Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung Musterklauseln

Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung. 9.1 Alle Preise sind Netto-Festpreise zuzüglich ggf. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und schließen, so- weit nichts Abweichendes vereinbart wird, sämtliche Nebenkosten (wie z.B. Transport- und Installationskos- ten, Reisekosten, Zuschläge, Pauschalen) mit ein. Die Preise gelten unverändert bis zum Abschluss aller vertraglich zu erbringenden Leistungen. 9.2 Durch Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer sind alle vertraglich vereinbarten Leistun- gen des Auftragnehmers einschließlich aller zu übertragender oder einzuräumender Rechte abgegolten. 9.3 Die Bezahlung vertragsgemäß gelieferter Güter oder erbrachter Leistungen erfolgt innerhalb der in der Be- stellung vereinbarten Zahlungsfrist: a) Für den Fall der Abrechnung mittels Gutschriftsanzeige gemäß Klausel 9.8 ist für die Berechnung des Beginns der Zahlungsfrist der Wareneingang am Bedarfsort oder die Abnahme mit Leistungsbestätigung maßgeblich. b) Für den Fall, dass die Abrechnung nicht mittels Gutschriftsanzeige erfolgt, ist für die Berechnung des Beginns der Zahlungsfrist der Wareneingang am Bedarfsort oder die Abnahme mit Leistungsbestätigung sowie jeweils der Zugang einer ordnungsgemäßen, prüffähigen und den Anforderungen von BMW ge- mäß Klausel 9.7 entsprechenden Rechnung maßgeblich. c) Für die Berechnung der Zahlungsfälligkeit gilt eine Leistung, die vor dem vereinbarten Termin erbracht wird, erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins als erbracht. 9.4 Verlangt BMW die Vorlage einer Bürgschaft, hat der Auftragnehmer diese zeitlich unbefristet und nach Maß- gabe des entsprechenden BMW Formulars zu stellen, das im BMW Partner Portal der BMW Group unter xxxxx://x0x.xxxxxxxx.xxx /> Funktionsbereiche /> Einkauf indirektes Material /> Einkaufsbedingungen /> Bürgschaften abgerufen werden kann oder auf Wunsch zugesandt wird. Die Bürgschaft ist nach Xxxx von BMW grundsätzlich durch eine deutsche Großbank oder Versicherung zu stellen. Der Bürge hat je nach In- halt der Bürgschaft für alle etwaigen Ansprüche aus einer von BMW geleisteten Vorauszahlung, nicht ver- tragsgemäßer Auftragsausführung, Abrechnung oder Gewährleistung zuzüglich etwaiger Nebenkosten wie Zinsen und Kosten jeder Art, die auf die gesicherte Hauptforderung anfallen oder durch deren Geltendma- chung entstehen, zu haften. Die Bürgschaft ist unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, Aufrech- nung und Vorausklage sowie unter Ausschluss einer Hinterlegungsmöglichkeit zu erklären. Auf die Einrede der Anfechtbarkeit...
Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung. Der Content Creator erhält im Rahmen des DAP von cubeegg grundsätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung. Advertiser, die nicht am DAP teilnehmen und über individuelle APIs angebunden sind, können andere Voraussetzungen für eine Vergütung aufweisen und definieren das in den individuellen AGB. a. Im Rahmen des DAP übernimmt cubeegg die Auszahlung von: i. Provisionen in Bezug auf jeden Freigegebenen Sale, Freigegebenen Lead, Clicks oder Tausend Ad Impressions; und ii. Die zwischen Content Creator und Advertiser vereinbarten Boni. b. Die Auszahlung von Provisionen und Boni kann den Programmbedingungen des Advertisers unterliegen. x. xxxxxxx ist berechtigt, Drittanbieter mit der Ausstellung von Gutschriften im Rahmen dieser Vereinbarung zu beauftragen. d. Alle Zahlungen aus dem DAP erfolgen auf das Bankkonto, das der Content Creator im jeweiligen cubeegg Account angegeben hat. xxxxxxx ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Content Creator angegebenen Bankkontoinformationen zu überprüfen. Eine Aktualisierung der Bankkontoinformationen kann bis zu zwei Geschäftstage in Anspruch nehmen, bevor sie wirksam wird. e. Alle im Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, die gegebenenfalls mit dem entsprechenden Satz hinzugefügt wird. Die Mehrwertsteuer ist nach geltendem Recht von der mehrwertsteuerpflichtigen Partei zu entrichten. Unterliegen Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung der Quellensteuer, ist cubeegg berechtigt, den entsprechenden Betrag von Zahlungen an den Content Creator abzuziehen. Die Parteien kommen überein, zur Reduzierung der Quellensteuer zusammenzuarbeiten und, auf Anfrage, für die Reduzierung, Befreiung, Rückerstattung oder für den Abzug der Quellensteuer benötigte Dokumente bereitzustellen. f. Alle fälligen Beträge, die im Rahmen des DAP erwirtschaftet werden, und für die cubeegg die Auszahlungsabwicklung verantwortet, sind in der Währung der vom Advertiser jeweils eingegangenen Provisionen zu begleichen. Kosten für Währungsumrechnungen oder Verluste, die durch Wechselkursschwankungen entstehen, sind durch den Content Creator zu tragen. der Content Creator in seinem Account eine abweichende Zahlungswährung wählen. In diesem Fall werden die Zahlungen von cubeegg in der ursprünglichen Höhe und Währung an einen dritten Dienstleister geleistet, der die Währung anschließend umrechnet und die umgerechnete Zahlung auf das angegebene Bankkonto des Content Creators überweist. Der Umrechnungskurs, der für ...
Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung. 15.1. Grundsätzlich ergeben sich die Preise aus dem jeweils gültigen Angebot, an das sich IS4IT 15 Werktage ab Angebotsdatum gebunden hält. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von IS4IT genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht angegebene oder zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert dem üblichen Marktpreis entsprechend berechnet. 15.2. Liegt kein Angebot vor, so sind sich die Vertragspartner bewusst, dass der Auftragsbestätigung von IS4IT die Preise aus der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung zugrunde gelegt werden. Diese kann auf Verlangen jederzeit von IS4IT zugesandt oder dort eingesehen werden. 15.3. IS4IT ist berechtigt, jederzeit mit Vorankündigung von 2 Monaten an die bestehenden Vertragspartner die Preisliste zu ändern und anzupassen. In diesem Fall räumt die IS4IT dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht von 10 Werktagen ab Bekanntgabe der neuen Preise ein. 15.4. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto, soweit nichts anderes vereinbart ist. 15.5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn IS4IT über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung er st als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. 15.6. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist IS4IT berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gegenüber Unternehmern zu berechnen, ebenso sonstige Spesen und Kosten. 15.7. Wenn IS4IT Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere einen Scheck des Vertragspartners nicht einlöst oder der Vertragspartner seine Zahlung einstellt oder wenn IS4IT andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist IS4IT berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. IS4IT ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung. (1) Alle Preise sind Netto-Festpreise zuzüglich ggf. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und performance, either partially or as a whole, in time, but it is not ready for acceptance.
Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung. (1) Alle Preise sind Netto-Festpreise zuzüglich ggf. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und schließen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sämtliche Nebenkosten (wie z.B. Transport- und Installationskosten, Reisekosten, Zuschläge, Pauschalen) mit ein. Die Preise gelten unverändert bis zum Abschluss aller vertraglich zu erbringenden Leistungen. (2) Durch Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers einschließlich aller zu übertragender oder einzuräumender Rechte abgegolten. (3) Die Bezahlung vertragsgemäß erbrachter Leistungen erfolgt innerhalb der in der Encory Bestellung vereinbarten Zahlungsfrist: a) Für den Fall der Abrechnung mittels Gutschriftanzeige gemäß Klausel 9 (8) ist für die Berechnung des Beginns der Zahlungsfrist der Wareneingang am Bedarfsort oder die Abnahme mit Leistungsbestätigung maßgeblich. b) Für den Fall, dass die Abrechnung nicht mittels Gutschriftanzeige erfolgt, ist für die Berechnung des Beginns der Zahlungsfrist (i) der Wareneingang am Bedarfsort oder die Abnahme mit Leistungsbestätigung sowie (ii) jeweils der Zugang einer ordnungsgemäßen, prüffähigen und den Anforderungen von Encory gemäß Klausel 9 (7) entsprechenden Rechnung maßgeblich. c) Für die Berechnung der Zahlungsfälligkeit gilt eine Leistung, die vor dem vereinbarten Termin erbracht wird, erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins als erbracht. (4) Verlangt Encory die Vorlage einer Bürgschaft, hat der Auftragnehmer diese zeitlich unbefristet und zudem nach folgenden Maßgaben zu stellen: Die Bürgschaft

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  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Zahlung und Verrechnung 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

  • Rechnungsstellung 6.1 Für die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Zahlung und Erfüllung des Vertrages Die Zinsen werden täglich berechnet und dem Fleks Horten Tagesgeldkonto am Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.