Verlustübernahme Musterklauseln

Verlustübernahme. Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Verlustübernahme. Nach § 3 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BAYER in entsprechen- der Anwendung der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Ver- lustübernahme verpflichtet. Danach muss BAYER jeden während der Vertragsdauer entstehen- den Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. In entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 3 AktG kann BBG auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren die Ansprüche von BBG in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist. Auch die Regelung zur Verlustübernahme bleibt im Wesentlichen unverändert. Bereits der ursprüngliche Vertrag sieht die analoge Geltung des § 302 AktG vor. Einzige essenzielle Änderung ist die dynamische Verweisung auf § 302 AktG („in seiner jeweils gültigen Fassung“).
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Verlustübernahme. (1) Für die Verlustübernahme gilt § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ent- sprechend.
Verlustübernahme. Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlus- ses der Organgesellschaft. Die sich aus der Abrechnung ergebende Zahlungsverpflichtung ist mit Feststellung dieses Jahresabschlusses fällig.
Verlustübernahme. Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
Verlustübernahme. 2 des Ergebnisabführungsvertrags enthält die Verpflichtung der TUI AG als herrschendes Unternehmen, jeden bei den DEFAGs während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen. Der Verweis ist dynamisch ausgestaltet: Verwiesen wird auf „die jeweils gültige Fassung“ der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung. Entsprechend § 302 Abs. 1 AktG in seiner derzeit gültigen Fassung ist der Jahresfehlbetrag nur insoweit auszugleichen, als dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Diese Verpflichtung zur Verlustübernahme ist zwingende Folge des Ergebnisabführungsvertrags. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht grundsätzlich jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der DEFAGs und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Hinzuweisen ist auf die Bestimmungen in § 302 Abs. 3 und 4 AktG: § 302 Abs. 3 AktG regelt die Möglichkeit des Verzichts der DEFAGs auf den Ausgleichsanspruch sowie des Vergleichs über diesen Anspruch. Aus der Verweisung auf § 302 Abs. 3 AktG ergibt sich vorliegend insbesondere Folgendes: Die DEFAGs können auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des HGB bekanntgemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn die TUI AG zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Gemäß § 302 Abs. 4 AktG verjährt der Anspruch auf Verlustausgleich in 10 Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekanntgemacht worden ist.
Verlustübernahme. (§ 3) Entsprechend § 302 Abs. 1 AktG ist die Allianz AG verpflichtet, nach Wirksamwerden des Unternehmensvertrages jeden sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Dabei ist die Ursache des Jahresfehlbetrages ohne Bedeutung, so dass bei der IDS während der Laufzeit des Unternehmensvertrages grundsätzlich kein Bilanzverlust entstehen kann. Sofern wäh- rend der Vertragsdauer freie Rücklagen gebildet werden, kön- nen sie in den Folgejahren zum Verlustausgleich aufgelöst werden, statt diesen durch Ausgleichsleistungen der Allianz AG herbeizuführen.
Verlustübernahme. Die AZ-AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 des AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, so- weit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (anderen Gewinn- rücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Verlustübernahme. (1) Der Organträger ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.