Urkunden Musterklauseln

Urkunden. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Urkunden. Eingereichte Urkunden werden von der DekaBank auf ihre Echtheit, Gültigkeit und Voll- ständigkeit und auf ihre Eignung als Ausweis oder Berechtigung einer Person geprüft. Die Haftung der DekaBank ist ausgeschlossen, wenn sie von einem Mangel in der Wirksam- keit der ihr vorgelegten Urkunden unverschuldet keine Kenntnis erlangt, es sei denn, die Urkunde ist insgesamt gefälscht; die DekaBank ist nicht verpflichtet, die Urkunden auf ihre fortdauernde Wirksamkeit zu prüfen. Der Versand eingereichter Urkunden erfolgt unversichert, wenn keine abweichende Weisung des Kunden, Einreichers oder Empfän- gers vorliegt. Ein Versand geschieht in jedem Fall auf Risiko des Kunden, Einreichers oder Empfängers. Fremdsprachliche Urkunden sind der DekaBank auf Verlangen nur gemeinsam mit einer deutschen Übersetzung eines geeigneten Übersetzers vorzulegen. Werden der DekaBank ausländische Urkunden als Ausweis der Person oder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, ob die Urkunden zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für deren Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige Übersetzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde insgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die DekaBank die in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigt ansehen, insbesondere sie verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an sie leisten.
Urkunden. Im Falle des Rücktrittes haben die Erwerber nachstehende Urkunden in grundbuchsfähiger Form vorzulegen: - Die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung von allenfalls auf der Gesamtliegenschaft einverleibten Krediten/Darlehen, unterfertigt durch den jeweiligen Kredit / Darlehensgeber; - Für den Fall, als für die zurückzubezahlenden Beträge eine Treuhandschaft bestehen sollte, die Erklärung des Treugebers, dass der Treuhänder aus der Treuhandhaftung entlassen wírd. - allenfalls einer Löschungserklärung über die Anmerkung gemäß § 40 (2) WEG Die Bauträgerin hat bei einem zur Geschäftsausübung im Inland befugten Versicherungsunternehmen eine Rohbauversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe des Kaufpreises abzuschließen. Diese Versicherung geht dann in die normale Eigenheimversicherung über, wobei zumindest folgende Risiken versichert sein müssen: Feuer, Haftpflicht, Leitungswasserschaden, Sturmschaden. Der Tag der tatsächlichen Übergabe ist Verrechnungsstichtag für alle den Vertragsgegenstand bezughabenden Aufwendungen wie zB öffentliche Abgaben, Steuern, Gebühren, Erhaltungsaufwendungen, Aufwendungen für die Ver- und Entsorgung des Vertragsgegenstandes, Versicherungsprämien, Verwaltungs- und sonstige Betriebskosten. Die Erwerber haben ab dem Verrechnungsstichtag die genannten Aufwendungen zu tragen. Die Bauträgerin verpflichtet sich die Erwerber bezüglich dieser Aufwendungen bis dahin vollkommen klag- und schadlos zu halten. Die Versicherung wird derzeit über die Hausverwaltung Golden Service GmbH, dieses Vertrages, abgehandelt. Die Vertragspartner erteilen unter einem bereits an dieser Stelle ihre Zustimmung, dass zur Verwaltung der Liegenschaft, zur Vertretung des Hauses und aller seiner Miteigentümer vor Gericht und Verwaltungsbehörden ein gemeinsamer Verwalter, die Golden Service GmbH, Xxxxxxxx Xxxxxx 000x, 0000 Xxxxxxxxxx-Xxxxx bestellt wird, wobei diese Bestellung zunächst auf die Dauer von drei Jahren erfolgt und sich danach – unter Anwendung einer dreimonatigen Kündigungsfrist und Kündigungsmöglichkeit zum Ende der Abrechnungsperiode – auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Erwerber verpflichten sich, dem bestellenden Verwalter über Aufforderung eine gesonderte Verwaltungsvollmacht mit dem orts- und branchenüblichen Inhalt auszustellen. Die Vertragspartner erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch auf einseitigen Antrag eines Vertragspartners auf Grund dieses Vertrages nachstehende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können: Es wi...
Urkunden. Über vollzogene Taufen, Konfirmationen und Trauungen wird den Betroffenen eine Urkunde überreicht. Diese kann Kirchen rechtsgültig nur von der zuständigen Gemeinde ausgestellt werden. Der Prediger, der kirchliche Handlungen vornimmt, wird sich darum im Kontakt mit der Kirchengemeinde rechtzeitig um die notwendigen Urkunden bemühen. Sie werden von dem, der die kirchliche Handlung vollzieht, unterschrieben.
Urkunden. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift aus- gefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzler- amt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu über- mitteln. Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: Xxxxxxxx Xxxxxxxx Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: Xxxx Xxxxxxxxxxxx Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 14 mit 15. Juni 1995 in Kraft. Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Druck: Steierm. Landesdruckerei, Graz. – 2231-95
Urkunden. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzler- amt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermit- teln. Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 26. Jänner 1995 gemäß Artikel 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt. Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 14 Abs. 1 am 15. Juni 1995 in Kraft.
Urkunden. Nach der Durchführung des binationalen Promotionsverfahrens stellen beide Universitäten ihre Promotionsurkunde aus. In jedem Fall folgen daraus alle Rechte und Befugnisse, die mit der Verleihung dieser Urkunden zusammenhängen. Der Benotung wird die Tabelle unter Ziffer 13 zugrunde gelegt. In den Urkunden wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Urkunden eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen, nur zusammen gültig sind und die/der Promovierte berechtigt ist, entweder den deutschen Doktorgrad oder den ungarischen Doktorgrad zu führen. Die Urkunden enthalten zudem den Hinweis, dass es sich jeweils um einen im Rahmen eines Doppelpromotionsverfahrens (Cotutelle de thèse) mit der Xxxxxxxx Xxxxx Deutschsprachigen Universität Budapest bzw. mit dem Fachbereich 1 der Universität Hildesheim verliehenen Doktorgrad handelt. Die deutsche Urkunde kann erst nach Veröffentlichung der Dissertation ausgehändigt werden, wobei § 12 der Promotionsordnung des Fachbereiches 1 der Universität Hildesheim anzuwenden ist. Die Aushändigung der ungarischen Urkunde hängt – nach ungarischem Recht – von der Veröffentlichung der Dissertation nicht ab, und erfolgt gemäß § 12 der Geschäftsordnung der Interdisziplinären Doktorschule der Andrássy Universität Budapest. Die Urkunde der Andrássy Universität Budapest wird auf der Promotionsfeier der Andrássy Universität gemäß § 13 der Geschäftsordnung der Interdisziplinären Doktorschule überreicht. Außerdem wird die Doktorandin/der Doktorand nach erfolgreichem Abschluss der binationalen Promotion zur Absolventenfeier des Fachbereiches 1 der Universität Hildesheim eingeladen.
Urkunden. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzler- amt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermit- teln. Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 27. Feber 1989 gemäß Art. 83 Abs.1 L- VG die Zustimmung erteilt.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.