Urlaub. 1. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich – unter Einbeziehung allenfalls gemäß § 3 UrlG anzu- rechnender Vorzeiten – nach Vollendung des 25. Jah-
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Urlaub. 1. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich – unter Einbeziehung allenfalls gemäß § 3 UrlG anzu- rechnender Vorzeiten – nach Vollendung des 25. Jah-anzurechnender Vorzeiten
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