Common use of Verkehrs-Rechtsschutz Clause in Contracts

Verkehrs-Rechtsschutz. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Nutzer von Carsharingfahrzeugen und – Eigentümer, – Halter, – Erwerber/Veräußerer – Leasingnehmer, – Mieter, – Fahrer von Kraft- und Elektrokraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraft- und Elektrokraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, welche ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebsver- botszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge. Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) aa), zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angeblicher Fahrerflucht, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Verkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrgast – als Fußgänger (auch Fahrer von unmotorisierten Fortbewegungsmitteln wie z.B. Skateboards) – als Radfahrer (z.B. auch Bikesharing). Im öffentlichen Straßenverkehr sind Sie zudem auch als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versiche- rungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Versicherungsfalls oder – den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Sie sind überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch hierfür Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.).

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Verkehrs-Rechtsschutz. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Nutzer von Carsharingfahrzeugen und – Eigentümer, – Halter, – ErwerberLeasingnehmer/Veräußerer – Leasingnehmer, – MieterXxxxxx, – Fahrer von Kraft- und Elektrokraftfahrzeugen Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraft- und Elektrokraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, welche ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebsver- botszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeugedieser Motorfahrzeuge sowie Anhänger, Boote und Drohnen. Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) aa), zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angeblicher Fahrerflucht, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Verkehr Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrgast Fahrer jedes fremden Fahrzeugs, – als Fußgänger (auch Fahrer von unmotorisierten Fortbewegungsmitteln wie z.B. Skateboards) Fahrgast, – als Radfahrer (z.B. auch Bikesharing). Im öffentlichen Straßenverkehr sind Sie zudem auch Fußgänger, – als Fahrer fremder Fahrzeuge versichertRadfahrer. Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versiche- rungskennzeichen Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Versicherungsfalls oder – den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Sie sind Im Verkehrsrechtsschutz für nicht Selbstständige besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit – bei überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit selbstständi- ger Beschäftigung – bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch hierfür Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen Gesamtjahresbrutto- umsatz (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen Tarifbestimmungen 7.2.).

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Verkehrs-Rechtsschutz. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Nutzer von Carsharingfahrzeugen und – Eigentümer, – Halter, – ErwerberLeasingnehmer/Veräußerer – Leasingnehmer, – MieterXxxxxx, – Fahrer von Kraft- und Elektrokraftfahrzeugen Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraft- und Elektrokraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, welche ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebsver- botszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeugedieser Motorfahrzeuge sowie Anhänger, Boote und Drohnen. Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) aa), zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angeblicher Fahrerflucht, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Verkehr Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrgast Fahrer jedes fremden Fahrzeugs, – als Fußgänger (auch Fahrer von unmotorisierten Fortbewegungsmitteln wie z.B. Skateboards) Fahrgast, – als Radfahrer (z.B. auch Bikesharing). Im öffentlichen Straßenverkehr sind Sie zudem auch Fußgänger, – als Fahrer fremder Fahrzeuge versichertRadfahrer. Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versiche- rungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Versicherungsfalls oder – den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Sie sind Im Verkehrsrechtsschutz für nicht Selbstständige besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit – bei überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit selbstständi- ger Beschäftigung – bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch hierfür Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen Gesamtjahresbrutto- umsatz (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.).

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Verkehrs-Rechtsschutz. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen Inter- essen wahrnehmen als: – Nutzer von Carsharingfahrzeugen und – Eigentümer, – Halter, – ErwerberLeasingnehmer/Veräußerer – Leasingnehmer, – MieterXxxxxx, – Fahrer von Kraft- und Elektrokraftfahrzeugen Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraft- und Elektrokraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, welche ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebsver- botszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeugedieser Motorfahrzeuge sowie Anhänger. Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach (§ 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach (§ 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, – Steuer-Rechtsschutz nach (§ 2 e), zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, – Sozial-Rechtsschutz nach (§ 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen Sozial-Leistungen nach einem Verkehrsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach (§ 2 g) aa), zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, – Straf-Rechtsschutz nach (§ 2 i) aa), zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angeblicher angebli- cher Fahrerflucht, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach (§ 2 j), zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz nach (§ 2 l), zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines VerkehrsunfallsVerkehrsunfalles. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Verkehr Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrgast Fahrer jedes fremden Fahrzeugs, – als Fußgänger (auch Fahrer von unmotorisierten Fortbewegungsmitteln wie z.B. Skateboards) Fahrgast, – als Radfahrer (z.B. auch Bikesharing). Im öffentlichen Straßenverkehr sind Sie zudem auch Fußgänger, – als Fahrer fremder Fahrzeuge versichertRadfahrer. Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollensol- len, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versiche- rungskennzeichen Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Versicherungsfalls oder – den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Sie sind überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch hierfür Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.).

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Verkehrs-Rechtsschutz. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Nutzer von Carsharingfahrzeugen und – Eigentümer, – Halter, – ErwerberLeasingnehmer/Veräußerer – Leasingnehmer, – MieterXxxxxx, – Fahrer von Kraft- und Elektrokraftfahrzeugen Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraft- und Elektrokraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, welche ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebsver- botszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeugedieser Motorfahrzeuge sowie Anhänger. Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) aa), zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angeblicher angebli- cher Fahrerflucht, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Verkehr Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrgast Fahrer jedes fremden Fahrzeugs, – als Fußgänger (auch Fahrer von unmotorisierten Fortbewegungsmitteln wie z.B. Skateboards) Fahrgast, – als Radfahrer (z.B. auch Bikesharing). Im öffentlichen Straßenverkehr sind Sie zudem auch Fußgänger, – als Fahrer fremder Fahrzeuge versichertRadfahrer. Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollensol- len, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versiche- rungskennzeichen Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Versicherungsfalls oder – den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Sie sind überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch hierfür Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.).

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Verkehrs-Rechtsschutz. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Nutzer von Carsharingfahrzeugen und – Eigentümer, – Halter, – Erwerber/Veräußerer Veräußerer, – Leasingnehmer, – Mieter, – Fahrer von Kraft- und Elektrokraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraft- und Elektrokraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote Segel- boote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens höchs- tens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, welche ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebsver- botszonen Betriebs- verbotszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge. Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) aa), zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angeblicher Fahrerflucht, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Verkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrgast – als Fußgänger (auch Fahrer von unmotorisierten Fortbewegungsmitteln wie z.B. Skateboards) – als Radfahrer (z.B. auch Bikesharing). Im öffentlichen Straßenverkehr sind Sie zudem auch als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versiche- rungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung Leistung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Versicherungsfalls oder – den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Sie sind überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch hierfür Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.).

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