Verpflichtungen. Der PE verpflichtet sich mit Unterfertigung gegenständlicher Vereinbarung insbesondere: • sämtliche v-Inf geheim zu halten; • die Existenz dieser Vereinbarung vertraulich zu behandeln; • v-Inf ohne schriftliches Einverständnis von Eni ausschließlich an Vertreter oder an Vertreter der mit ihm verbundenen Unternehmen weiterzugeben, dies auch nur dann, wenn diese über diese v-Inf Bescheid wissen müssen, um ihre Aufgaben in Bezug auf die gegenständlichen Kaufverhandlungen durchführen zu können; • von jeder Person, die Zutritt zu diesen v-Inf erhält, seinerseits eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung entsprechend dieser Vereinbarung unterfertigen zu lassen und für jeden Verstoß dieser Personen zu haften; • v-Inf von den übrigen Aufzeichnungen soweit wie möglich getrennt zu halten; • effektive Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung der Geheimhaltungsvereinbarung zu treffen, um unautorisierten Zugang zu bzw. Gebrauch, Reproduktion und Bekanntmachung von v-Inf zu vermeiden; • Eni und mit Eni verbundene Unternehmen für alle Schäden, Kosten und Ausgaben insbesondere aufgrund von dritter Seite eingebrachter Klagen, die auf einen Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung zurückzuführen sind, schadlos zu halten; • auf Verlangen alle in natura vorliegenden v-Inf (inklusive Kopien, Abschriften, Datenträger etc.) zurückzugeben bzw. nach Tunlichkeit zu vernichten; • ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene v-Inf, die – ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung – allgemein bekannt oder Bestandteil allgemein zugänglicher Literatur sind. Wird der PE von einer öffentlich rechtlichen Behörde zur Offenlegung von v-Inf aufgefordert, verpflichtet er sich, Eni – sofern/sobald gesetzlich möglich – unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der PE verpflichtet sich, nur die verlangten v-Inf offen zu legen und sich redlich zu bemühen, eine vertrauliche Behandlung der v-Inf zu erreichen. Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet keine der Parteien zum Abschluss eines weiteren Vertrages oder einer anderen Vereinbarung und stellt daher weder ein Kaufanbot noch eine Kaufverpflichtung dar. Eni ist daher im Anbotsverfahren jederzeit berechtigt, die Verhandlungen mit dem PE grundlos abzubrechen. Dem PE steht auch in diesem Fall kein wie immer gearteter Kostenersatz für Aufwendungen, beispielsweise für eine durchgeführte Due Diligence Prüfung, zu.
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Samples: Confidentiality Agreement, Confidentiality Agreement
Verpflichtungen. Der PE verpflichtet sich mit Unterfertigung gegenständlicher Vereinbarung insbesondere: • sämtliche v-Inf geheim zu halten; • die Existenz dieser Vereinbarung vertraulich zu behandeln; • v-Inf ohne schriftliches Einverständnis von Eni ausschließlich an Vertreter oder an Vertreter der mit ihm verbundenen Unternehmen weiterzugeben, dies auch nur dann, wenn diese über diese v-Inf Bescheid wissen müssen, um ihre Aufgaben in im Bezug auf die gegenständlichen Kaufverhandlungen durchführen zu können; • von jeder Person, die Zutritt zu diesen v-Inf erhält, seinerseits eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung entsprechend dieser Vereinbarung unterfertigen zu lassen und für jeden Verstoß dieser Personen zu haften; • v-Inf von den übrigen Aufzeichnungen soweit wie möglich getrennt zu halten; • effektive Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung Einhaltungen der Geheimhaltungsvereinbarung zu treffen, um unautorisierten Zugang zu bzw. Gebrauch, Reproduktion und Bekanntmachung von v-Inf zu vermeiden; • Eni und mit Eni verbundene Unternehmen für alle Schäden, Kosten und Ausgaben insbesondere aufgrund von dritter Seite eingebrachter Klagen, die auf einen Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung zurückzuführen sind, schadlos zu halten; • auf Verlangen alle in natura vorliegenden v-Inf (inklusive Kopien, Abschriften, Datenträger etc.) zurückzugeben bzw. nach Tunlichkeit zu vernichten; • ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene v-Inf, die – ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung – allgemein bekannt oder Bestandteil allgemein zugänglicher Literatur sind. Wird der PE von einer öffentlich rechtlichen Behörde zur Offenlegung von v-Inf aufgefordert, verpflichtet er sich, Eni – sofern/sobald gesetzlich möglich – unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der PE verpflichtet sich, nur die verlangten v-Inf offen zu legen und sich redlich zu bemühen, eine vertrauliche Behandlung der v-Inf zu erreichen. Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet keine der Parteien zum Abschluss eines weiteren Vertrages oder einer anderen Vereinbarung und stellt daher weder ein Kaufanbot noch eine Kaufverpflichtung dar. Eni ist daher im Anbotsverfahren jederzeit berechtigt, die Verhandlungen mit dem PE grundlos abzubrechen. Dem PE steht auch in diesem Fall kein wie immer gearteter Kostenersatz für Aufwendungen, beispielsweise für eine durchgeführte Due Diligence Dilligence Prüfung, zu.
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Samples: Confidentiality Agreement
Verpflichtungen. Der PE Jede der Parteien verpflichtet sich hinsichtlich der vertraulichen Informationen der Partei, deren Empfänger sie ist oder zu denen sie im Rahmen derDurchführung dieses Vertrages Zugang hat, (a) diese vertraulichen Informationen nur für die Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden, (b) die Vertraulichkeit dieser Informationen mit Unterfertigung gegenständlicher Vereinbarung insbesondere: • sämtliche v-Inf geheim der gleichen Sorgfalt zu halten; • die Existenz dieser Vereinbarung vertraulich wahren, als wären es ihre eigenen vertraulichen Informationen, und (c) den Zugang zu behandeln; • v-Inf ohne schriftliches Einverständnis von Eni ausschließlich an Vertreter oder an Vertreter der mit ihm den genannten vertraulichen Informationen nurihren jeweiligen Partnern und verbundenen Unternehmen weiterzugebengewähren, dies auch nur dann, wenn diese über diese v-Inf Bescheid wissen die die Informationen im Rahmen ihrer Funktion kennen müssen, um ihre Aufgaben unter der Bedingung, dass diese Empfänger zuvor über die vertrauliche Natur der genannten Informationen informiert wurden undeiner Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegen, diemindestensden Bedingungen diesesVertrags entspricht. Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei auch ihren Beratern mitteilen, solange diese einer Berufsgruppe angehören, die einer Schweigepflicht unterliegen (z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater). Jede Partevi erpflichtet sich, die vertraulichen Informationen der anderen Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Parteki einer anderen als den oben genannten Personen offenzulegen, und garantiert die Einhaltung der Vertraulichkeit dieser Daten durch jede Person, an die sie die vertraulichen Informationenweitergibt. Die Bestimmungen des Vertrages und alle Informationen, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden oder zu denen die Parteien im Rahmen der Vertragsausführungund unabhängig von der Form und Art Zugang haben, werden als vertraulichbehandelt (insbesondere Finanz- und Marketinginformationen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Informationen in Bezug auf die gegenständlichen Kaufverhandlungen durchführen Sicherheit und die Nutzungsbedingungen des Dienstes). Um als vertraulich zu können; • von jeder Persongelten, ist es nicht notwendig, dass der vertrauliche Charakter der Informationauf dem Dokument oder anderen Medien, die Zutritt zu diesen v-Inf erhältdie Information enthalten, seinerseits eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung entsprechend dieser Vereinbarung unterfertigen zu lassen und für jeden Verstoß dieser Personen zu haften; • v-Inf von den übrigen Aufzeichnungen soweit wie möglich getrennt zu halten; • effektive Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung erwähnt oder bei der Geheimhaltungsvereinbarung zu treffen, um unautorisierten Zugang zu bzw. Gebrauch, Reproduktion und Bekanntmachung von v-Inf zu vermeiden; • Eni und mit Eni verbundene Unternehmen für alle Schäden, Kosten und Ausgaben insbesondere aufgrund von dritter Seite eingebrachter Klagen, die auf einen Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung zurückzuführen sind, schadlos zu halten; • auf Verlangen alle in natura vorliegenden v-Inf (inklusive Kopien, Abschriften, Datenträger etcOffenlegung der Information präzisiert wird.) zurückzugeben bzw. nach Tunlichkeit zu vernichten; • ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene v-Inf, die – ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung – allgemein bekannt oder Bestandteil allgemein zugänglicher Literatur sind. Wird der PE von einer öffentlich rechtlichen Behörde zur Offenlegung von v-Inf aufgefordert, verpflichtet er sich, Eni – sofern/sobald gesetzlich möglich – unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der PE verpflichtet sich, nur die verlangten v-Inf offen zu legen und sich redlich zu bemühen, eine vertrauliche Behandlung der v-Inf zu erreichen. Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet keine der Parteien zum Abschluss eines weiteren Vertrages oder einer anderen Vereinbarung und stellt daher weder ein Kaufanbot noch eine Kaufverpflichtung dar. Eni ist daher im Anbotsverfahren jederzeit berechtigt, die Verhandlungen mit dem PE grundlos abzubrechen. Dem PE steht auch in diesem Fall kein wie immer gearteter Kostenersatz für Aufwendungen, beispielsweise für eine durchgeführte Due Diligence Prüfung, zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen