahre 20 % der Wiederherstellungs- bzw. WiederbeschaffungskostenVersicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.

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Samples: Hausratversicherung