Common use of Verpflichtungen Clause in Contracts

Verpflichtungen. 6.1 Der Förderwerber ist verpflichtet, 6.1.1 die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraus- setzungen für die Gewährung des Verlustersatz II nicht (mehr) vorliegen; 6.1.2 der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung des Verlustersatz II maßgebli- chen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben; 6.1.3 auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten; 6.1.4 die Vorgaben gemäß Punkt 6.2.2 der Richtlinien einzuhalten; 6.1.5 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesem Bevoll- mächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu- legen, die diesen im Zusammenhang mit dem Verlustersatz II, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung (Verwendung des Verlustersatz II gemäß den Richt- linien und dem Fördervertrag) erforderlich erscheinen; 6.1.6 eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 der Richtlinien festge- stellte Differenz vollständig zurückzuzahlen; und 6.1.7 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevoll- mächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Förderwerbers einzuräumen. 6.2 Der Förderwerber verpflichtet sich, 6.2.1 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutz- rechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklä- rungen gemäß Art. 7 der EU-DSGVO vorliegen; und 6.2.2 Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben; und 6.2.3 die COFAG über Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne des Punkts 6.1.7 der Richtlinien zu informieren und den Verlustersatz II in diesem Fall an die COFAG aliquot für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Betrachtungszeitraum ergibt sich aus der Gesamtsumme des Verlustersatz II, dividiert durch die Anzahl der gewählten Betrach- tungszeiträume.

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Verpflichtungen. 6.1 5.1 Der Förderwerber ist verpflichtet, 6.1.1 5.1.1 die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraus- setzungen für die Gewährung des Verlustersatz Lockdown-Umsatzersatzes II nicht (mehr) vorliegen;; und 6.1.2 5.1.2 der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung des Verlustersatz Lockdown-Umsatzersatzes II maßgebli- chen maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben;. 6.1.3 auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;5.2 Der Förderwerber verpflichtet sich, 6.1.4 die Vorgaben gemäß Punkt 6.2.2 der Richtlinien einzuhalten; 6.1.5 5.2.1 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesem Bevoll- mächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu- legen, die diesen im Zusammenhang mit dem Verlustersatz Lockdown-Umsatzersatz II, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung (Verwendung des Verlustersatz II gemäß den Richt- linien und dem Fördervertrag) Verwendung, erforderlich erscheinen; 6.1.6 eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 der Richtlinien festge- stellte Differenz vollständig zurückzuzahlen; und 6.1.7 5.2.2 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevoll- mächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Förderwerbers einzuräumen.; 6.2 Der Förderwerber verpflichtet sich, 6.2.1 5.2.3 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutz- rechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklä- rungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen; und; 6.2.2 5.2.4 Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben; 5.2.5 das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG) und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten; und 6.2.3 5.2.6 die COFAG über Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne des Punkts 6.1.7 der Richtlinien alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG, zu informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verur- teilung den Verlustersatz gewährten Lockdown-Umsatzersatz II in diesem Fall an die COFAG aliquot für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Betrachtungszeitraum ergibt sich aus der Gesamtsumme des Verlustersatz II, dividiert durch die Anzahl der gewählten Betrach- tungszeiträume.

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Verpflichtungen. 6.1 Der Förderwerber ist verpflichtet, 6.1.1 die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Gewährung des Verlustersatz II Fixkostenzuschusses nicht (mehr) vorliegenvorlie- gen; 6.1.2 der COFAG bis spätestens 31.08.2021 die qualifizierten Daten des Rechnungswe- sens, auf Basis derer sich die Höhe der Fixkosten sowie der Umsatzausfall im Be- trachtungszeitraum ermitteln lassen und damit die Höhe des Fixkostenzuschusses überprüft werden kann, zu übermitteln. Wenn die Auszahlung einer Tranche 3 bean- tragt wird, sind diese Unterlagen spätestens beim Auszahlungsansuchen zu Tranche 3 zu übermitteln. Wenn keine Auszahlung einer Tranche 3 beantragt wird, dann sind diese Unterlagen unabhängig von einem solchen Auszahlungsansuchen zu übermit- teln; 6.1.3 die COFAG unverzüglich zu informieren, wenn die tatsächlichen Fixkosten oder der tatsächliche Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum niedriger sind als im Antrag o- der in den Auszahlungsansuchen angegeben und daher nur ein geringerer Fixkos- tenzuschuss zustehen könnte; und 6.1.4 der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung des Verlustersatz II maßgebli- chen Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben;. Die Übermittlung der Information an die COFAG kann mit dem nächsten Auszahlungsansu- chen erfolgen. Falls ein solches nicht mehr eingebracht wird, sind die Informationen ohne schuldhafte Verzögerung an die COFAG zu übermitteln. 6.1.3 6.2 Der Förderwerber 6.2.1 ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders beson- ders Bedacht zu nehmen und zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten; 6.1.4 6.2.2 ist verpflichtet, die Vorgaben gemäß Punkt 6.2.2 der Richtlinien einzuhalten; 6.1.5 6.2.3 ist verpflichtet, der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesem Bevoll- mächtigten Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu- legenvorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Verlustersatz IIFixkostenzuschuss, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung (Verwendung des Verlustersatz II Fixkostenzuschusses gemäß den Richt- linien Richtlinien und dem Fördervertrag) erforderlich erscheinen; 6.1.6 eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 der Richtlinien festge- stellte Differenz vollständig zurückzuzahlener- scheinen; und 6.1.7 6.2.4 räumt der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevoll- mächtigten die- sen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme Ein- sichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Förderwerbers einzuräumenein. 6.2 Der Förderwerber verpflichtet sich, 6.2.1 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutz- rechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklä- rungen gemäß Art. 7 der EU-DSGVO vorliegen; und 6.2.2 Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben; und 6.2.3 die COFAG über Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne des Punkts 6.1.7 der Richtlinien zu informieren und den Verlustersatz II in diesem Fall an die COFAG aliquot für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Betrachtungszeitraum ergibt sich aus der Gesamtsumme des Verlustersatz II, dividiert durch die Anzahl der gewählten Betrach- tungszeiträume.

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Samples: Fördervertrag

Verpflichtungen. 6.1 7.1 Der Förderwerber ist verpflichtet, 6.1.1 7.1.1 die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraus- setzungen für die Gewährung des Verlustersatz II begrenzten FKZ 800.000 nicht (mehr) vorliegen; 6.1.2 7.1.2 der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung des Verlustersatz II maßgebli- chen begrenzten FKZ 800.000 maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben; 6.1.3 7.1.3 auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten; 6.1.4 7.1.4 die Vorgaben gemäß Punkt 6.2.2 der Richtlinien einzuhalten; 6.1.5 7.1.5 die Vorgaben gemäß Punkt 4.2.2 der Richtlinien einzuhalten; 7.1.6 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesem Bevoll- mächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu- legen, die diesen im Zusammenhang mit dem Verlustersatz IIFKZ 800.000, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung (Verwendung des Verlustersatz II FKZ 800.000 gemäß den Richt- linien Richtlinien und dem Fördervertrag) erforderlich erscheinen; 6.1.6 7.1.7 eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 der Richtlinien festge- stellte Differenz vollständig zurückzuzahlen; und 6.1.7 7.1.8 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevoll- mächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Förderwerbers einzuräumen. 6.2 7.2 Der Förderwerber verpflichtet sich, 6.2.1 7.2.1 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere z.B. von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder GesellschafternGe- sellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutz- rechtlichen datenschutzrechtli- chen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklä- rungen Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der EU-DSGVO vorliegen; und 6.2.2 7.2.2 Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben; und. 6.2.3 die COFAG über Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne 7.2.3 für den Fall, dass (a) der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 durch den Antragsteller selbst eingebracht wird und (b) es sich beim Unternehmen des Punkts 6.1.7 Förderwerbers um ein Un- ternehmen iSd Punkts 4.4.2 der Richtlinien handelt, durch einen Steuerberater, Wirt- schaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu informieren bestätigen, dass (i) die auf die jeweilige vergleich- bare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind, (ii) der Erwerb, die Veräu- ßerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwie- gend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Er- mittlung des FKZ 800.000 zu beeinflussen, und (iii), der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den Verlustersatz II in diesem Fall an die COFAG aliquot für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Betrachtungszeitraum ergibt sich aus der Gesamtsumme des Verlustersatz II, dividiert durch die Anzahl der gewählten Betrach- tungszeiträume.übertragenen (Teil-

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Verpflichtungen. 6.1 5.1 Der Förderwerber ist verpflichtet, 6.1.1 5.1.1 die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraus- setzungen für die Gewährung des Verlustersatz II Ausfallsbonus III nicht (mehr) vorliegen;; und 6.1.2 5.1.2 der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung des Verlustersatz II maßgebli- chen Ausfallsbonus III maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben;. 6.1.3 auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;5.2 Der Förderwerber verpflichtet sich, 6.1.4 die Vorgaben gemäß Punkt 6.2.2 der Richtlinien einzuhalten; 6.1.5 5.2.1 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesem diesen Bevoll- mächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu- legen, die diesen im Zusammenhang mit dem Verlustersatz IIAusfallsbonus III, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung (Verwendung des Verlustersatz II gemäß den Richt- linien und dem Fördervertrag) Verwendung, erforderlich erscheinen; 6.1.6 eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 der Richtlinien festge- stellte Differenz vollständig zurückzuzahlen; und 6.1.7 5.2.2 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevoll- mächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Förderwerbers Antragstellers einzuräumen.; 6.2 Der Förderwerber verpflichtet sich, 6.2.1 5.2.3 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutz- rechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklä- rungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen; und; 6.2.2 5.2.4 Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben; und; 6.2.3 5.2.5 das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG) und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten; 5.2.6 die COFAG über darüber zu informieren, wenn Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne des Punkts 6.1.7 Punkts 6.1.9 der Richtlinien zu informieren aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG oder aufgrund von mehrfachen (mindestens zwei), im Betrach- tungszeitraum durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangenen Verwaltungs- übertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werden und den Verlustersatz II Ausfallsbonus III in diesem Fall an die COFAG aliquot zurückzuzahlen; 5.2.7 der COFAG die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhal- ters über die Höhe der für jenen Betrachtungszeitraumden Betrachtungszeitraum angegebenen Umsätze und in Fällen des Punkts 4.5.2 der Richtlinien der Vergleichsumsätze nachzubringen, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Betrachtungszeitraum ergibt sich aus sofern eine Plau- sibilisierung der Gesamtsumme des Verlustersatz II, dividiert Umsätze durch die Anzahl Finanzverwaltung anhand von vom Antragsteller nach Auszahlung des Ausfallsbonus III abgegebenen und die angegebenen Umsätze erfassen- den UVA oder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen oder Körperschaftsteuer-, Einkommens- teuer- oder Feststellungserklärungen, Zweifel an der gewählten Betrach- tungszeiträumePlausibilität der Angaben des Antrag- stellers begründet; 5.2.8 für den Fall, dass (a) der Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III durch den Antrag- steller selbst eingebracht wird, (b) es sich beim Unternehmen des Förderwerbers um ein Unternehmen iSd Punkts 4.5.2 lit (e) der Richtlinien handelt und (c) es durch die Umgrün- dung oder den Erwerb oder Verkauf eines (Teil-)Betriebes zu einer Erhöhung des Ausfalls- bonus III verglichen mit der Berechnung ohne Berücksichtigung der vergleichbaren wirt- schaftlichen Einheiten kommt, der COFAG eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirt- schaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters zu übermitteln in der bestätigt wird, dass (i) die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind, (ii) der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbeson- dere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des Ausfallsbonus III zu beeinflussen, und (iii), der Rechts- vorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus III zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles und der Fixkosten im Rahmen eines von ihm gestellten Antrages auf Ge- währung des Ausfallsbonus III nicht zu berücksichtigen; 5.2.9 die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttun- gen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 an die wirtschaft- lichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere stehen daher der Gewährung eines Aus- fallsbonus III (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen, wenn sie im Zeit- raum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. Juni 2022 erfolgen; und 5.2.10im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unterneh- mens des Förderwerbers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Er- füllungsgehilfen des Förderwerbers so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinien bis zum 31. Dezember 2021, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bo- nuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 auszuzahlen.

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