Geltung Und Umfang Des Unterversicherungsverzichts Musterklauseln

Geltung Und Umfang Des Unterversicherungsverzichts. A 16.2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ nach A 16.1.3 ermittelt und nach A 15.1.1 vereinbart wird, gilt ein Unter- versicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die Kosten und den Mietausfall. A 16.2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der nach A 16.1.3 ermittelten Versicherungssumme führen und dies dem Versicherer nicht unver- züglich angezeigt wurde. Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Versiche- rungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist. A 16.2.3 Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach A 16.1.3 nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach A 16.2.1 nicht. Dadurch kann der Versicherer auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen. Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben davon unberührt.
Geltung Und Umfang Des Unterversicherungsverzichts. Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914" nach Nr. 1 ermittelt und nach § 10 Nr. 1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die Kosten und den Mietausfall.
Geltung Und Umfang Des Unterversicherungsverzichts abgerundet. 15.2.1 Wenn die 9HUVLFKHUXQJVVXPPnHa ch ÄZ:if- HU17Wa N eu ka lk³ul ation / Anpassung der Prämie fer 15.1 ermittelt und nach Ziffer 14.1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Dies gilt auch für die Kosten und den Mietausfall. 15.2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der nach Ziffer 15.1 ermittelten Versiche- rungssumme führen und dies dem Versicherer nicht unver- züglich angezeigt wurde. Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Versiche- rungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versiche- rungsfall eingetreten ist.
Geltung Und Umfang Des Unterversicherungsverzichts 

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  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.