Common use of Verpflichtungen Clause in Contracts

Verpflichtungen. 1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei bei der Durchführung: (a) bestehender Massnahmen, die Artikel 29 bis 33 entgegenstehen und in An- hang VIII aufgezählt sind; oder (b) von Änderungen diskriminierender Massnahmen gemäss Anhang VIII Un- terabsatz a, solange deren Unvereinbarkeit mit den Artikeln 29 bis 33 da- durch nicht stärker wird als vor Änderung der Massnahme. 2. Massnahmen gemäss Anhang VIII und Artikel 29 Absatz 2 werden vom Unter- ausschuss über Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 40 überprüft, im Hinblick auf die Unterbreitung eines Vorschlags an den Gemischten Ausschuss zu deren Abände- rung, Aufhebung oder Beseitigung. 3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung im Wesentlichen aller Diskriminie- rungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der Liberalisierung abstecken, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben.

Appears in 4 contracts

Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Verpflichtungen. 1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei bei der Durchführung: (a) bestehender Massnahmen, die Artikel 29 bis 33 entgegenstehen und in An- hang Anhang VIII aufgezählt sind; oder (b) von Änderungen diskriminierender Massnahmen gemäss Anhang VIII Un- terabsatz Unterabsatz a, solange deren Unvereinbarkeit mit den Artikeln 29 bis 33 da- durch dadurch nicht stärker wird als vor Änderung der Massnahme. 2. Massnahmen gemäss Anhang VIII und Artikel 29 Absatz 2 werden vom Unter- ausschuss über Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 40 überprüft, im Hinblick auf die Unterbreitung eines Vorschlags an den Gemischten Ausschuss zu deren Abände- rung, Aufhebung oder Beseitigung. 3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung im Wesentlichen aller Diskriminie- rungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der Liberalisierung abstecken, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Verpflichtungen. 1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei bei der Durchführung: (a) bestehender Massnahmen, die Artikel 29 bis 33 entgegenstehen und in An- hang VIII aufgezählt sind; oder (b) von Änderungen diskriminierender Massnahmen gemäss Anhang VIII Un- terabsatz a, solange deren Unvereinbarkeit mit den Artikeln 29 bis 33 da- durch nicht stärker wird als vor Änderung der Massnahme. 2. Massnahmen gemäss Anhang VIII und Artikel 29 Absatz 2 werden vom Unter- ausschuss über Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 40 überprüft, im Hinblick auf die Unterbreitung eines Vorschlags an den Gemischten Ausschuss zu deren Abände- rung, Aufhebung oder Beseitigung. 3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung im Wesentlichen aller Diskriminie- rungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der Liberalisierung abstecken, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben.. 27 SR 0.632.20 Anhang 1B

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen