Verhandlungsbereitschaft/Konfliktbeilegung/Schiedsgericht Musterklauseln

Verhandlungsbereitschaft/Konfliktbeilegung/Schiedsgericht. 1 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses GAV der Insel Gruppe und der Ausführungsbestimmungen kann jede Partei Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder, wo der GAV der Insel Gruppe di- rekte Ansprüche zwischen den Personalverbänden und einzelnen Arbeitgebern vor- sieht, zwischen diesen Partnern verlangen. 2 Wird keine Einigung erzielt, werden die unerledigten Meinungsverschiedenheiten in erster Linie im Rahmen der gemeinsamen Paritätischen Kommission beigelegt. 3 Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs sind Streitigkeiten zwischen den Ver- tragsparteien oder, wo der GAV der Insel Gruppe direkte Ansprüche zwischen den Personalverbänden und einzelnen Arbeitgebern vorsieht, zwischen diesen Partnern, die nicht gemäss Art. 3.4 Abs. 1 und 2 Insel Gruppe AG beigelegt werden konnten, un- ter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO) einem Schiedsgericht zur Ent- scheidung vorzulegen. Dieses entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts und des GAV der Insel Gruppe. Es wird ermächtigt, auch nach Billigkeit zu entschei- den (Art. 381 Abs. 1 Bst. b ZPO). Dabei gilt: a Will eine Partei das Schiedsgericht anrufen, so hat sie dies der Gegenpartei mit eingeschriebenem Brief und unter gleichzeitiger Nennung einer Schiedsrichte- rin/eines Schiedsrichters bekannt zu geben. Die Gegenpartei hat innert 20 Ta- gen seit dem Empfang dieser Mitteilung ebenfalls eine Schiedsrichterin/einen Schiedsrichter zu bezeichnen. Innert weiteren 20 Tagen haben hierauf die bei- den Parteien gemeinsam die Präsidentin oder den Präsidenten des Schiedsge- richts zu bezeichnen. Kommt die Gegenpartei mit der Bezeichnung der Schieds- richterin oder des Schiedsrichters in Verzug oder können sich die Parteien nicht auf eine Präsidentin/einen Präsidenten einigen, so wird die Präsidentin oder der Präsident des bernischen Obergerichts ersucht, die erforderliche Xxxx zu tref- fen. b Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bern. Soweit nicht abweichende Regelun- gen vereinbart sind, gelten die Bestimmungen der ZPO. c Das Verfahren soll möglichst einfach sein, doch haben die Parteien in jedem Fall Anspruch auf ein schriftlich begründetes Urteil. d Der Entscheid des Schiedsgerichts ist für die Beteiligten endgültig, unter Vorbe- halt der Rechtsmittel gemäss Art. 389 ff. ZPO (die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass der Schiedsspruch letztinstanzlich bei...

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