Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. 233/1951 in der jeweils geltenden Fassung)
(1) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
(2) Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins.
(3) Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
Vereine. Versicherbare Vereine: – Geselligkeitsvereine – Gesangs- und Musikvereine – Sportvereine wie z.B. Golfclubs, Billardclubs, Ballspiel- und Turnvereine, Ruder-, Segel-, Radfahr-, Schwimm-, Wintersport- Motorsport- und sonstige Sportvereine (nicht Sportvereine mit Vertrags-, Berufs-, Lizenz- sportlern oder –Trainern und keine Flugsportvereine) – Schützen-, Heimat-, Karnevals- und Trachtenvereine – Freiwillige Feuerwehren – Sanitätsvereine – Fischerei- und Alpenvereine – Theaterspiel- und Laiengruppen
Vereine. 26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere
26.1.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe);
26.1.2 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (z. B. Sport- und Spielplätze). Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee- räumen auf Gehwegen). Mitversichert ist hinsichtlich des versicherten Grundstücks die gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB);
2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftrag- ten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
4. des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft;
26.1.3 aus Besitz, Verwendung und Unterhaltung von Anlegebrücken, Stegen, Zugangswegen und Slipeinrichtungen. Nicht versichert ist die Haft- pflicht aus Beschädigung oder Abhandenkommen eingestellter oder einzu- stellender Fahrzeuge nebst Zubehör;
26.2 bei Reit- und Fahrvereinen auch
26.2.1 aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderli- chen Übungen;
26.2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung an solchen vom Verein angeordn...
Vereine. Als solche gelten Vereine, die den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Mindestens 51 % der bedruck- ten Fläche der Sponsoring.Post-Sendungen muss der Berichterstattung über das Vereinsleben bzw. den Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten dienen. Ausgeschlossen sind: – Sendungen mit dem Zweck der Aufforderung zur Mitgliedsbeitragszahlung. – Jede Form der Rechnungslegung.
Vereine öffentliche Organisationen (z. B. BPFI)
Vereine. Die in der einzugliedernden Gemeinde Rathmannsdorf vorhandenen Vereine und sich neu gründende Vereine werden von der Stadt Staßfurt in gleicher Weise wie die Vereine im übrigen Stadtgebiet unterstützt und gefördert. Die vorhandenen Vereine sind in der Anlage 5 aufgeführt.
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGB I 66I2002 in der jewei s ge tenden Fassung) l Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpf ichtungen aus der l l Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räum ichkeiten, An agen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (B ll EHVB findet sinngemäß Anwendung);
Vereine. (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)
Vereine. Für das Spieljahr 2022/2023 vereinbaren für den Punktspielbetrieb in den jeweiligen Altersklassen der Junioren und Juniorinnen die Vereine :
A ) B )
C ) D )
E ) eine Jugendspielgemeinschaft für die ( zutreffendes ankreuzen ) : JUNIOREN / JUNIORINNEN A B C D E F