Common use of Verkehrs-Rechtsschutz Clause in Contracts

Verkehrs-Rechtsschutz. (1) Sie sind in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse jedes Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers oder Wohnwagens (zu- lassungspflichtige Landfahrzeuge) versichert, wenn diese ausschließlich privat genutzt werden und – bei Abschluss des Vertrags auf Sie zugelassen sind oder – während der Dauer des Vertrags auf Sie zugelassen werden. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw bei uns versichert und erwerben einen weiteren, ausschließlich privat genutzten Pkw und lassen ihn auf sich zu. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich pri- vat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben für Ihre Firma (Ein- zelfirma, GmbH etc.) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen kön- nen, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versichern können.) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (Beispiel: Jede Person, die Ihr Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis fährt, ist als berechtigter Fahrer über Ihre ADAC Rechtsschutz-Versicherung als Fahrer versichert.) (2) Sie sind als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten zulassungspflichtigen Landfahr- zeugs versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (3) Sie haben ein Motorfahrzeug nach Absatz 1 versichert und ein Anhänger oder Wohnwagen ist an dieses angehängt. Der Anhänger oder Wohnwa- gen ist versichert, solange er an das bei uns versicherte Motorfahrzeug angehängt ist. Es besteht Versicherungsschutz für deren Eigentümer und Halter in jeweils dieser Eigenschaft. (4) Sie erwerben ein weiteres zulassungspflichtiges Landfahrzeug nach Ab- satz 1, das Sie ausschließlich privat nutzen. Die Rechtsschutzfälle, die – vor dem Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eingetreten sind und – mit dem Vertrag über dessen Erwerb in Zusammenhang stehen sind mitversichert. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben einen weiteren privaten Pkw. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert, auch wenn es Streit aus dem Ankauf des Pkw gibt. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und er- werben für Ihre Firma (Einzelfirma, GmbH etc.) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen können, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versi- chern können.) (5) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1) – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 4) – Verkehrs Steuer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 5b)) – Verkehrs Sozial-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6b)) – Verkehrs Verwaltungs-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 7b)) – Verkehrs Straf-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 8b)) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Num- mer 9b)) – Verkehrs Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 10b)) – Opfer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12) (6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Er muss auch sonst berechtigt sein, das Motorfahr- zeug zu Lande zu führen. Das Motorfahrzeug muss zugelassen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht nur für diejenigen Personen Rechtsschutz, die von diesem Verstoß keine Kenntnis hatten. (Wir verzichten auf den Einwand grob fahrlässiger Unkenntnis.) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Per- son oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur- sächlich war. (7) Es ist kein Fahrzeug nach Absatz 1 mehr auf Sie zugelassen. Sie melden uns dies und legen uns die entsprechenden Bescheinigungen über die Abmeldung vor, wenn wir dies von Ihnen verlangen. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen Fahrer-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.3) und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.4) zu den dann geltenden Bedingungen um. Wünschen Sie keine Um- wandlung, haben Sie auch das Recht den Vertrag zum Zeitpunkt der Mel- dung aufzuheben. Die Regelung dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Ver- kehrs-Rechtsschutz ein Teil des – Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Berufs-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Wohn-Rechtsschutz oder – Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutz ist. (8) Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie allein im dort genannten Umfang im – Fahrer-Rechtsschutz und im – Personen-Verkehrs-Rechtsschutz. (9) Sie haben den ADAC Rechtsschutz Premium vereinbart. Sie sind auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse jedes Was- serfahrzeugs versichert, wenn dieses ausschließlich privat genutzt wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Wasser- fahrzeuge. Die Regelung des Absatzes 4 gilt entsprechend für den Erwerb eines wei- teren zulassungspflichtigen, ausschließlich privat genutzten Wasserfahr- zeugs. Die Regelungen der Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. (10) Sie haben den Versicherungsschutz für sich und Ihre Familie abgeschlos- sen. Versichert sind Sie und die Mitglieder Ihrer Familie (Teil C. Nummer 7). Die Regelungen der Absätze 1 bis 9 gelten dann für die Mitglieder Ihrer Familie entsprechend.

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Samples: Adac Rechtsschutz Versicherung, Adac Rechtsschutz Versicherung

Verkehrs-Rechtsschutz. (1) Sie sind in Ihrer Eigenschaft als haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Inter- essen wahrnehmen als: – Eigentümer, Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge oder Insasse jedes Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers oder Wohnwagens (zu- lassungspflichtige Landfahrzeuge) versichert, wenn diese ausschließlich privat genutzt werden und Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sind sein oder – während der Dauer des Vertrags auf Sie zugelassen werden. Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw bei uns versichert und erwerben einen weiteren, ausschließlich privat genutzten Pkw und lassen ihn auf sich zu. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich pri- vat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben für Ihre Firma (Ein- zelfirma, GmbH etc.sogenanntes Nummernschild) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen kön- nen, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versichern können.) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer versehen sein oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (Beispiel: Jede Person, die Ihr Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis fährt, ist als berechtigter Fahrer über Ihre ADAC Rechtsschutz-Versicherung als Fahrer versichert.) (2) Sie sind als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten zulassungspflichtigen Landfahr- zeugs versichertvon Ihnen gemietet sein. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (3) Sie haben ein Motorfahrzeug nach Absatz 1 versichert und ein Anhänger oder Wohnwagen ist an dieses angehängtMotorfahrzeuge sowie Anhänger. Der Anhänger oder Wohnwa- gen ist versichert, solange er an das bei uns versicherte Motorfahrzeug angehängt ist. Es besteht Versicherungsschutz für deren Eigentümer und Halter in jeweils dieser Eigenschaft. (4) Sie erwerben ein weiteres zulassungspflichtiges Landfahrzeug nach Ab- satz 1, das Sie ausschließlich privat nutzen. Die Rechtsschutzfälle, die – vor dem Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eingetreten sind und – mit dem Vertrag über dessen Erwerb in Zusammenhang stehen sind mitversichert. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben einen weiteren privaten Pkw. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert, auch wenn es Streit aus dem Ankauf des Pkw gibt. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und er- werben für Ihre Firma (Einzelfirma, GmbH etc.) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen können, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versi- chern können.) (5) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1) § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 4) § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, Verkehrs Steuer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 5b§ 2 e)) , zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, Verkehrs Sozial-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6b§ 2 f)) , zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozial-Leistungen nach einem Verkehrsunfall, Verkehrs Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 7b§ 2 g) aa)) , zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, Verkehrs Straf-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 8b§ 2 i) aa)) , zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angebli- cher Fahrerflucht, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Num- mer 9b)) – Verkehrs Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 10b§ 2 j)) , zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12§ 2 l) (6) , zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalles. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrer jedes fremden Fahrzeugs, – als Fahrgast, – als Fußgänger, – als Radfahrer. Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sol- len, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Er – Der Fahrer muss auch sonst berechtigt sein, das Motorfahr- zeug zu Lande Fahrzeug zu führen. Das Motorfahrzeug Fahrzeug muss zugelassen seinsein oder ein Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Bei Verstoß Was geschieht, wenn gegen diese Obliegenheiten Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen Personen Rechtsschutzversicherten Personen, die von diesem Verstoß keine Kenntnis hattennichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Wir verzichten auf den Einwand Beispiel für grob fahrlässiger Unkenntnisfahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen, wenn die : Die versicherte Per- son Person oder der Fahrer nachweistweist nach, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder Verstoß nicht ursächlich war für den Eintritt oder des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung Versicherungsfalls oder den Umfang der von uns obliegenden Leistung ur- sächlich warzu erbringenden Leistung. (7) Es ist kein Fahrzeug nach Absatz 1 mehr auf Sie zugelassen. Sie melden uns dies und legen uns die entsprechenden Bescheinigungen über die Abmeldung vor, wenn wir dies von Ihnen verlangen. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen Fahrer-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.3) und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.4) zu den dann geltenden Bedingungen um. Wünschen Sie keine Um- wandlung, haben Sie auch das Recht den Vertrag zum Zeitpunkt der Mel- dung aufzuheben. Die Regelung dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Ver- kehrs-Rechtsschutz ein Teil des – Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Berufs-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Wohn-Rechtsschutz oder – Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutz ist. (8) Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie allein im dort genannten Umfang im – Fahrer-Rechtsschutz und im – Personen-Verkehrs-Rechtsschutz. (9) Sie haben den ADAC Rechtsschutz Premium vereinbart. Sie sind auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse jedes Was- serfahrzeugs versichert, wenn dieses ausschließlich privat genutzt wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Wasser- fahrzeuge. Die Regelung des Absatzes 4 gilt entsprechend für den Erwerb eines wei- teren zulassungspflichtigen, ausschließlich privat genutzten Wasserfahr- zeugs. Die Regelungen der Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. (10) Sie haben den Versicherungsschutz für sich und Ihre Familie abgeschlos- sen. Versichert sind Sie und die Mitglieder Ihrer Familie (Teil C. Nummer 7). Die Regelungen der Absätze 1 bis 9 gelten dann für die Mitglieder Ihrer Familie entsprechend.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Verkehrs-Rechtsschutz. (1a) Sie sind in Ihrer Versicherungsschutz besteht für den Eigentümer, Halter, Fahrer und In- sassen aller bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer auf fie zugelassenen Fahrzeuge. Versicherungsschutz besteht auch für Ei- gentümer und Halter von Anhängern und Wohnwagen, solange diese an ein vom Versicherungsschutz umfasstes Kraftfahrzeug angehängt sind. Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz für fie auf Ihre Eigenschaft als Mieter eines von Ihnen als felbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vo- rübergehenden Gebrauch gemieteten Kraftfahrzeugs, Anhängers oder Wohnwagens. b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf fie und Ihren ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen, mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner in der Eigenschaft als Fahrer von nicht auf fie oder den Lebenspartner zugelassenen Fahr- zeugen jeder Art. foweit ein Unternehmen Versicherungsnehmer ist, be- steht der Fahrer-Rechtsschutz für das Fahren von Fahrzeugen, die nicht auf das Unternehmen zugelassen sind, für eine im Versicherungsschein namentlich genannte Person. c) Außerdem besteht Personen-Verkehrs-Rechtsschutz für fie oder eine andere im Versicherungsschein genannte Person und den ehelichen / eingetragenen oder den im Versicherungsschein genannten sonstigen, mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner und die minder- jährigen Kinder in der Eigenschaft als: ▪ Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse jedes Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge (einschließlich Fahrräder), ▪ Teilnehmer am öffentlichen Verkehr ohne Fortbewegungsmittel (Fußgänger), ▪ Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln. Ferner besteht Versicherungsschutz für diese Versicherten beim Benut- zen von Fahrtreppen, Fahrsteigen und Aufzügen, beim Laufen und Rei- ten, beim Rudern und furfen, beim Rollschuh- und fkateboardfahren oder Wohnwagens (zu- lassungspflichtige Landfahrzeuge) versichert, wenn diese ausschließlich privat genutzt werden und – bei Abschluss des Vertrags auf Sie zugelassen sind oder – während der Dauer des Vertrags auf Sie zugelassen werden. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw bei uns versichert und erwerben einen weiteren, ausschließlich privat genutzten Pkw und lassen ihn auf sich zu. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich pri- vat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben für Ihre Firma (Ein- zelfirma, GmbH etcbeim Benutzen ähnlicher Fortbewegungsmittel.) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen kön- nen, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versichern können. d) Der Versicherungsschutz erstreckt sich gemäß Absatz 1 a kann auf alle Personen gleichartige Mo- torfahrzeuge beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträ- der, Personenkraftwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omni- busse sowie Anhänger. a) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein mit ihren amt- lichen Kennzeichen genannte Fahrzeuge besteht (Fahrzeug-Rechts- schutz). Dabei kommt es nicht darauf an, auf wen diese Fahrzeuge zu- gelassen sind. Wird ein versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die ftelle des bisherigen Fahrzeugs tritt (Ersatzfahrzeug). b) Versichert sind: ▪ Eigentümer, Halter, Mieter, Entleiher, Fahrer und Insassen der versi- cherten Fahrzeuge in dieser Eigenschaft; ▪ die im Versicherungsschein genannte Person in ihrer Eigen- schaft Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (Beispiel: Jede Personvon Fahrzeugen jeder Art, als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln. c) Wird ein Fahrzeug als Ersatz für ein im Versicherungsschein genanntes Fahrzeug erworben, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechts- schutzfälle, die Ihr Fahrzeug im Zusammenhang mit Ihrem Einverständnis fährt, ist als berechtigter Fahrer dem Vertrag über Ihre ADAC Rechtsschutz-Versicherung als Fahrer versichert.) (2) Sie sind als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten zulassungspflichtigen Landfahr- zeugs versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeugeden Erwerb stehen. (3) Sie haben ein Motorfahrzeug nach Absatz 1 versichert Der Versicherungsschutz umfasst: ▪ fchadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), ▪ Rechtsschutz im Vertrags- und ein Anhänger oder Wohnwagen ist an dieses angehängt. Der Anhänger oder Wohnwa- gen ist versichertfachenrecht (§ 2 d), solange er an das bei uns versicherte Motorfahrzeug angehängt ist. Es besteht Versicherungsschutz für deren Eigentümer ▪ fteuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e), ▪ Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g), ▪ Disziplinar- und Halter in jeweils dieser Eigenschaftftandes-Rechtsschutz (§ 2 h), ▪ ftraf-Rechtsschutz (§ 2 i), ▪ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j). (4) Sie erwerben ein weiteres zulassungspflichtiges Landfahrzeug nach Ab- satz 1, das Sie ausschließlich privat nutzen. Die Rechtsschutzfälle, die – vor dem Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eingetreten sind und – mit dem Vertrag über dessen Erwerb in Zusammenhang stehen sind mitversichert. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben einen weiteren privaten Pkw. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert, auch wenn es Streit aus dem Ankauf des Pkw gibt. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und er- werben für Ihre Firma (Einzelfirma, GmbH etc.) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen können, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versi- chern können.) (5) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1) – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht fachenrecht kann ausgeschlossen werden. (Teil B. Nummer 5) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Absatz 1 Nummer 4) – Verkehrs Steuer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 5b)) – Verkehrs Sozial-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6b)) – Verkehrs Verwaltungs-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 7b)) – Verkehrs Straf-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 8b)) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Num- mer 9b)) – Verkehrs Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 10b)) – Opfer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12)ein Motorfahrzeug zu Lande oder Anhänger hinzu erworben, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird. (6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls Die Versicherung nach Absatz 1 umfasst eine Vorsorgeversicherung. Diese wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluss die vorgeschriebene Fahrerlaubnis habenGesamtzahl der auf fie zugelassenen Fahrzeuge erhöht. Er muss auch sonst berechtigt sein, das Motorfahr- zeug Hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande zu führen. Das Motorfahrzeug muss zugelassen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht nur für diejenigen Personen Rechtsschutz, die von diesem Verstoß keine Kenntnis hatten. (Wir verzichten auf den Einwand grob fahrlässiger Unkenntnis.) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Per- son oder Anhänger sind vom Zeitpunkt der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder für den Eintritt oder die Feststellung Zulassung bis zum Ende des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur- sächlich warVersicherungsjahres ohne Mehrbeitrag mitversichert. (7) Es ist kein Fahrzeug nach Weisen fie nach, dass alle vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge weggefallen sind, ohne dass der Versicherungsschutz auf ein Ersatzfahrzeug übergeht, so wird der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls entsprechend § 11 Absatz 1 mehr auf Sie zugelassen. Sie melden uns dies und legen uns die entsprechenden Bescheinigungen über die Abmeldung vor, wenn wir dies von Ihnen verlangen. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen 2 als Fahrer-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.3) und nach § 22 fortgeführt. Der Personen-Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.4) zu den dann geltenden Bedingungen umnach Absatz 1 c bleibt bestehen. Wünschen Sie keine Um- wandlungfie können verlangen, haben Sie auch das Recht den dass der Vertrag zum ab dem Zeitpunkt der Mel- dung aufzuheben. Die Regelung dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Ver- kehrs-Rechtsschutz ein Teil des – Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Berufs-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Wohn-Rechtsschutz oder – Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutz istAnzeige vollstän- dig aufgehoben wird. (8) Es Verkehrs-Rechtsschutz für alle auf die Familie zugelassenen Mo- torfahrzeuge zu Lande und Anhänger (Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie) a) für die auf fie zugelassenen Fahrzeuge in einen Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 Absatz 1; b) für die Fahrzeuge, die auf die anderen in fatz 1 genannten Personen zugelassen sind, in einen Fahrzeug-Rechtsschutz nach § 21 Absatz 2. fie können jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes verlangen. Verlangen fie die Been- digung später als zwei Monate nach Eintritt der maßgeblichen Umstände, so endet der Versicherungsschutz erst mit Eingang Ihrer entsprechenden Erklärung. Wird eines der Kinder volljährig, besteht auch der Versicherungsschutz für Sie allein im dort genannten bishe- rigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 26, 27 oder 28 abschließt. Für den sich unmittelbar an die Vorsorgeversicherung anschließenden Versicherungsver- trag des Kindes gilt im – FahrerVerkehrs-Rechtsschutz und im – Personen-Verkehrs-Rechtsschutzkeine Wartezeit. (9) Sie haben den ADAC Rechtsschutz Premium vereinbart. Sie sind auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse jedes Was- serfahrzeugs versichert, wenn dieses ausschließlich privat genutzt wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Wasser- fahrzeuge. Die Regelung des Absatzes 4 gilt entsprechend für den Erwerb eines wei- teren zulassungspflichtigen, ausschließlich privat genutzten Wasserfahr- zeugs. Die Regelungen der Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. (10) Sie haben den Versicherungsschutz für sich und Ihre Familie abgeschlos- sen. Versichert sind Sie und die Mitglieder Ihrer Familie (Teil C. Nummer 7). Die Regelungen der Absätze 1 bis 9 gelten dann für die Mitglieder Ihrer Familie entsprechend.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Hdi Gerling Rechtsschutzversicherung

Verkehrs-Rechtsschutz. (1) Sie sind haben den Verkehrsbereich versichert. Je nach Vereinbarung um- fasst der Versicherungsschutz den Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahr- zeuge oder den Verkehrs-Rechtsschutz für ein im Versicherungsschein genanntes Fahrzeug: B.1.1.1 Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer Eigentümer oder Insasse Halter jedes Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers bei Vertragsabschluss oder Wohnwagens (zu- lassungspflichtige Landfahrzeuge) versichert, wenn diese ausschließlich privat genutzt werden und – bei Abschluss des Vertrags während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sind zugelassenen oder – während der Dauer des Vertrags auf Sie zugelassen werden. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw bei uns versichert und erwerben einen weiteren, ausschließlich privat genutzten Pkw und lassen ihn auf sich zu. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich pri- vat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben für Ihre Firma (Ein- zelfirma, GmbH etc.) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte Ihren Namen mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen kön- nen, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versichern können.) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer einem Versicherungs- kennzeichen versehenen oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (Beispiel: Jede Person, die Ihr Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis fährt, ist als berechtigter Fahrer über Ihre ADAC Rechtsschutz-Versicherung als Fahrer versichert.) (2) Sie sind als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten zulassungspflichtigen Landfahr- zeugs versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (3) Sie haben ein Motorfahrzeug nach Absatz 1 versichert und ein Anhänger oder Wohnwagen ist an dieses angehängt. Der Anhänger oder Wohnwa- gen ist versichert, solange er an das bei uns versicherte Motorfahrzeug angehängt istMotor- fahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inte- ressen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter und Leasing- nehmer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft. Versicherungsschutz für deren Eigentümer und Halter in jeweils dieser Eigenschaft. (4) Sie erwerben ein weiteres zulassungspflichtiges Landfahrzeug nach Ab- satz 1, das Sie ausschließlich privat nutzen. Die Rechtsschutzfälle, die – vor dem Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eingetreten sind und – besteht mit dem Vertrag über dessen Erwerb in Zusammenhang stehen sind mitversichert. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben einen weiteren privaten Pkw. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert, auch wenn es Streit aus dem Ankauf Ausnahme des Pkw gibt. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und er- werben für Ihre Firma (Einzelfirma, GmbH etc.) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen können, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versi- chern können.) (5) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1) – Rechtsschutz Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 4siehe B.3.2) – Verkehrs Steuer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 5b)) – Verkehrs Sozial-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6b)) – Verkehrs Verwaltungs-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 7b)) – Verkehrs Straf-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 8b)) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Num- mer 9b)) – Verkehrs Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 10b)) – Opfer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12) (6) Der für Sie auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Ihrer Eigenschaft als • Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Er muss auch sonst berechtigt seinjedes Fahrzeugs, das Motorfahr- zeug zu Lande zu führen. Das Motorfahrzeug muss zugelassen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht nur für diejenigen Personen Rechtsschutz, die von diesem Verstoß keine Kenntnis hatten. (Wir verzichten auf den Einwand grob fahrlässiger Unkenntnis.) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Per- son oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls Ihnen gehört noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur- sächlich war. (7) Es ist kein Fahrzeug nach Absatz 1 mehr auf Sie zugelassenzuge- lassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, • Fahrgast, • Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Rollschuh-, Skateboard-, Kickboardfahrer und Inlineskater sowie • Radfahrer. Sie melden uns dies und legen uns die entsprechenden Bescheinigungen über die Abmeldung vor, wenn wir dies von Ihnen verlangen. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen Fahrer-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.3) und Personen-B.1.1.2 Verkehrs-Rechtsschutz für ein Fahrzeug Versicherungsschutz besteht für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Teil A. Nummer 2.1.4Fahrzeug), auch wenn diese nicht auf Sie zugelassen oder nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind. Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2) zu den dann geltenden Bedingungen um. Wünschen Sie keine Um- wandlung, haben für Sie auch das Recht den Vertrag zum Zeitpunkt bei der Mel- dung aufzuheben. Die Regelung dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Ver- kehrs-Rechtsschutz ein Teil des – Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Berufs-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Wohn-Rechtsschutz oder – Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutz ist. (8) Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie allein im dort genannten Umfang im – Fahrer-Rechtsschutz und im – Personen-Verkehrs-Rechtsschutz. (9) Sie haben den ADAC Rechtsschutz Premium vereinbart. Sie sind auch Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Ihrer Eigenschaft als Eigentümer• Fahrer jedes Fahrzeugs, Halterdas weder Ihnen gehört noch auf Sie zuge- lassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, Fahrer oder Insasse jedes Was- serfahrzeugs versichert• Fahrgast, wenn dieses ausschließlich privat genutzt wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Wasser- fahrzeuge. Die Regelung des Absatzes 4 gilt entsprechend für den Erwerb eines wei- teren zulassungspflichtigen• Fußgänger, ausschließlich privat genutzten Wasserfahr- zeugs. Die Regelungen der Absätze 5 Rollstuhlfahrer, Rollschuh-, Skateboard-, Kickboardfahrer und 6 gelten entsprechendInlineskater sowie • Radfahrer. (10) Sie haben den Versicherungsschutz für sich und Ihre Familie abgeschlos- sen. Versichert sind Sie und die Mitglieder Ihrer Familie (Teil C. Nummer 7). Die Regelungen der Absätze 1 bis 9 gelten dann für die Mitglieder Ihrer Familie entsprechend.

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Samples: Verkehrs Rechtsschutzversicherung

Verkehrs-Rechtsschutz. (1) Sie sind in Ihrer Eigenschaft als haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Nutzer von Carsharingfahrzeugen und – Eigentümer, Halter, – Erwerber/Veräußerer, – Leasingnehmer, – Mieter, – Fahrer von Kraft- und Elektrokraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraft- und Elektrokraftfahrzeuge oder Insasse jedes Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers oder Wohnwagens (zu- lassungspflichtige Landfahrzeuge) versichert, wenn diese ausschließlich privat genutzt werden und Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sind sein oder – während der Dauer des Vertrags auf Sie zugelassen werden. Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw bei uns versichert und erwerben einen weiteren, ausschließlich privat genutzten Pkw und lassen ihn auf sich zu. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich pri- vat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben für Ihre Firma (Ein- zelfirma, GmbH etc.sogenanntes Nummernschild) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen kön- nen, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versichern können.) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer versehen sein oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (Beispiel: Jede Person, die Ihr Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis fährt, ist als berechtigter Fahrer über Ihre ADAC Rechtsschutz-Versicherung als Fahrer versichert.) (2) Sie sind als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten zulassungspflichtigen Landfahr- zeugs versichertvon Ihnen gemietet sein. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segel- boote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchs- tens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, welche ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebs- verbotszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser der oben genannten Fahrzeuge. (3) Sie haben ein Motorfahrzeug nach Absatz 1 versichert und ein Anhänger oder Wohnwagen ist an dieses angehängt. Der Anhänger oder Wohnwa- gen ist versichert, solange er an das bei uns versicherte Motorfahrzeug angehängt ist. Es besteht Versicherungsschutz für deren Eigentümer und Halter in jeweils dieser Eigenschaft. (4) Sie erwerben ein weiteres zulassungspflichtiges Landfahrzeug nach Ab- satz 1, das Sie ausschließlich privat nutzen. Die Rechtsschutzfälle, die – vor dem Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eingetreten sind und – mit dem Vertrag über dessen Erwerb in Zusammenhang stehen sind mitversichert. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben einen weiteren privaten Pkw. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert, auch wenn es Streit aus dem Ankauf des Pkw gibt. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und er- werben für Ihre Firma (Einzelfirma, GmbH etc.) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen können, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versi- chern können.) (5) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1) nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 4) nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, Verkehrs Steuer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 5bnach § 2 e)) , zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, Verkehrs Sozial-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6bnach § 2 f)) , zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, Verkehrs Verwaltungs-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 7bin Verkehrssachen nach § 2 g) aa)) , zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, Verkehrs Straf-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 8bnach § 2 i) aa)) , zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angeblicher Fahrerflucht, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Num- mer 9b)) – Verkehrs Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 10bnach § 2 j)) , zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Verkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrgast – als Fußgänger (Teil auch Fahrer von unmotorisierten Fortbewegungsmitteln wie z.B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12Skateboards) – als Radfahrer (z.B. auch Bikesharing) (6) . Im öffentlichen Straßenverkehr sind Sie zudem auch als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Er – Der Fahrer muss auch sonst berechtigt sein, das Motorfahr- zeug zu Lande Fahrzeug zu führen. Das Motorfahrzeug Fahrzeug muss zugelassen seinsein oder ein Versiche- rungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Bei Verstoß Was geschieht, wenn gegen diese Obliegenheiten Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen Personen Rechtsschutzversicherten Personen, die von diesem Verstoß keine Kenntnis hattennichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Wir verzichten auf den Einwand Beispiel für grob fahrlässiger Unkenntnisfahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen, wenn die : Die versicherte Per- son Person oder der Fahrer nachweistweist nach, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder Verstoß nicht ursächlich war für den Eintritt oder des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung Versicherungsfalls oder den Umfang der von uns obliegenden Leistung ur- sächlich war. (7) Es ist kein Fahrzeug nach Absatz 1 mehr auf Sie zugelassen. Sie melden uns dies und legen uns die entsprechenden Bescheinigungen über die Abmeldung vor, wenn wir dies von Ihnen verlangen. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen Fahrer-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.3) und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.4) zu den dann geltenden Bedingungen um. Wünschen Sie keine Um- wandlung, haben Sie auch das Recht den Vertrag zum Zeitpunkt der Mel- dung aufzuheben. Die Regelung dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Ver- kehrs-Rechtsschutz ein Teil des – Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Berufs-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Wohn-Rechtsschutz oder – Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutz ist. (8) Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie allein im dort genannten Umfang im – Fahrer-Rechtsschutz und im – Personen-Verkehrs-Rechtsschutz. (9) Sie haben den ADAC Rechtsschutz Premium vereinbarterbringenden Leistung. Sie sind überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse jedes Was- serfahrzeugs versichert, wenn dieses ausschließlich privat genutzt wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Wasser- fahrzeuge. Die Regelung des Absatzes 4 gilt entsprechend für den Erwerb eines wei- teren zulassungspflichtigen, ausschließlich privat genutzten Wasserfahr- zeugs. Die Regelungen der Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. (10) Sie haben den Versicherungsschutz für sich und Ihre Familie abgeschlos- sen. Versichert sind Sie und die Mitglieder Ihrer Familie (Teil C. Nummer 7). Die Regelungen der Absätze 1 bis 9 gelten dann hierfür Rechtsschutz für die Mitglieder Wahrnehmung Ihrer Familie entsprechendrechtlichen Interessen (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.).

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Verkehrs-Rechtsschutz. (1) Sie sind in Ihrer Eigenschaft als haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge oder Insasse jedes Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers oder Wohnwagens (zu- lassungspflichtige Landfahrzeuge) versichert, wenn diese ausschließlich privat genutzt werden und Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sind sein oder – während der Dauer des Vertrags auf Sie zugelassen werden. Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw bei uns versichert und erwerben einen weiteren, ausschließlich privat genutzten Pkw und lassen ihn auf sich zu. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich pri- vat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben für Ihre Firma (Ein- zelfirma, GmbH etc.sogenanntes Nummernschild) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen kön- nen, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versichern können.) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer versehen sein oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (Beispiel: Jede Person, die Ihr Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis fährt, ist als berechtigter Fahrer über Ihre ADAC Rechtsschutz-Versicherung als Fahrer versichert.) (2) Sie sind als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten zulassungspflichtigen Landfahr- zeugs versichertvon Ihnen gemietet sein. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (3) Sie haben ein Motorfahrzeug nach Absatz 1 versichert und ein Anhänger oder Wohnwagen ist an dieses angehängtMotorfahrzeuge sowie Anhänger. Der Anhänger oder Wohnwa- gen ist versichert, solange er an das bei uns versicherte Motorfahrzeug angehängt ist. Es besteht Versicherungsschutz für deren Eigentümer und Halter in jeweils dieser Eigenschaft. (4) Sie erwerben ein weiteres zulassungspflichtiges Landfahrzeug nach Ab- satz 1, das Sie ausschließlich privat nutzen. Die Rechtsschutzfälle, die – vor dem Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eingetreten sind und – mit dem Vertrag über dessen Erwerb in Zusammenhang stehen sind mitversichert. (Beispiel 1: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und erwerben einen weiteren privaten Pkw. Dieser Pkw ist automatisch mitversichert, auch wenn es Streit aus dem Ankauf des Pkw gibt. Beispiel 2: Sie haben einen ausschließlich privat genutzten Pkw und ein Motorrad bei uns versichert und er- werben für Ihre Firma (Einzelfirma, GmbH etc.) einen Pkw, den Sie auch privat nutzen können. Dieser Pkw ist nicht mitversichert. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen sagen können, zu welchen Konditionen wir den Pkw der Firma versi- chern können.) (5) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1) nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 4) nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, Verkehrs Steuer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 5bnach § 2 e)) , zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, Verkehrs Sozial-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6bnach § 2 f)) , zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, Verkehrs Verwaltungs-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 7bin Verkehrssachen nach § 2 g) aa)) , zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, Verkehrs Straf-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 8bnach § 2 i) aa)) , zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angebli- cher Fahrerflucht, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Num- mer 9b)) – Verkehrs Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 10bnach § 2 j)) , zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz (Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12nach § 2 l) (6) , zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrer jedes fremden Fahrzeugs, – als Fahrgast, – als Fußgänger, – als Radfahrer. Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sol- len, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Er – Der Fahrer muss auch sonst berechtigt sein, das Motorfahr- zeug zu Lande Fahrzeug zu führen. Das Motorfahrzeug Fahrzeug muss zugelassen seinsein oder ein Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Bei Verstoß Was geschieht, wenn gegen diese Obliegenheiten Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen Personen Rechtsschutzversicherten Personen, die von diesem Verstoß keine Kenntnis hattennichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Wir verzichten auf den Einwand Beispiel für grob fahrlässiger Unkenntnisfahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen, wenn die : Die versicherte Per- son Person oder der Fahrer nachweistweist nach, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder Verstoß nicht ursächlich war für den Eintritt oder des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung Versicherungsfalls oder den Umfang der von uns obliegenden Leistung ur- sächlich warzu erbringenden Leistung. (7) Es ist kein Fahrzeug nach Absatz 1 mehr auf Sie zugelassen. Sie melden uns dies und legen uns die entsprechenden Bescheinigungen über die Abmeldung vor, wenn wir dies von Ihnen verlangen. Der Vertrag wandelt sich ab der Meldung in einen Fahrer-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.3) und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.4) zu den dann geltenden Bedingungen um. Wünschen Sie keine Um- wandlung, haben Sie auch das Recht den Vertrag zum Zeitpunkt der Mel- dung aufzuheben. Die Regelung dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Ver- kehrs-Rechtsschutz ein Teil des – Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Berufs-Rechtsschutz, – Verkehrs-, Privat- und Wohn-Rechtsschutz oder – Verkehrs-, Privat-, Berufs- und Wohn-Rechtsschutz ist. (8) Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie allein im dort genannten Umfang im – Fahrer-Rechtsschutz und im – Personen-Verkehrs-Rechtsschutz. (9) Sie haben den ADAC Rechtsschutz Premium vereinbart. Sie sind auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse jedes Was- serfahrzeugs versichert, wenn dieses ausschließlich privat genutzt wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Wasser- fahrzeuge. Die Regelung des Absatzes 4 gilt entsprechend für den Erwerb eines wei- teren zulassungspflichtigen, ausschließlich privat genutzten Wasserfahr- zeugs. Die Regelungen der Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. (10) Sie haben den Versicherungsschutz für sich und Ihre Familie abgeschlos- sen. Versichert sind Sie und die Mitglieder Ihrer Familie (Teil C. Nummer 7). Die Regelungen der Absätze 1 bis 9 gelten dann für die Mitglieder Ihrer Familie entsprechend.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung