Vereine Musterklauseln

Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung) 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen aus der 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- keiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinn- gemäß Anwendung); 1.2 Durchführung von Vereinsveranstal- tungen durch den Versicherungs- nehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich- tungen 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig- ten Vertreter des Versicherungsneh- mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat; 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- den, bei welchen es sich um Arbeits- unfälle (Berufskrankheiten) unter Ar- beitnehmern des versicherten Verei- nes im Sinne der Sozialversiche- rungsgesetze handelt; 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- rung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen aus der 3.1 Innehabung oder Verwendung von 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- schanzen, Schipisten und Loipen.
Vereine. Versicherbare Vereine: – Geselligkeitsvereine – Gesangs- und Musikvereine – Sportvereine wie z.B. Golfclubs, Billardclubs, Ballspiel- und Turnvereine, Ruder-, Segel-, Radfahr-, Schwimm-, Wintersport- Motorsport- und sonstige Sportvereine (nicht Sportvereine mit Vertrags-, Berufs-, Lizenz- sportlern oder –Trainern und keine Flugsportvereine) – Schützen-, Heimat-, Karnevals- und Trachtenvereine – Freiwillige Feuerwehren – Sanitätsvereine – Fischerei- und Alpenvereine – Theaterspiel- und Laiengruppen
Vereine öffentliche Organisationen (z. B. BPFI)
Vereine. Als solche gelten Vereine, die den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Mindestens 51 % der bedruck- ten Fläche der Sponsoring.Post-Sendungen muss der Berichterstattung über das Vereinsleben bzw. den Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten dienen. Ausgeschlossen sind: – Sendungen mit dem Zweck der Aufforderung zur Mitgliedsbeitragszahlung. – Jede Form der Rechnungslegung.
Vereine. Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), zuletzt geändert durch ... , vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen fort.
Vereine. Die in der einzugliedernden Gemeinde Hohenerxleben vorhandenen Vereine und sich neu gründende Vereine werden von der Stadt Staßfurt in gleicher Weise wie die Vereine im übrigen Stadtgebiet unterstützt und gefördert. Die vorhandenen Vereine sind in der Anlage 3 aufgeführt.
Vereine. Die in der einzugliedernden Gemeinde Rathmannsdorf vorhandenen Vereine und sich neu gründende Vereine werden von der Stadt Staßfurt in gleicher Weise wie die Vereine im übrigen Stadtgebiet unterstützt und gefördert. Die vorhandenen Vereine sind in der Anlage 5 aufgeführt.
Vereine. Für das Spieljahr 2022/2023 vereinbaren für den Punktspielbetrieb in den jeweiligen Altersklassen der Junioren und Juniorinnen die Vereine : A ) B ) C ) D ) E ) eine Jugendspielgemeinschaft für die ( zutreffendes ankreuzen ) : JUNIOREN / JUNIORINNEN A B C D E F
Vereine. Die in der einzugliedernden Gemeinde Neundorf (Anhalt) vorhandenen Vereine und sich neu gründende Vereine werden von der Stadt Staßfurt in gleicher Weise wie die Vereine im übrigen Stadtgebiet unterstützt und gefördert. Die vorhandenen Vereine sind in der Anlage 3 aufgeführt.