UVP-Vorprüfung Musterklauseln

UVP-Vorprüfung. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird festgestellt, dass das Vorha- ben nicht UVP-pflichtig ist, da das Vorhaben auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsent- scheidung zu berücksichtigen wären. Sowohl der Anlagenteil zur Herstellung von Kunststoffen, wie auch der Anlagenteil zur Her- stellung von Kohlenwasserstoffen sind der Nr. 4.2 der Anlage 1 UVPG zugeordnet. Darüber hinaus ist die Gesamtanlage auf Grund der Lagermenge von Stoffen, die nach CLP-Verord- nung den Gefahrenklassen „akute Toxizität“ Kategorie 2 und 3 entsprechen, der Nr. 9.3.2 der Anlage 1 i. V. m. den Nrn. 29 und 30 der Anlage 2 UVPG zugeordnet. Somit ist das Vorhaben im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG zu prüfen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG ist das Neuvorhaben UVP- pflichtig, wenn das Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
UVP-Vorprüfung. Die Anlage ist unter Nr. 4.2 Xxxxxx 0 xxx Xxxxxx 0 des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt. Somit ist das Vorhaben im Rahmen einer Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG zu prüfen. Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG ist die Errichtung und der Betrieb der Biodieselanlage UVP- pflichtig, wenn durch das Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles auf der Grundlage der §§ 5 und 7 UVPG soll bei Vorhaben einer bestimmten Größenordnung und Art feststellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Diese Vorprüfung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von aussagefähigen Dokumentationen zum Vorhaben und seinen prinzipiellen Wirkungen in Form einer überschlägigen Facheinschätzung der Be- hörde. Bezogen auf die Kriterien der Anlage 3 zum UVPG wird das Vorhaben aufgrund seiner Größe und seines Standortes keine besonders gravierenden Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG im untersuchten Gebiet haben, wenn die immissi- onsschutzrechtlichen Grenz- und Richtwerte (Lärm, Schadstoffe) nicht überschritten wer- den und die Auswirkungen der Eingriffe in die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG auf den Standort begrenzt bleiben. Die MD Biowerk GmbH plant die Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Biodieselanlage am Standort Tangermünde. Aufgrund des ausgebliebenen Betriebs dieser Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren ist die Genehmigung vom 07.09.2006 gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG erloschen. Die vorliegende UVP- Vorprüfung erfolgte im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag der Vorhabenträgerin auf erneute Genehmigung gemäß § 4 BlmSchG für die ansonsten unveränderte Biodieselanlage. Die Anlage, welche sich im Industriepark der Stadt Tangermünde befindet, soll zur Herstel- lung von Biodiesel aus Pflanzenölen (insbesondere Rapsöl und recycelte Pflanzenöle) mit einer Kapazität von 33 kt/a betreiben werden. Dies entspricht dem Stand vor Erlöschen der ursprünglichen Genehmigung. Die Biodieselanlage wird kontinuierlich im 24- Stunden- Betrieb arbeiten. Unter Berück- sichtigung regelmäßig notwendiger Wartungsarbeiten wird von einer jährlichen Laufzeit mit 8.000 bis 8.200 Stunden ausgegangen. Anlieferung und Abtransport von Einsatzstoffen und Produkten erfolgen ausschließlich im Zeitraum zwischen 06:00 und 22:00 Uhr. Der Schallimmissionsprognose wird eine durchschnittliche Verkehrszun...

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  • Überprüfung Der Lizenzgeber hat das Recht zur Überprüfung Ihrer Einhaltung dieser Vereinbarung. Sie stimmen zu, Folgendes zu tun: (1) Implementierung interner Sicherungen, um nicht autorisiertes Kopieren, Verteilen, Installieren oder die nicht autorisierte Nutzung der Software und der Abonnementsangebote sowie den Zugriff darauf zu verhindern; (2) Erstellen von Unterlagen, die ausreichend die Einhaltung dieser Vereinbarung belegen sowie nach Aufforderung durch den Lizenzgeber die Bereitstellung und Zertifizierung von Metriken und/oder Berichten, die auf diesen Unterlagen basieren und sowohl die Anzahl der Kopien (nach Produkt und Version) als auch die Netzwerkarchitekturen berücksichtigen, in dem Maß, wie sie sich auf Ihre Lizenzierung und Bereitstellung der Software oder der Abonnementsangebote beziehen; (3) Ermöglichen der Überprüfung und Auditierung Ihrer Computer und Unterlagen (schließt auch die Computer und Unterlagen jeglicher Tochtergesellschaften und angegliederten Unternehmen mit Zugriff ein) durch einen Vertreter des Lizenzgebers oder einen unabhängigen Prüfer („Prüfer“) auf Einhaltung der Lizenzierungsbestimmungen für Softwareprodukte und/oder Abonnementsangebote des Lizenzgebers während der üblichen Geschäftszeiten. Nachdem Ihnen der Lizenzgeber oder ein Prüfer schriftlich bestätigt hat, dass Ihre Informationen vertraulich behandelt werden, sind Sie zur vollen Kooperation bei diesem Audit bereit und unterstützen es durch Gewährung des Zugriffs auf die Unterlagen und Computer. Wenn im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wird, dass die Software oder das Abonnementsangebot ohne Lizenz installiert ist oder verwendet wird bzw. darauf zugegriffen wird bzw. dies in der Vergangenheit der Fall war, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen die erforderlichen Lizenzen oder Abonnementsangebote erwerben, um den Fehlbetrag zu decken ohne die Inanspruchnahme anderweitig geltender Ermäßigungen und gemäß den Gebühren, die die Dauer der Deckungslücke widerspiegeln. Im Falle eines Defizits von 5 % oder mehr müssen Sie dem Lizenzgeber die durch diese Prüfung entstandenen Kosten zurückerstatten.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Prüfung Der Kunde wird i) Aufzeichnungen und Ausgaben von Systemtools aufbewahren und auf Anforderung bereitstellen, soweit dies für IBM und ihre beauftragten externen Prüfer erforderlich ist, um die Einhaltung der Vereinbarung durch den Kunden zu überprüfen, und ii) unverzüglich alle erforderlichen Berechtigungen bestellen und zu den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Preisen von IBM bezahlen und andere Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung ergeben und in einer Rechnung von IBM angegeben sind, begleichen. Die Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts bleiben während der Laufzeit des Cloud-Service und eines Zeitraums von zwei Jahren danach in Kraft.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Bonitätsprüfung 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu- bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenver- band (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

  • Lösung Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und die Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.