Verarbeitungspflichten Musterklauseln

Verarbeitungspflichten. Der Auftragnehmer führt den Auftrag ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers durch. Der Auftragnehmer verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Auszüge, Kopien oder Duplikate von Daten oder Datenträgern dürfen ohne Wissen des Auftraggebers nur hergestellt und verwendet werden, soweit dies für die Ausführung des Auftrages oder zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich ist oder eine gesetzliche oder sonstige Aufbewahrungspflicht besteht. Eventuell hergestellte Auszüge, Kopien oder Duplikate sind nach Abschluss der Verarbeitung oder Nutzung vom Auftragnehmer unverzüglich sicher zu löschen bzw. datenschutzgerecht zu vernichten oder dem Auftraggeber auszuhändigen. Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nicht oder nur nach Weisung des Auftraggebers erteilen. Auskünfte an Mitarbeiter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer nur gegenüber den autorisierten Personen erteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solche Software, Daten oder Datenträger einzusetzen, die zuverlässig auf Freiheit von schädlicher Software geprüft sind, um ein Einschleusen von Viren etc. zu vermeiden.
Verarbeitungspflichten. Der Auftragnehmer führt den Auftrag ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers durch. Der Auftragneh- mer verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Auszüge, Kopien oder Duplikate von Daten oder Datenträgern dürfen ohne Wissen des Auftraggebers nur hergestellt und verwendet werden, soweit dies für die Aus- führung des Auftrages oder zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Daten- verarbeitung erforderlich ist oder eine gesetzliche oder sonstige Aufbewahrungs- pflicht besteht. Eventuell hergestellte Auszüge, Kopien oder Duplikate sind nach Abschluss der Verarbeitung oder Nutzung vom Auftragnehmer unverzüglich sicher zu löschen bzw. datenschutzgerecht zu vernichten oder dem Auftraggeber auszu- händigen. Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbei- tung und zu den angewandten Verfahren sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nicht oder nur nach Weisung des Auftraggebers erteilen. Auskünfte an Mitarbeiter des Auftrag- gebers darf der Auftragnehmer nur gegenüber den autorisierten Personen erteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solche Software, Daten oder Datenträger einzusetzen, die zuverlässig auf Freiheit von schädlicher Software geprüft sind, um ein Einschleusen von Viren etc. zu vermeiden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Wartungs- und Servicetätigkeiten den Da- tenzugriff auf das unverzichtbare Mindestmaß zu beschränken und personenbe- zogene Daten ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung zur Kenntnis zu nehmen und keinesfalls anderweitig zu verarbeiten oder zu nutzen. Ein Zugriff auf personenbezogene Daten oder eine Kenntnisnahme von personenbezogenen Da- ten über das zur Erfüllung des Auftrages hinausgehende Maß ist streng untersagt. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten dürfen keine Veränderungen vorge- nommen werden. Versehentlich vorgenommene Veränderungen sind dem Auf- traggeber bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers sind solche Verän- derungen nach Abschluss der Arbeiten rückgängig zu machen. Nach Erfüllung des Auftrages sind ggf. vom Auftragnehmer auf seinem System gespeicherte Daten aller Art des Auftraggebers sicher zu löschen.
Verarbeitungspflichten. 2.1 Der Verarbeiter führt nur Handlungen in Bezug auf die im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten aus, wie sie in der Vereinbarung, in dieser DVV oder anderweitig auf schriftlich niedergelegte Anweisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen festgelegt sind, es sei denn, er ist durch das Unionsrecht oder das einzelstaatliche Recht des Mitgliedstaates, dem der Verarbeiter unterliegt, dazu verpflichtet. In einem solchen Fall setzt der Verarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen vor der Verarbeitung über diese gesetzliche Anforderung in Kenntnis, es sei denn, das Gesetz verbietet eine solche Information aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses. 2.2 Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt sicher, dass seine Anweisungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO und anderen geltenden (lokalen) (Datenschutz-)Gesetzen und Vorschriften sind.

Related to Verarbeitungspflichten

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.