Verpackung. 1. Verpackung erfolgt auf eine im Blumen- und Pflanzengroßhandel übliche Art und Weise und wird vom Verkäufer entsprechend Handelsbrauch ausgeführt, es sei denn, Parteien haben schriftlich anderes vereinbart. 2. Einwegverpackung kann in Rechnung gestellt werden und wird nicht zurückgenommen. 3. Sofern die Produkte in Mehrwegverpackung (Kartons) und/oder auf dauerhaften Transportmaterialien (Stapelwagen, Containern, Palletten, etc.) geliefert werden, muss der Käufer dem Verkäufer innerhalb von einer Woche nach der Lieferung identisches Verpackungsmaterial mit derselben Registrierung (wie Chip oder Label) zurückliefern, auch wenn dafür eine Nutzungsgebühr in Rechnung gestellt worden ist, es sei denn, es ist in Schriftform etwas anderes vereinbart worden. 4. Sofern die Rücksendung nicht rechtzeitig erfolgt oder sofern die Rückgabe im Falle dauerhafter Verpackungsmaterialien und/oder Transportmaterialien, die dem Käufer fur einen längeren Zeitraum als Leihgabe überlassen worden sind, nicht innerhalb einer vom Verkäufer im Nachhinein noch gestellten angemessenen Frist erfolgt, behält der Verkäufer sich vor, die diesbezüglichen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen, sowie den etwaigen ferner in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden, wie zusätzliche Mietkosten, beim Käufer geltend zu machen. 5. Sofern die Verkäufer in erster Instanz die Kosten des Rücktransports bezahlt, werden diese dem Käufer in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird in Schriftform etwas anderes vereinbart. Wenn Pfand in Rechnung gestellt wird, wird dies verrechnet, nachdem die betreffenden Materialien in korrektem Zustand zurückgekommen sind. 6. Im Falle von Schäden oder Verlust von Mehrwegverpackungsmaterial und/oder dauerhaftem Verpackungsmaterial ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Reparatur- oder Ersatzkosten sowie den etwaigen weiteren in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden wie zusätzliche Mietkosten zu erstatten. 7. Im Falle eines Konflikts zwischen dem Verkäufer und die Käufer über ausstehende Mengen an Transportmaterial sind die Verwaltungsunterlagen des Verkäufers maßgeblich.
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Verpackung. 1. Verpackung erfolgt auf eine in üblicher Weise im Blumen- und Pflanzengroßhandel übliche Art und Weise Pflanzengrosshandel und wird vom Verkäufer entsprechend Handelsbrauch ausgeführtals guter Händler bestimmt, es sei denn, Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Einwegverpackung Einmalige Verpackung kann in Rechnung gestellt werden und wird nicht zurückgenommen.
3. Sofern Wenn die Produkte in Mehrwegverpackung wiederverwendbaren Verpackungen (KartonsPappkartons) und/oder auf dauerhaften Transportmaterialien nachhaltigem Transportmaterial (Stapelwagen, ContainernBehälter, PallettenPaletten, etc.usw) geliefert werden, muss der soll Käufer dem Verkäufer innerhalb von einer Woche nach der Lieferung identisches Verpackungsmaterial mit derselben Registrierung (wie sowie Chip oder LabelEtikett) zurückliefernzur Verfügung stellen, auch wenn dafür eine Nutzungsgebühr in Rechnung gestellt worden istwurde, es sei denn, es ist in Schriftform Parteien haben etwas anderes vereinbart wordenvereinbart.
4. Sofern Wenn die Rücksendung nicht rechtzeitig erfolgt oder sofern die Rückgabe oder, im Falle dauerhafter Verpackungsmaterialien Hinblick auf nachhaltiges Verpackungs- und/oder TransportmaterialienTransportmaterial, die das dem Käufer fur über einen längeren Zeitraum als Leihgabe überlassen worden sindausgeliehen wurde, nicht innerhalb einer vom Verkäufer im Nachhinein noch gestellten bestimmten angemessenen Frist erfolgt, behält der Verkäufer sich vordas Recht vor um a) dem Käufer die Kosten in Rechnung zu stellen und b) alle weiteren Schäden, die diesbezüglichen Kosten dem Käufer im Zusammenhang damit entstehen, sowie zusätzliche Mietkosten in Rechnung zu stellen, sowie den etwaigen ferner in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden, wie zusätzliche Mietkosten, beim Käufer geltend zu machen.
5. Sofern die Soweit der Verkäufer in erster Instanz zunächst die Kosten des Rücktransports für den Rücktransport bezahlt, werden diese Kosten dem Käufer separat in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird in Schriftform sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbartvereinbart wurde. Wenn Pfand Pfandgeld in Rechnung gestellt wird, wird dies verrechnetbeglichen, nachdem die betreffenden Materialien das Material in korrektem Zustand zurückgekommen sindzurückgegeben wurde.
6. Im Falle von Schäden Bei Beschädigung oder Verlust von Mehrwegverpackungsmaterial wiederverwendbaren und/oder dauerhaftem Verpackungsmaterial nachhaltigen Verpackungsmaterialien ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Reparatur- oder Ersatzkosten Ersatzkosten, sowie den etwaigen weiteren in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden etwaige weitere Schäden wie z.B. zusätzliche Mietkosten zu erstatten.
7. Im Falle eines Konflikts Streits zwischen dem Verkäufer und die Käufer über in Bezug auf ausstehende Mengen an Transportmaterial sind ist die Verwaltungsunterlagen Verwaltung des Verkäufers maßgeblichführend.
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Samples: General Terms and Conditions
Verpackung. 1. Verpackung erfolgt auf eine im Blumen- und Pflanzengroßhandel übliche Art und Weise und wird vom Verkäufer entsprechend Handelsbrauch ausgeführt, es sei denn, Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Einwegverpackung kann in Rechnung gestellt werden und wird nicht zurückgenommen.
3. Sofern die Produkte in Mehrwegverpackung (Kartons) und/oder auf dauerhaften Transportmaterialien (Stapelwagen, Containern, Palletten, Palletten etc.) geliefert werden, muss der Käufer dem Verkäufer innerhalb von einer Woche nach der Lieferung identisches Verpackungsmaterial mit derselben Registrierung (wie Chip oder Label) zurückliefern, auch wenn dafür eine Nutzungsgebühr in Rechnung gestellt worden ist, es sei denn, es ist in Schriftform etwas anderes vereinbart worden.
4. Sofern die Rücksendung nicht rechtzeitig erfolgt oder sofern die Rückgabe im Falle dauerhafter Verpackungsmaterialien und/oder TransportmaterialienTransportmaterialien , die dem Käufer fur für einen längeren Zeitraum als Leihgabe überlassen worden sind, nicht innerhalb einer vom Verkäufer im Nachhinein noch gestellten angemessenen Frist erfolgt, behält der Verkäufer sich vor, ,
a. die diesbezüglichen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen, sowie sowie
b. den etwaigen ferner in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden, wie zusätzliche Mietkosten, beim Käufer geltend zu machen.
5. Sofern die der Verkäufer in erster Instanz die Kosten des Rücktransports bezahlt, werden diese dem Käufer in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird in Schriftform etwas anderes vereinbart. Wenn Pfand in Rechnung gestellt wird, wird dies verrechnet, nachdem die betreffenden Materialien in korrektem Zustand zurückgekommen sind.
6. Im Falle von Schäden oder Verlust von Mehrwegverpackungsmaterial und/oder dauerhaftem Verpackungsmaterial ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Reparatur- oder Ersatzkosten sowie den etwaigen weiteren in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden wie zusätzliche Mietkosten zu erstatten.
7. Im Falle eines Konflikts zwischen dem Verkäufer und die Käufer über ausstehende Mengen an Transportmaterial sind die Verwaltungsunterlagen des Verkäufers maßgeblich.
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