Verlängerter Eigentumsvorbehalt. (1) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend zu Ziff. 1.5.1 die nachfolgenden Bestimmungen:
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Verlängerter Eigentumsvorbehalt. (1) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden stehen- den Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern ver- äußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend ergän- zend zu Ziff. 1.5.1 die nachfolgenden Bestimmungen:
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