UVP- Vorprüfung Musterklauseln

UVP- Vorprüfung. Die Anlage ist unter Nr. 4.2 Xxxxxx 0 xxx Xxxxxx 0 des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt. Somit ist das Vorhaben im Rahmen einer Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG zu prüfen. Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG ist die Errichtung und der Betrieb der Biodieselanlage UVP- pflichtig, wenn durch das Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles auf der Grundlage der §§ 5 und 7 UVPG soll bei Vorhaben einer bestimmten Größenordnung und Art feststellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Diese Vorprüfung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von aussagefähigen Dokumentationen zum Vorhaben und seinen prinzipiellen Wirkungen in Form einer überschlägigen Facheinschätzung der Be- hörde. Bezogen auf die Kriterien der Anlage 3 zum UVPG wird das Vorhaben aufgrund seiner Größe und seines Standortes keine besonders gravierenden Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG im untersuchten Gebiet haben, wenn die immissi- onsschutzrechtlichen Grenz- und Richtwerte (Lärm, Schadstoffe) nicht überschritten wer- den und die Auswirkungen der Eingriffe in die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG auf den Standort begrenzt bleiben. Die MD Biowerk GmbH plant die Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Biodieselanlage am Standort Tangermünde. Aufgrund des ausgebliebenen Betriebs dieser Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren ist die Genehmigung vom 07.09.2006 gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG erloschen. Die vorliegende UVP- Vorprüfung erfolgte im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag der Vorhabenträgerin auf erneute Genehmigung gemäß § 4 BlmSchG für die ansonsten unveränderte Biodieselanlage. Die Anlage, welche sich im Industriepark der Stadt Tangermünde befindet, soll zur Herstel- lung von Biodiesel aus Pflanzenölen (insbesondere Rapsöl und recycelte Pflanzenöle) mit einer Kapazität von 33 kt/a betreiben werden. Dies entspricht dem Stand vor Erlöschen der ursprünglichen Genehmigung. Die Biodieselanlage wird kontinuierlich im 24- Stunden- Betrieb arbeiten. Unter Berück- sichtigung regelmäßig notwendiger Wartungsarbeiten wird von einer jährlichen Laufzeit mit 8.000 bis 8.200 Stunden ausgegangen. Anlieferung und Abtransport von Einsatzstoffen und Produkten erfolgen ausschließlich im Zeitraum zwischen 06:00 und 22:00 Uhr. Der Schallimmissionsprognose wird eine durchschnittliche Verkehrszun...
UVP- Vorprüfung. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird festgestellt, dass das Vorha- ben nicht UVP-pflichtig ist, da das Vorhaben auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsent- scheidung zu berücksichtigen wären. Sowohl der Anlagenteil zur Herstellung von Kunststoffen, wie auch der Anlagenteil zur Her- stellung von Kohlenwasserstoffen sind der Nr. 4.2 der Anlage 1 UVPG zugeordnet. Darüber hinaus ist die Gesamtanlage auf Grund der Lagermenge von Stoffen, die nach CLP-Verord- nung den Gefahrenklassen „akute Toxizität“ Kategorie 2 und 3 entsprechen, der Nr. 9.3.2 der Anlage 1 i. V. m. den Nrn. 29 und 30 der Anlage 2 UVPG zugeordnet. Somit ist das Vorhaben im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG zu prüfen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG ist das Neuvorhaben UVP- pflichtig, wenn das Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

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