Verkehrsverstöße Musterklauseln

Verkehrsverstöße. Bis zur Fahrzeugrückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen des Mieters/Fahrers gegen das Gesetz, insbesondere bei Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), voll verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder wegen Falschparkens und Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie für Abschleppkosten. Im Falle der Geltendmachung von solchen Bußgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten durch eine Behörde oder Dritte gegenüber dem Vermieter fällt als Ausgleich für den daraus dem Vermieter entstehenden Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 20,00 an.
Verkehrsverstöße. Bis zur Rückgabe trägt der Mieter für alle Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, die er selbst oder ein berechtigter Fahrer begangen hat, die Verantwortung und haftet dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten. Dies gilt insbesondere für Bußgelder wegen Falschparkens, Geschwin- digkeitsüberschreitungen sowie für Abschleppkosten. Im Fall der Geltendmachung von Bußgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten durch eine in- und / oder ausländische Behörde oder Dritte gegenüber dem Vermieter ist der Vermieter berechtigt, die von ihm verauslagten Bußgelder, Gebühren oder Kosten zuzüglich einer Bear- beitungsgebühr in Höhe von 20,00 € bei Verstößen im Inland und 30,00 € bei Verstößen im Ausland vom Mieter zu verlangen. Die Verpflich- tung zum Ersatz von Bußgeldern, Gebühren oder Kosten in- und ausländischer Behörden oder Dritter besteht unabhängig davon, ob die entsprechende Zahlungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland beigetrieben werden kann.
Verkehrsverstöße. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er stellt die OVH von allen Forderungen frei, die aufgrund von Verkehrsverstößen an sie als Halterin des Fahrzeugs herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die OVH aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 30€ zu zahlen. Die OVH wird in jedem Fall die Identität des Fahrers der Behörde mitteilen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die OVH nicht verpflichtet.
Verkehrsverstöße. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er stellt den Halter des Fahrzeugs von allen Forderungen frei, die aufgrund von Verkehrsverstößen an diesen herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird der Halter des Fahrzeugs aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 30€ zu zahlen. Der Vermieter wird in jedem Fall die Identität des Fahrers der Behörde mitteilen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet.
Verkehrsverstöße. Bis zur Rückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere gegen die Straßenverkeh- rsordnung) durch ihn selbst oder den Fahrer des Fahrzeugs verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten. Wenn eine in- und / oder ausländische Behörde oder Dritte Bußgelder, Gebühren oder sonstige Kosten gegenüber dem Vermieter geltend machen, kann der Vermieter die von ihm verauslagten Bußgelder, Gebühren oder Kosten laut jeweils gültiger Preisliste vom Mieter verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Aufwand nach. Der Mieter muss dem Vermieter Bußgelder, Gebühren oder Kosten ausländischer Behörden oder Dritter unabhängig davon erstatten, ob die entsprechende Zahlungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland beigetrieben werden kann. Der Vermieter ist berechtigt personenbezogene Daten im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Verkehrsverstöße. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Mieter stellt Gierse & Schöllmann GmbH von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen gegenüber Gierse & Schöllmann GmbH geltend machen. Der Mieter stellt Gierse & Schöllmann GmbH ebenso von sämtlichen Mautgebühren frei, die er, der Fahrer oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen. Als Ausgleich für den Arbeitsaufwand, der Gierse & Schöllmann GmbH für die Bearbeitung von während der Mietzeit vom Mieter begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder sonstiger Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen durch den Mieter, entsteht, berechnet Gierse & Schöllmann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20,00 €. Für die reine Weiterleitung von Daten des Mieters an die Behörde wird keine Gebühr veranschlagt (insbesondere bei Verkehrsverstößen im Inland). Sofern Gierse & Schöllmann (insbesondere bei Verkehrsverstößen im Ausland) dagegen in Vorleistung geht, wird für den Aufwand die o.g. Gebühr berechnet, um vor allem Mahnungen oder Verzugszinsen vorzubeugen, die andernfalls vom Mieter zu tragen wären.

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  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.