Verpackung. 3.1. Es ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es dürfen nur umweltfreundliche, einfach trenn- und recylebare Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. 3.2. Die Kosten der Verpackung sind im Preis eingeschlossen. Verpackungskosten werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
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Samples: Allgemeine Einkaufsgeschäftsbedingungen, Allgemeine Einkaufsgeschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen