Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zweckgesellschaften Musterklauseln

Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zweckgesellschaften. Auf Ebene der von der Investmentgesellschaft ggf. gehalte­ nen Zweckgesellschaften können Vergütungen, etwa für die Organe und Geschäftsleiter, und weitere Kosten anfallen. Diese werden nicht unmittelbar der Investmentgesellschaft in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rech­ nungslegung der jeweiligen Zweckgesellschaft ein, schmä­ lern ggf. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung an der jeweiligen Zweckgesell­ schaft in der Rechnungslegung der Investmentgesellschaft auf den Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft aus.
Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zweckgesellschaften. Auf der Ebene von Zweckgesellschaften entstehen Kosten für deren Errichtung und Verwaltung sowie für die Erstellung, Prü- fung und Bekanntmachung von Jahresabschlüssen der Zweck- gesellschaften. Auch können Vergütungen für Organe und Geschäftsleiter einer Zweckgesellschaft anfallen. Des Weiteren entstehen im Fall der mittelbaren Beteiligung an einem Zielfonds über eine Zweckgesellschaft auf Ebene der Zweckgesellschaft Transaktions- und Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um Kosten, die neben dem eigentlichen Erwerbs- preis bzw. Investitionsbetrag anfallen, d. h. Kosten beim Erwerb einer Zielfondsbeteiligung, bei der Aufnahme als Gesellschafter in einen (ggf. noch zu gründenden) Zielfonds oder der Veräuße- rung einer Zielfondsbeteiligung (beispielsweise Kosten für die rechtliche und steuerliche Beratung und die externe Bewertung). Diese Kosten entstehen unabhängig vom tatsächlichen Zustan- dekommen der Transaktion bzw. Investition. Diese Kosten einer Zweckgesellschaft sind zwar nicht unmittelbar von der Investmentgesellschaft zu tragen, sie belasten jedoch die Investmentgesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung an der Zweckgesellschaft mittelbar.
Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zweckgesellschaften. Auf Ebene der von dem AIF im Rahmen der Anlagegrund- sätze gehaltenen Zweckgesellschaften fallen Vergütungen, etwa für deren Organe, Geschäftsleiter und den Betriebs- führer, und weitere Kosten an. Diese werden nicht unmit- telbar dem AIF in Rechnung gestellt, wirken sich aber mit- telbar über den Wert der jeweiligen Zweckgesellschaft auf den Nettoinventarwert des AIF aus. Der Verkaufsprospekt enthält hierzu konkrete Erläuterungen.
Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zweckgesellschaften. Auf der Ebene von Zweckgesellschaften entstehen Kosten für deren Errichtung und ihre Verwaltung sowie für die Erstellung, Prüfung und Bekanntmachung von Jahresab- schlüssen der Zweckgesellschaften. Auch können Vergütun- gen für Organe und Geschäftsleiter einer Zweckgesellschaft anfallen. Des Weiteren entstehen im Falle der mittelbaren Beteiligung an einem Zielfonds über eine Zweckgesellschaft auf Ebene der Zweckgesellschaft Transaktions- und Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um Kosten, die neben dem eigentli- chen Erwerbspreis bzw. Investitionsbetrag anfallen, d. h. Kos- ten beim Erwerb einer Zielfondsbeteiligung, der Aufnahme als Gesellschafter in einen (ggf. noch zu gründenden) Ziel- fonds oder der Veräußerung einer Zielfondsbeteiligung (bei- spielsweise Kosten für die rechtliche und steuerliche Bera- tung und die externe Bewertung). Diese Kosten entstehen unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen der Trans- aktion bzw. Investition. Diese Kosten einer Zweckgesellschaft sind zwar nicht unmit- telbar von der Investmentgesellschaft zu tragen, sie belasten jedoch die Investmentgesellschaft entsprechend ihrer Beteili- gung an der Zweckgesellschaft mittelbar.

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