Common use of Verpackung Clause in Contracts

Verpackung. 3.1.6.1. Verpackungsmaterialien sind auf den dafür erforderlichen Umfang zu beschränken; umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. 3.1.6.2. Der AN hat sich an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) zu beteiligen und im Angebot seine Lizenznummer anzugeben und in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die von uns gelieferten Verpackungen sind beim Sammel- und Verwertungssystem [NAME] entpflichtet“. 3.1.6.3. Unterlässt der AN eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial auf erster Anforderung des AG abzuholen und selbst für die Entsorgung zu sorgen; kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des AN vornehmen zu lassen und wird diesbezüglich vom AN schad- und klaglos gehalten. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden vom AG nicht anerkannt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Leistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Leistungen

Verpackung. 3.1.6.1. 3.1.3.1 Verpackungsmaterialien sind auf den dafür erforderlichen Umfang zu beschränken; umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. 3.1.6.2. 3.1.3.2 Der AN hat sich an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) zu beteiligen und im Angebot seine Lizenznummer anzugeben und in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die von uns gelieferten Verpackungen sind beim Sammel- und Verwertungssystem [NAME] entpflichtet“. 3.1.6.3. 3.1.3.3 Unterlässt der AN eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial auf erster Anforderung des AG abzuholen und selbst für die Entsorgung zu sorgen; kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des AN vornehmen zu lassen und wird diesbezüglich vom AN schad- und klaglos gehalten. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden vom AG nicht anerkannt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Medizintechnik

Verpackung. 3.1.6.1. Verpackungsmaterialien sind auf den dafür erforderlichen Umfang zu beschränken; umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. 3.1.6.23.1.7.1. Der AN hat auf eigene Kosten für eine sach- und fachgerechte Verpackung zu sorgen. 3.1.7.2. Sofern sich der AN an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) zu beteiligen und beteiligt, ist schon im Angebot seine Lizenznummer anzugeben und Angebot, aber auch in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die von uns gelieferten Verpackungen sind beim Sammel- und Verwertungssystem Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer [NAME......] entpflichtet“. 3.1.6.3. Unterlässt der AN eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial auf erster Anforderung des AG abzuholen und selbst für die Entsorgung zu sorgen; kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des AN vornehmen zu lassen und wird diesbezüglich vom AN schad- und klaglos gehaltenlassen. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden vom AG nicht anerkannt.

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Samples: General Terms and Conditions for It Services

Verpackung. 3.1.6.1. Verpackungsmaterialien sind auf den dafür erforderlichen Umfang zu beschränken; umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. 3.1.6.2. 3.1.3.1 Der AN hat auf eigene Kosten für eine sach- und fachgerechte Verpackung zu sorgen. 3.1.3.2 Sofern sich der AN an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) zu beteiligen und beteiligt, ist schon im Angebot seine Lizenznummer anzugeben und Angebot, aber auch in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die von uns gelieferten Verpackungen sind beim Sammel- und Verwertungssystem Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer [NAME......] entpflichtet“. 3.1.6.3. Unterlässt der AN eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial auf erster Anforderung des AG abzuholen und selbst für die Entsorgung zu sorgen; kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des AN vornehmen zu lassen und wird diesbezüglich vom AN schad- und klaglos gehaltenlassen. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden vom AG nicht anerkannt.

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Samples: General Terms and Conditions for Medical Technology