Unterversicherungsverzicht. In teilweiser Abänderung von Artikel 8, Punkt 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung sofern die korrekte m2-Angabe der verbauten Fläche angegeben wurde, die Wertanpassung vereinbart wurde und die Berechnung der Gebäudeversicherungssumme gemäß der Helvetia Summenermittlung − in der Ausstattungskategorie gut oder luxus erfolgt oder − in der Ausstattungskategorie norm erfolgt und der tatsächliche Neubauwert diese Versicherungssumme um nicht mehr als 20% übersteigt.
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