Verpflichtungen. 1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei bei der Durchführung: (a) bestehender Massnahmen, die Artikel 29 bis 33 entgegenstehen und in An- hang VIII aufgezählt sind; oder (b) von Änderungen diskriminierender Massnahmen gemäss Anhang VIII Un- terabsatz a, solange deren Unvereinbarkeit mit den Artikeln 29 bis 33 da- durch nicht stärker wird als vor Änderung der Massnahme. 2. Massnahmen gemäss Anhang VIII und Artikel 29 Absatz 2 werden vom Unter- ausschuss über Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 40 überprüft, im Hinblick auf die Unterbreitung eines Vorschlags an den Gemischten Ausschuss zu deren Abände- rung, Aufhebung oder Beseitigung. 3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung im Wesentlichen aller Diskriminie- rungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der Liberalisierung abstecken, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Verpflichtungen. 1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei bei der Durchführung:
(a) bestehender Massnahmen, die Artikel 29 bis 33 entgegenstehen und in An- hang Anhang VIII aufgezählt sind; oder
(b) von Änderungen diskriminierender Massnahmen gemäss Anhang VIII Un- terabsatz Unterabsatz a, solange deren Unvereinbarkeit mit den Artikeln 29 bis 33 da- durch dadurch nicht stärker wird als vor Änderung der Massnahme.
2. Massnahmen gemäss Anhang VIII und Artikel 29 Absatz 2 werden vom Unter- ausschuss über Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 40 überprüft, im Hinblick auf die Unterbreitung eines Vorschlags an den Gemischten Ausschuss zu deren Abände- rung, Aufhebung oder Beseitigung.
3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung im Wesentlichen aller Diskriminie- rungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der Liberalisierung abstecken, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben.
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Samples: Freihandelsabkommen
Verpflichtungen. 1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei bei der Durchführung:
(a) bestehender Massnahmen, die Artikel 29 bis 33 entgegenstehen und in An- hang VIII aufgezählt sind; oder
(b) von Änderungen diskriminierender Massnahmen gemäss Anhang VIII Un- terabsatz a, solange deren Unvereinbarkeit mit den Artikeln 29 bis 33 da- durch nicht stärker wird als vor Änderung der Massnahme.
2. Massnahmen gemäss Anhang VIII und Artikel 29 Absatz 2 werden vom Unter- ausschuss über Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 40 überprüft, im Hinblick auf die Unterbreitung eines Vorschlags an den Gemischten Ausschuss zu deren Abände- rung, Aufhebung oder Beseitigung.
3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung im Wesentlichen aller Diskriminie- rungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der Liberalisierung abstecken, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben.. 27 SR 0.632.20 Anhang 1B
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Samples: Freihandelsabkommen