Common use of Veranlagungsinstrumente und -grundsätze Clause in Contracts

Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG und unter Einhaltung des § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 8 Pensionskassengesetz (PKG) idF BGBL I Nr. 68/2015 ausgewählt werden. Für den Investmentfonds werden überwiegend, d.h. zu mindestens 51 v.H. des Fondsvermögens, internationale Anleihen sowie Anteile an Investmentfonds erworben, die nach ihren Fondsbestimmungen schwerpunktmäßig in Anleihen oder damit vergleichbare Vermögensgegenstände investieren, oder die von zumindest einer international anerkannten Quelle als Anleihenfonds oder damit vergleichbare Fonds kategorisiert werden. Dabei unterliegt die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl der Emittenten hinsichtlich ihres jeweiligen Sitzes keinen geographischen und hinsichtlich ihres jeweiligen Unternehmensgegenstandes keinen branchenmäßigen Beschränkungen. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, Corporate-Bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 4 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015 dürfen gemeinsam mit sonstigen Vermögenswerten im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 6 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015 bis zu 70 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Forderungswertpapiere dürfen bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als Euro lauten, sind mit insgesamt 30 v.H. des Fondsvermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts für das Fondsvermögen erworben. Gegebenenfalls können Anteile an Investmentfonds erworben werden, deren Anlagerestriktionen hinsichtlich des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts und der unten zu den Veranlagungsinstrumenten angeführten Beschränkungen abweichen. Die jederzeitige Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts bleibt hiervon unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: data.erste-am.com

Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG und unter Einhaltung des § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 8 Pensionskassengesetz (PKG) idF BGBL in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2015 (PKG)4 ausgewählt werden. Für Der Investmentfonds ist somit zur Veranlagung von Pensionsrückstellungen gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 lit e Einkommensteuergesetz geeignet. Der Investmentfonds verfolgt einen Absolute-Return-Ansatz mit dem Ziel in jeder Marktlage – bei steigenden und bei fallenden Märkten – Wertzuwächse zu generieren. Der Investmentfonds investiert auf Einzeltitelbasis (d.h. ohne Berücksichtigung der Anteile an Investmentfonds, der derivativen Instrumente und der Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen) ausschließlich in Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente, deren Emittenten auf Basis von ESG-Kriterien (Environmental, Social, Governance) als nachhaltig eingestuft wurden, wobei zumindest 51 % des Fondsvermögens direkt in Wertpapiere veranlagt wird. Im Zuge der Einzeltitelveranlagungen ist die Veranlagung in Unternehmen der Rüstungsbranche oder Unternehmen, die gegen Arbeits- und Menschenrechte verstoßen oder deren Umsatz aus der Produktion bzw. Förderung sowie zu einem substantiellen Teil aus der Aufbereitung bzw. Verwendung oder sonstiger Dienstleistungen im Bereich Kohle generiert wird, ausgeschlossen. Darüber hinaus werden Unternehmen ausgeschlossen, die maßgebliche Komponenten im Bereich „geächtete“ Waffen (z.B. Streumunition, chemische Waffen, Landminen) herstel- len, oder deren Unternehmensführung ein gewisses Qualitätsniveau nicht erfüllt. Derivative Instrumente, die Nahrungsmittelspekulation er- möglichen oder unterstützen können, werden ebenfalls nicht erworben. Nähere Informationen zu den Negativkriterien sind im Prospekt (Abschnitt II, Punkt 13.1) enthalten. Mit dem Investmentfonds werden überwiegend, d.hökologische und soziale Merkmale beworben (Artikel 8 Verordnung (EU) 2019/2088 / Offenlegungsver- ordnung). zu mindestens 51 v.H. des Fondsvermögens, internationale Anleihen sowie Anteile an Investmentfonds erworben, die nach ihren Fondsbestimmungen schwerpunktmäßig Die Veranlagungen in Anleihen oder damit vergleichbare Vermögensgegenstände investieren, oder die von zumindest einer international anerkannten Quelle als Anleihenfonds oder damit vergleichbare Fonds kategorisiert werden. Dabei unterliegt die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl der Emittenten hinsichtlich ihres jeweiligen Sitzes keinen geographischen und hinsichtlich ihres jeweiligen Unternehmensgegenstandes keinen branchenmäßigen Beschränkungen. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, Corporate-Bonds corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 4 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015 dürfen gemeinsam mit sonstigen Vermögenswerten im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 6 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015 bis zu 70 v.H. % des Fondsvermögens betragen, wobei Aktien und aktienähnliche begebbare Wertpapiere bis zu 50 % des Fondsvermögens erworben werden. Forderungswertpapiere dürfen bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens erworben werdenwerden dürfen. Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als Euro lauten, sind mit insgesamt 30 v.H. % des Fondsvermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts für das Fondsvermögen erworben. Gegebenenfalls können Anteile an Investmentfonds erworben werden, deren Anlagerestriktionen hinsichtlich des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts und der unten zu den Veranlagungsinstrumenten angeführten Beschränkungen abweichen. Die jederzeitige Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts bleibt hiervon unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: solutions.vwdservices.com

Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG und unter Einhaltung des § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 8 Pensionskassengesetz (PKG) idF BGBL in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2015 (PKG)1 ausgewählt werden. Für den Der Investmentfonds werden überwiegend, ist somit zur Veranlagung von Pensionsrückstellungen gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 lit e Einkommensteuergesetz geeignet. Der Investmentfonds investiert auf Einzeltitelbasis (d.h. zu mindestens 51 v.H. des Fondsvermögens, internationale Anleihen sowie ohne Berücksichtigung der Anteile an Investmentfonds erworbenInvestmentfonds, der derivativen Instrumente und der Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen) ausschließlich in Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente deren Emittenten auf Basis sozi- aler, ökologischer und ethischer Kriterien als nachhaltig eingestuft wurden, wobei zumindest 51 vH des Fondsvermögens direkt in Wertpa- piere veranlagt wird. Gleichzeitig wird in bestimmte Branchen wie Rüstung oder grüne/pflanzliche Gentechnik sowie in Unternehmen, die nach ihren Fondsbestimmungen schwerpunktmäßig etwa gegen Arbeits- und Menschenrechte verstoßen, nicht veranlagt. Veranlagungen in Anleihen oder damit vergleichbare Vermögensgegenstände investieren, oder die von zumindest einer international anerkannten Quelle als Anleihenfonds oder damit vergleichbare Fonds kategorisiert werden. Dabei unterliegt die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl der Emittenten hinsichtlich ihres jeweiligen Sitzes keinen geographischen Aktien und hinsichtlich ihres jeweiligen Unternehmensgegenstandes keinen branchenmäßigen Beschränkungenin Aktien gleichwertige Wertpapiere sind gemeinsam mit 30 vH des Fondsvermögens beschränkt. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, Corporate-Corporate Bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 4 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015 dürfen gemeinsam mit sonstigen Vermögenswerten Vermögenswerten“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 6 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015 jeweils direkt oder indirekt über Anteile an Invest- mentfonds bis zu 70 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Forderungswertpapiere dürfen bis zu 100 v.H. vH des Fondsvermögens erworben werden. Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als Euro lauten, sind mit insgesamt 30 v.H. vH des Fondsvermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden. Vermögenswerte desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Geldeinlagen bei Kreditinstituten sowie Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates, eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, dürfen nur bis zu 5 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Einrechnung in diese 5 vH Emittentengrenze kann gemäß § 25 Abs. 8 PKG für Vermögenswerte unterbleiben, die indirekt über Anteile an anderen Investmentfonds gehalten werden, sofern es sich dabei um OGAW (§ 2 InvFG 2011) handelt und diese Investmentfonds jeweils bis zu 5 vH des Fondsvermögens pro Investmentfonds erworben werden. Vermögenswerte von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des InvFG angehören, können bis zu 10 vH des Fonds- vermögens erworben werden. 1 Dementsprechend beziehen sich die weiteren in den Fondsbestimmungen enthaltenen Verweise auf § 25 PKG auf diese Fassung. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung des obig oben beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts für das Fondsvermögen Fondsver- mögen erworben. Gegebenenfalls können Anteile an Investmentfonds erworben werden, deren Anlagerestriktionen hinsichtlich des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts und der unten zu den Veranlagungsinstrumenten angeführten Beschränkungen abweichen. Die jederzeitige Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts bleibt hiervon unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com

Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG und unter Einhaltung des § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 8 Pensionskassengesetz (PKG) idF BGBL in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2015 (PKG) 3 ausgewählt werden. Für den Der Investmentfonds werden überwiegend, d.h. zu mindestens investiert zumindest 51 v.H. vH des Fondsvermögens, internationale Anleihen sowie Anteile an Investmentfonds erworben, die nach ihren Fondsbestimmungen schwerpunktmäßig Fondsvermögens in Anleihen oder damit vergleichbare Vermögensgegenstände investieren, oder die von zumindest einer international anerkannten Quelle als Anleihenfonds oder damit vergleichbare Fonds kategorisiert werden. Dabei unterliegt die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl der Emittenten hinsichtlich ihres jeweiligen Sitzes keinen geographischen und hinsichtlich ihres jeweiligen Unternehmensgegenstandes keinen branchenmäßigen BeschränkungenEuro-denominierte inflationsindexierte Anleihen. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, Corporate-Corporate Bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 4 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015 dürfen gemeinsam mit sonstigen Vermögenswerten Vermögenswerten“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 6 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015 bis zu 70 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Forderungswertpapiere dürfen bis zu 100 v.H. vH des Fondsvermögens erworben werden. Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als Euro lauten, sind mit insgesamt 30 v.H. vH des Fondsvermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden. Vermögenswerte desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Geldeinlagen bei Kreditinstituten sowie Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates, eines Gliedstaates eines anderen EWR- Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, dürfen nur bis zu 5 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Einrechnung in diese 5 vH Emittentengrenze kann gemäß § 25 Abs. 8 PKG für Vermögenswerte unterbleiben, die indirekt über Anteile an anderen Investmentfonds gehalten werden, sofern es sich dabei um OGAW (§ 2 InvFG 2011) handelt und diese Investmentfonds jeweils bis zu 5 vH des Fondsvermögens pro Investmentfonds erworben werden. Vermögenswerte von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des InvFG angehören, können bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung des obig oben beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts für das Fondsvermögen erworben. Gegebenenfalls können Anteile an Investmentfonds erworben werden, deren Anlagerestriktionen hinsichtlich des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts und der unten zu den Veranlagungsinstrumenten angeführten Beschränkungen abweichen. Die jederzeitige Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts bleibt hiervon unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: solutions.vwdservices.com