Verlustübernahme. Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Verlustübernahme. Nach § 3 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BAYER in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Velustüber- nahme verpflichtet. Danach muss BAYER jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. In entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 3 AktG kann BTS auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren die Ansprüche von BTS in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 des Handels- gesetzbuches bekannt gemacht worden ist. Auch die Regelung zur Verlustübernahme bleibt im Wesentlichen unverändert. Die einzig essenzielle Änderung stellt die dynamische Verweisung auf § 302 AktG dar („in seiner jeweils gültigen Fassung“).
Verlustübernahme. Für die Verlustübernahme gilt § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ent- sprechend.
Verlustübernahme. Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlus- ses der Organgesellschaft. Die sich aus der Abrechnung ergebende Zahlungsverpflichtung ist mit Feststellung dieses Jahresabschlusses fällig.
Verlustübernahme. Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
Verlustübernahme. Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften ültigen Fassung entsprechend.“ es § 302 AktG in ihrer jeweils
Verlustübernahme. 2 des Gewinnabführungsvertrags enthält die Verpflichtung der TUI AG als herrschendes Unternehmen, jeden bei der DEFAG I während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen. Der Verweis ist dynamisch ausgestaltet: Verwiesen wird auf „die jeweils gültige Fassung“ der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung. Entsprechend § 302 Abs. 1 AktG in seiner derzeit gültigen Fassung ist der Jahresfehlbetrag nur insoweit auszugleichen, als dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Diese Verpflichtung zur Verlustübernahme ist zwingende Folge des Gewinnabführungsvertrags. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht grundsätzlich jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der DEFAG I und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Hinzuweisen ist auf die Bestimmungen in § 302 Abs. 3 und 4 AktG: § 302 Abs. 3 AktG regelt die Möglichkeit des Verzichts der DEFAG I auf den Ausgleichsanspruch sowie des Vergleichs über diesen Anspruch. Aus der Verweisung auf § 302 Abs. 3 AktG ergibt sich vorliegend insbesondere Folgendes: Die DEFAG I kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des HGB bekanntgemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn die TUI AG zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Gemäß § 302 Abs. 4 AktG verjährt der Anspruch auf Verlustausgleich in 10 Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekanntgemacht worden ist.
Verlustübernahme. (§ 3) Gemäß § 302 Abs. 1 AktG ist die Allianz AG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbe- trag auszugleichen. Dabei ist die Ursache des Jahresfehlbetra- ges ohne Bedeutung, so dass bei der Allianz Alternative Assets Holding GmbH während der Laufzeit des Unternehmensvertrages grundsätzlich kein Bilanzverlust entstehen kann. Sofern während der Vertragsdauer andere Gewinnrücklagen gebildet werden, können sie in den Folgejah- ren zum Verlustausgleich aufgelöst werden, statt diesen durch Ausgleichsleistungen der Allianz AG herbeizuführen.
Verlustübernahme. Die AZ-AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 des AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, so- weit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (anderen Gewinn- rücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Verlustübernahme. 3.1 Die Instone Real Estate Group AG ist zur Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft entsprechend den Vorschrif- ten des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
3.2 Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig und ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte zu verzinsen.
3.3 Die Verlustübernahmepflicht gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Artikel 4.1 wirksam wird.