Verkehrsverstöße Musterklauseln

Verkehrsverstöße. Bis zur Fahrzeugrückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen des Mieters/Fahrers gegen das Gesetz, insbesondere bei Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), voll verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder wegen Falschparkens und Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie für Abschleppkosten. Im Falle der Geltendmachung von solchen Bußgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten durch eine Behörde oder Dritte gegenüber dem Vermieter fällt als Ausgleich für den daraus dem Vermieter entstehenden Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 20,00 an.
Verkehrsverstöße. Bis zur Rückgabe trägt der Mieter für alle Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, die er selbst oder ein berechtigter Fahrer begangen hat, die Verantwortung und haftet dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten. Dies gilt insbesondere für Bußgelder wegen Falschparkens, Geschwin- digkeitsüberschreitungen sowie für Abschleppkosten. Im Fall der Geltendmachung von Bußgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten durch eine in- und / oder ausländische Behörde oder Dritte gegenüber dem Vermieter ist der Vermieter berechtigt, die von ihm verauslagten Bußgelder, Gebühren oder Kosten zuzüglich einer Bear- beitungsgebühr in Höhe von 20,00 € bei Verstößen im Inland und 30,00 € bei Verstößen im Ausland vom Mieter zu verlangen. Die Verpflich- tung zum Ersatz von Bußgeldern, Gebühren oder Kosten in- und ausländischer Behörden oder Dritter besteht unabhängig davon, ob die entsprechende Zahlungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland beigetrieben werden kann.
Verkehrsverstöße. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Mieter stellt Gierse & Schöllmann GmbH von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen gegenüber Gierse & Schöllmann GmbH geltend machen. Der Mieter stellt Gierse & Schöllmann GmbH ebenso von sämtlichen Mautgebühren frei, die er, der Fahrer oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen. Als Ausgleich für den Arbeitsaufwand, der Gierse & Schöllmann GmbH für die Bearbeitung von während der Mietzeit vom Mieter begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder sonstiger Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen durch den Mieter, entsteht, berechnet Gierse & Schöllmann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20,00 €. Für die reine Weiterleitung von Daten des Mieters an die Behörde wird keine Gebühr veranschlagt (insbesondere bei Verkehrsverstößen im Inland). Sofern Gierse & Schöllmann (insbesondere bei Verkehrsverstößen im Ausland) dagegen in Vorleistung geht, wird für den Aufwand die o.g. Gebühr berechnet, um vor allem Mahnungen oder Verzugszinsen vorzubeugen, die andernfalls vom Mieter zu tragen wären.
Verkehrsverstöße. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er stellt die OVH von allen Forderungen frei, die aufgrund von Verkehrsverstößen an sie als Halterin des Fahrzeugs herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die OVH aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 30€ zu zahlen. Die OVH wird in jedem Fall die Identität des Fahrers der Behörde mitteilen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die OVH nicht verpflichtet. Bei einer Panne ist der Vermieter grundsätzlich und unverzüglich nach Eintritt der Panne telefonisch zu verständigen. Der Mieter hat das Recht, einen Pannendienst mit Behebung des Fehlers vor Ort zu beauftragen. Ist dann eine größere Reparatur erforderlich, muss der Mieter dem Vermieter den Vorfall telefonisch anzeigen oder ggfls. mit Ort- und Zeitangabe auf den Anrufbeantworter sprechen und hat eine Antwort des Vermieters binnen einer Stunde abzuwarten. Belege vorgestreckter Kosten müssen Datum, Ort und Autokennzeichen enthalten. Bei einem Totalausfall des Fahrzeugs übernimmt der Vermieter nur aus Gründen, die nicht vom Mieter zu vertreten sind, eine Rückholung des Fahrzeugs oder Auslagen für Pannenhilfe und Bergungskosten in Höhe vorgelegter Belege bis zu einem Radius von max. 100km rund um den Standort des Vermieters. Außerhalb dieses Radius ist der Mieter für den professionellen Rücktransport des Fahrzeugs bis zum vereinbarten Rückgabetermin auf eigene Kosten selbst verantwortlich. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter daher unbedingt vor Mietantritt die Prüfung oder den Neu-Abschluss einer Mitgliedschaft eines Pannendienstes/Schutzbriefes bspw. beim ADAC, AVD oder vergleichbaren Anbietern. Bei einem Unfall hat der Mieter den Unfallort gemäß XxXX abzusichern und in jedem Fall die Polizei zu verständigen bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Der Vermieter ist ebenfalls unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen. Der Mieter hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallhergangs dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der NOV gewährleisten. Der Mieter hat die Namen der Unfallbeteiligten, die KFZ-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und A...
Verkehrsverstöße. Bis zur Rückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere gegen die Straßenverkeh- rsordnung) durch ihn selbst oder den Fahrer des Fahrzeugs verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten. Wenn eine in- und / oder ausländische Behörde oder Dritte Bußgelder, Gebühren oder sonstige Kosten gegenüber dem Vermieter geltend machen, kann der Vermieter die von ihm verauslagten Bußgelder, Gebühren oder Kosten laut jeweils gültiger Preisliste vom Mieter verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Aufwand nach. Der Mieter muss dem Vermieter Bußgelder, Gebühren oder Kosten ausländischer Behörden oder Dritter unabhängig davon erstatten, ob die entsprechende Zahlungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland beigetrieben werden kann. Der Vermieter ist berechtigt personenbezogene Daten im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Verkehrsverstöße. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er stellt den Halter des Fahrzeugs von allen Forderungen frei, die aufgrund von Verkehrsverstößen an diesen herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird der Halter des Fahrzeugs aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 30€ zu zahlen. Der Vermieter wird in jedem Fall die Identität des Fahrers der Behörde mitteilen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.