US-Steuer Musterklauseln

US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quellen- steuer“). Xxxxxx xxx xx 00. Xxxxxxx 0000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx und den USA unterzeichneten Regierungs- abkommen (Intergovernmental Agreement, IGA) über die Umsetzung von FATCA gelten die Teilver- mögen als ausländische Finanzinstitute. Daher wer- den die Anteilsinhaber ausdrücklich auf die Tatsa- che hingewiesen, dass sie ggf. von den geltenden Vorschriften zur Informationsweitergabe an die zu- ständigen Behörden betroffen sein könnten. Die Teilvermögen akzeptieren daher keine Anleger als Anteilsinhaber, die nach den US-amerikani- schen „FATCA Final Regulations“ oder einem gel- tenden IGA als (i) natürliche Personen, (ii) passive nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger (Passive Non Financial Foreign Entity, Passive NFFE) oder
US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quellen- steuer“).
US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhinterziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der ameri- kanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikani- sche Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, werden ab dem 1. Juli 2014 ei- ner US-Quellensteuer von 30% auf den Bruttoverkaufserlös und auf Erträge unterworfen („FATCA-Quellensteuer“). Xxxxxx xxx xx 00. Xxxxxxx 0000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx und den USA un- terzeichneten Regierungsabkommen („IGA“) über die Umsetzung von FATCA, wurde der Anlagefonds, der als ausländisches Finanzinstitut gilt, mit dem Status als „deemed compliant“ (konform geltend) im Rahmen der Ausnahmebehandlung als „Qualifying Collective Investment Vehicle“ („QCIV“, qualifizierendes Kollektivanlagevehikel) registriert, um nicht der Quellensteuer unter FATCA zu unterliegen. Um diesen FATCA-Status zu be- halten, erlaubt es der Anlagefonds nur teilnehmenden ausländischen Fi- nanzinstituten oder solchen mit „deemedcompliant“-Status – gemäss „US FATCA Final Regulations“ und dem jeweiligen IGA – sich als Anteilsinhaber einzutragen. Demzufolge können Anleger Anteile des Anlagefonds nur über FATCA-konforme, ausländische Finanzinstitute (d.h. von teilnehmen- den ausländischen Finanzinstituten oder andere ausländische Finanzinsti- tute, die als FATCA-konform gemäss Definition der „US FATCA Final Regu- lations“ und eines anwendbaren IGA gelten) zeichnen oder halten. Im Wei- teren können Anteile nur über ein FATCA-konformes ausländisches Finan- zinstitut übertragen, geliefert oder verkauft werden. Der Anlagefonds kann hierzu Massnahmen und/oder Restriktionen auferlegen. Hierunter können auch die Ablehnung von Zeichnungen oder die Zwangsrücknahme von An- teilen fallen, wie sie unten und im Fondsvertrag näher ausgeführt werden, und/oder der Einbehalt der FATCA-Quellensteuer auf Zahlungen an jeden Anteilsinhaber, der unter FATCA als „Recalcitrant Account“ oder „Non-Par- ticipating Foreign Financial Institution“ gilt. Die Anleger werden darauf hin- gewiesen, dass der Anlagefonds sich zwar bemühen wird, alle FATCA-Ver- pflichtungen zu erfüllen; es kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass er diese Verpflichtungen auch wirklich erfüllen und so die FATCA-Quellen- steuer vermeiden kann. Nicht F...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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