Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrages hat nicht dessen gesamte Unwirksamkeit zur Folge. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahe kommt.
Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die vorstehende Vereinbarung im Übrigen davon unberührt.
Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Soweit einzelne Bestimmungen der AGB von cotona unwirksam sein sollten, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge. An Stelle der ungültigen Regelung soll dasjenige treten, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit geregelt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung zu erreichen.
Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Bei einer unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Creabis GmbH und der jeweilige Vertragspartner, eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser „Allgemeinen Mietvertragsbestimmungen“ ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen, oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Soweit einzelne Bestimmungen der AGB von Xxxxxx XXXXXXXXXX Personal- Team- Persönlichkeitsentwicklung unwirksam sein sollten, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge. An Stelle der ungültigen Regelung soll dasjenige treten, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit geregelt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung zu erreichen. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.
Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall gilt zwischen den Vertragsparteien eine der vereinbarten Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis nahe kommende Bestimmung.
Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.