Verpflichtungen. 5.3.1 Eine erforderliche Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfül- lungsgehilfen, wie Arbeitsgeräte und -kleidung, etc. in Räumen und auf Grundstücken des Auftraggebers obliegt, auch außerhalb der Arbeitszeiten, der ausschließlichen Verantwortung des Auftragnehmers. Haftungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, beispielsweise im Falle von Diebstahl, Sachbeschädigung, Sa- botage usw. durch Dritte, sind ausgeschlossen. 5.3.2 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm nach den gesetzlichen, behördlichen und nach Unfallverhütungsvorschrif- ten obliegenden Maßnahmen in voller Eigenverantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen bzw. diese zu veranlassen; er haftet für sämtliche Schäden, die aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber ge- genüber erwachsenen, soweit er diese zu vertreten hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 5.3.3 Unfälle auf der Verwendungsstelle mit Personen- bzw. Sachschäden hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Mündliche/telefonische Mitteilungen hat der Auftragnehmer im Anschluss innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. 5.3.4 Ist der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schadensersatz gegenüber Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verpflichtet, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der maßgebliche Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. § 254 BGB findet Anwendung, wenn ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt hat. Be- dienstete des Auftraggebers, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, gelten bei den Arbeiten, die sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführen, als Erfüllungsgehil- fen des Auftragnehmers. 5.3.5 Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Die Befugnisse seines verantwortlichen Vertreters hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers schriftlich zu bescheinigen. Die Befugnisse, insbesondere Weisungsbefugnisse, des verantwortlichen Vertreters müssen auch für das Personal der jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher gelten. Auf Verlangen des Auftraggebers teilt der Auftragnehmer mit, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat. 5.3.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsgemäßen Ausführungen der Leistungen zu infor- mieren. Hierzu notwendige Bescheinigungen, Unterlagen, Zertifikate u. ä. sind vom Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen. Dem Auftraggeber ist - nach vorheriger Ankündigung - während der Geschäfts- oder Betriebsstun- den Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, in denen Gegenstände der Leis- tung oder Teile von ihr hergestellt oder hierfür bestimme Stoffe gelagert werden. 5.3.7 Stellt der Auftraggeber im Laufe des Vertragsverhältnisses fest, dass vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte nicht die erwartete fachliche Qualität besitzen oder ein konstruktives Zusammenarbeiten nicht mehr möglich ist, so hat der Auftraggeber das Recht, personelle Änderung bzw. die Ablösung zu fordern. Der Auf- tragnehmer ist dann verpflichtet, dieser Forderung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und ent- sprechend neues, eingewiesenes Personal zu entsenden. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unbe- rührt. 5.3.8 Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis der vom Auftragnehmer bestimmten verantwortlichen Person während der Vertragslaufzeit, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese durch eine Person mit gleichwertiger Qualifikati- on zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die neue Person zu ihrer Tä- tigkeitsaufnahme über den Vertragsgegenstand und den aktuellen Stand der Leistung vollumfänglich informiert ist. 5.3.9 Das Auswechseln des Vertreters des Auftragnehmers vor Ort oder der namentlich benannten, verantwortlichen Person bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, sofern hierfür nicht die Gründe nach Ziffern 5.3.7 und 5.3.8 maßgeblich sind. Diese ist vom Auftragnehmer in Textform und unter Beifügung von Eignungsnachweisen der vorgesehenen Person zu beantragen. Die Art des Nachweises kann vom Auftraggeber entsprechend den benötig- ten Erfahrungen und Kenntnissen festgelegt werden. Bei nachgewiesener Eignung kann der Auftraggeber die Zustimmung zum Wechsel nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Wird die Eignung des neuen verantwortlichen Mitarbeiters nicht nachgewiesen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 5.3.10 Beim Einsatz von ausländischen Mitarbeitern, die nicht in erforderlichem Umfang der deutschen Sprache mäch- tig sind, stellt der Auftragnehmer sicher, dass am Leistungsort stets auch eine weisungsbefugte Person anwesend ist, die sowohl die deutsche Sprache, wie auch die Sprache eingesetzten Mitarbeiter in Wort und Schrift be- herrscht, um Informationen, Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers in die Sprache der Mitarbeiter zu über- setzen und diese in erforderlichem Umfang anzuordnen. 5.3.11 Bei Lieferungen verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges das vollumfängliche und uneingeschränkte Eigentum, frei von Rechten Dritter. 5.3.12 Im Falle der Verlängerung der Zuschlagsfirst während des vorausgegangenen Vergabeverfahrens erklärt der Auftragnehmer ausdrücklich, dass er, sofern sich auch die Vertragslaufzeiten verschieben, keine höhere Vergü- tung verlangen wird. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Vergaben- achprüfungsverfahrens eines Mitbewerbers sich die Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber nicht nur uner- heblich verzögert. Anderenfalls darf der Auftragnehmer keiner Verlängerung der Zuschlagsfrist zustimmen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Verpflichtungen. 5.3.1 5.2.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm nach den gesetzlichen, behördlichen und nach Unfallverhütungsvorschriften obliegenden Maßnahmen in voller Eigenverantwortung durchzuführen bzw. diese zu veranlassen; er haftet für sämtliche Schäden, die aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber gegenüber erwachsenen, soweit er diese zu vertreten hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5.2.2 Eine erforderliche Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfül- lungsgehilfenErfüllungsgehilfen, wie einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte und -kleidung, etc. in Räumen und auf den Baustellen bzw. Grundstücken des Auftraggebers obliegt, auch außerhalb der Arbeitszeiten, der ausschließlichen Verantwortung des Auftragnehmers. Haftungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, beispielsweise im Falle von Diebstahl, Sachbeschädigung, Sa- botage Sabotage usw. durch Dritte, sind ausgeschlossen.
5.3.2 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm nach den gesetzlichen, behördlichen und nach Unfallverhütungsvorschrif- ten obliegenden Maßnahmen in voller Eigenverantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen bzw. diese zu veranlassen; er haftet für sämtliche Schäden, die aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber ge- genüber erwachsenen, soweit er diese zu vertreten hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5.3.3 5.2.3 Unfälle auf der Verwendungsstelle Baustelle mit Personen- bzw. Sachschäden hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Mündliche/telefonische Mitteilungen hat der Auftragnehmer im Anschluss innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
5.3.4 5.2.4 Ist der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schadensersatz gegenüber Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verpflichtet, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der maßgebliche Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen zurück zu führen ist. § 254 BGB findet Anwendung, wenn ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt hat. Be- dienstete Bedienstete des Auftraggebers, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, gelten bei den Arbeiten, die sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführen, als Erfüllungsgehil- fen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5.3.5 5.2.5 Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Die Befugnisse seines verantwortlichen Vertreters hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers schriftlich zu bescheinigen. Die Befugnisse, insbesondere Weisungsbefugnisse, des verantwortlichen Vertreters müssen auch für das Personal der jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher gelten. Auf Verlangen des Auftraggebers teilt der Auftragnehmer mit, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
5.3.6 5.2.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsgemäßen Ausführungen der Leistungen zu infor- miereninformieren. Hierzu notwendige Bescheinigungen, Unterlagen, Zertifikate u. ä. sind vom Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen. Dem Auftraggeber ist - nach vorheriger Ankündigung - während der Geschäfts- oder Betriebsstun- den Betriebsstunden Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, in denen Gegenstände der Leis- tung Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder hierfür bestimme Stoffe gelagert werden.
5.3.7 Stellt der Auftraggeber im Laufe des Vertragsverhältnisses fest, dass vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte nicht die erwartete fachliche Qualität besitzen oder ein konstruktives Zusammenarbeiten nicht mehr möglich ist, so hat der Auftraggeber das Recht, personelle Änderung bzw. die Ablösung zu fordern. Der Auf- tragnehmer ist dann verpflichtet, dieser Forderung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und ent- sprechend neues, eingewiesenes Personal zu entsenden. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unbe- rührt.
5.3.8 Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis der vom Auftragnehmer bestimmten verantwortlichen Person während der Vertragslaufzeit, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese durch eine Person mit gleichwertiger Qualifikati- on zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die neue Person zu ihrer Tä- tigkeitsaufnahme über den Vertragsgegenstand und den aktuellen Stand der Leistung vollumfänglich informiert ist.
5.3.9 Das Auswechseln des Vertreters des Auftragnehmers vor Ort oder der namentlich benannten, verantwortlichen Person bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, sofern hierfür nicht die Gründe nach Ziffern 5.3.7 und 5.3.8 maßgeblich sind. Diese ist vom Auftragnehmer in Textform und unter Beifügung von Eignungsnachweisen der vorgesehenen Person zu beantragen. Die Art des Nachweises kann vom Auftraggeber entsprechend den benötig- ten Erfahrungen und Kenntnissen festgelegt werden. Bei nachgewiesener Eignung kann der Auftraggeber die Zustimmung zum Wechsel nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Wird die Eignung des neuen verantwortlichen Mitarbeiters nicht nachgewiesen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
5.3.10 Beim Einsatz von ausländischen Mitarbeitern, die nicht in erforderlichem Umfang der deutschen Sprache mäch- tig sind, stellt der Auftragnehmer sicher, dass am Leistungsort stets auch eine weisungsbefugte Person anwesend ist, die sowohl die deutsche Sprache, wie auch die Sprache eingesetzten Mitarbeiter in Wort und Schrift be- herrscht, um Informationen, Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers in die Sprache der Mitarbeiter zu über- setzen und diese in erforderlichem Umfang anzuordnen.
5.3.11 Bei Lieferungen verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges das vollumfängliche und uneingeschränkte Eigentum, frei von Rechten Dritter.
5.3.12 Im Falle der Verlängerung der Zuschlagsfirst während des vorausgegangenen Vergabeverfahrens erklärt der Auftragnehmer ausdrücklich, dass er, sofern sich auch die Vertragslaufzeiten verschieben, keine höhere Vergü- tung verlangen wird. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Vergaben- achprüfungsverfahrens eines Mitbewerbers sich die Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber nicht nur uner- heblich verzögert. Anderenfalls darf der Auftragnehmer keiner Verlängerung der Zuschlagsfrist zustimmen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Verpflichtungen. 5.3.1 Eine erforderliche 4.3.1. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers der ihm und seinen Arbeit- nehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder seiner Erfül- lungsgehilfen, wie Arbeitsgeräte und -kleidung, etc. in Räumen und auf Grundstücken dem Grundstück des Auftraggebers obliegt, auch außerhalb der Arbeitszeiten, der ausschließlichen Verantwortung des Auftragnehmers. Haftungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, beispielsweise im Falle von Diebstahl, Sachbeschädigung, Sa- botage usw. durch Dritte, sind ausgeschlossenbefinden.
5.3.2 4.3.2. Der Auftragnehmer hat sämtliche auf seine Kosten alle ihm nach den gesetzlichen, behördlichen und nach Unfallverhütungsvorschrif- ten Unfallverhü- tungsvorschriften obliegenden Maßnahmen in unter voller Eigenverantwortung und auf eigene Kosten eigener Verantwortung durchzuführen bzw. oder diese zu veranlassen; er haftet für sämtliche Schäden, die aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber ge- genüber erwachsenener- wachsenen Schäden, soweit er diese zu vertreten hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen Erfüllungsge- hilfen des Auftragnehmers.
5.3.3 4.3.3. Unfälle auf der Verwendungsstelle mit Verwendungsstelle, bei denen Personen- bzw. Sachschäden hat der Auftragnehmer oder Sachschaden entsteht, sind vom Auftrag- nehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigenmitzuteilen. Mündliche/telefonische Mündliche Mitteilungen hat der sind vom Auftragnehmer im Anschluss innerhalb von spä- testens binnen zwei Werktagen schriftlich zu bestätigenanzuzeigen.
5.3.4 Ist 4.3.4. Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schadensersatz gegenüber Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verpflichtetSchadens- ersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der maßgebliche Schaden auf ein Verschulden durch Ver- schulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen verursacht worden ist. § 254 BGB findet Anwendung, wenn Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt hatmitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Be- dienstete Bedienstete des Auftraggebers, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, gelten bei den Arbeiten, die sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführen, als Erfüllungsgehil- fen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5.3.5 4.3.5. Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschenbeherr- schen. Die Befugnisse seines verantwortlichen Vertreters hat der Auftragnehmer auf Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Befugnisse des verantwortlichen Vertreters schriftlich zu bescheinigen. Die Befugnisse, insbesondere die Weisungsbefugnisse, des verantwortlichen Vertreters müssen auch für das Personal der jeweiligen je- weiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher gelten.
4.3.6. Auf Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers teilt der Auftragnehmer mitmitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt be- stellt hat.
5.3.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsgemäßen Ausführungen der Leistungen zu infor- mieren4.3.7. Hierzu notwendige Bescheinigungen, Unterlagen, Zertifikate u. ä. sind vom Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen. Dem Auftraggeber ist - nach vorheriger Ankündigung - während der Geschäfts- oder Betriebsstun- den Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, in denen Gegenstände der Leis- tung oder Teile von ihr hergestellt oder hierfür bestimme Stoffe gelagert werden.
5.3.7 Stellt der Auftraggeber Wird aus Sicht des Auftraggebers im Laufe des Vertragsverhältnisses festerkennbar, dass die vom Auftragnehmer Auftragneh- mer eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte Dritte, insbesondere des Vertreters des Auftragnehmers, nicht die erwartete er- wartete fachliche Qualität besitzen oder ein konstruktives Zusammenarbeiten nicht mehr möglich ist, so hat der steht dem Auftraggeber das RechtRecht zu, personelle Änderung bzw. die / Ablösung zu fordern. Der Auf- tragnehmer ist dann verpflichtetAuftragnehmer hat die Pflicht, dieser einer solchen Forderung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen durch die Entsendung von neuem und ent- sprechend neues, eingewiesenes eingewiesenem Personal zu entsendenentsprechen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unbe- rührtunberührt.
5.3.8 Endet 4.3.8. Für den Fall, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis einer der vom Auftragnehmer bestimmten verantwortlichen Person genannten verantwortli- xxxx Xxxxxx, insbesondere des Vertreters des Auftragnehmers vor Ort während der VertragslaufzeitLaufzeit der Ausfüh- rung endet, verpflichtet sich ist der AuftragnehmerAuftragnehmer verpflichtet, diese die ausscheidenden Personen durch eine Person Mitarbeiter mit gleichwertiger Qualifikati- on ent- sprechenden Qualifikationen zu ersetzen. Darüber hinaus hat In diesem Fall wird der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die der jeweilige neue Person zu ihrer Tä- tigkeitsaufnahme Mitarbeiter mit Beginn seiner Tätigkeit über den Vertragsgegenstand Auftrag und den aktuellen seinen jeweiligen Stand der Leistung vollumfänglich informiert vollständig und umfassend unterrichtet ist.
5.3.9 Das 4.3.9. Die Zustimmung zum Auswechseln des Vertreters des Auftragnehmers vor Ort oder der namentlich benannten, benann- ten verantwortlichen Person bedarf aus anderen als o. g. Gründen ist beim Auftraggeber durch den Auftragnehmer mit Nachweis der Zustimmung des Auftraggebers, sofern hierfür nicht die Gründe nach Ziffern 5.3.7 und 5.3.8 maßgeblich sind. Diese ist vom Auftragnehmer Eignung der als Ersatz vorgesehenen Mitarbeiter in Textform und unter Beifügung von Eignungsnachweisen der vorgesehenen Person zu beantragen. Die Art des Nachweises kann vom Auftraggeber entsprechend den benötig- ten benötigten Erfahrungen und Kenntnissen festgelegt werden. Bei nachgewiesener Eignung kann der Auftraggeber die Zustimmung zum Wechsel nur aus wichtigem wichti- gem Grund verweigern. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Wird die Eignung des neuen verantwortlichen verant- wortlichen Mitarbeiters nicht nachgewiesen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
5.3.10 Beim Einsatz von ausländischen Mitarbeitern, die nicht in erforderlichem Umfang der deutschen Sprache mäch- tig sind, stellt 4.3.10. Setzt der Auftragnehmer sicherzur Ausführung der Arbeiten ausländische Mitarbeiter ein, so hat er zu gewährleis- ten, dass am Leistungsort stets auch eine weisungsbefugte Person anwesend ist, die sowohl die deutsche Sprache, wie als auch gleichzeitig die Sprache der eingesetzten Mitarbeiter jeweils in Wort und Schrift be- herrscht, um Informationen, Vorgaben beherrscht und Weisungen des Auftraggebers die ggf. er- forderlichen Informationen (z. B. über Arbeits- und Umweltschutzvorschriften) in die Sprache der Mitarbeiter zu über- setzen Mitarbei- ter übersetzt und diese in erforderlichem Umfang anzuordnenAnordnungen treffen kann.
5.3.11 Bei Lieferungen verschafft der 4.3.11. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Lieferung zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges Gefahrenübergangs das vollumfängliche und volle uneingeschränkte Eigentum, frei von Rechten Dritter, zu verschaffen.
5.3.12 Im Falle 4.3.12. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu un- terrichten. Hierzu notwendige Unterlagen, Bescheinigungen, Zertifikate u. ä. sind vom Auftragnehmer un- verzüglich vorzulegen. Dem Auftraggeber ist nach vorheriger Ankündigung während der Geschäfts- oder Be- triebsstunden Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, in den Gegen- stände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder hierfür bestimme Stoffe gelagert werden.
4.3.13. Mit der Verlängerung der Zuschlagsfirst während des vorausgegangenen Vergabeverfahrens Angebotsfrist seines Angebotes im Vergabeverfahren erklärt der Auftragnehmer ausdrücklich, dass er, sofern sich auch die Vertragslaufzeiten verschieben, im Fall der späteren Zuschlagserteilung er aufgrund der Verschiebung der Vertragslauf- zeiten etc. keine höhere Vergü- tung Vergütung verlangen wird. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Nachprüfungsantrages bzw. Nachprü- fungsantrages eines Vergaben- achprüfungsverfahrens eines Mitbewerbers sich die Mitbieters eine frühere Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber nicht nur uner- heblich verzögertmöglich ist. Anderenfalls darf der Auftragnehmer keiner Verlängerung der Zuschlagsfrist Angebotsfrist zustimmen.
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Verpflichtungen. 5.3.1 Eine erforderliche Bewachung a. Der Unternehmer verpflichtet sich, aufgrund des unter Punkt 1/e der AGB angeführten Bestellauftrages gemäß der geltenden Rechtsvorschriften für die von ihm vertriebenen Produkte, und Verwahrung für die in Auftrag gegebenen Produkte die vom Hersteller übernommenen, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Verpflichtungen (Haftung, Gewährleistung, Garantie) zu übernehmen. Der Auftraggeber anerkennt mit seiner Unterschrift, dass er ausreichende und angemessene Informationen über die produktspezifischen Verpflichtungen erhalten hat.
b. Die Pflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe-Übernahme des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfül- lungsgehilfen, wie Arbeitsgeräte und -kleidung, etcProduktes.
c. Der Auftraggeber ist während der Dauer der gesetzlichen Pflicht verpflichtet dem Unternehmer die auftretenden Reklamationen schriftlich mitzuteilen. in Räumen und auf Grundstücken Der Unternehmer entsendet innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der vom Auftraggeber übermittelten schriftlichen Mitteilung über die Reklamation einen Fachmann zur Überprüfung. Falls die Qualitätsrüge des Auftraggebers obliegtvermutlich berechtigt ist, auch außerhalb dann nimmt der ArbeitszeitenUnternehmer den Kontakt mit dem Hersteller auf, und sie sorgen gemeinsam für die Beseitigung des Mangels gemäß der ausschließlichen Verantwortung Gesetzesvorschriften. Sollte sich die Qualitätsrüge des Auftragnehmers. Haftungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber Auftraggebers als unbegründet herausstellen, ist der Auftraggeber verpflichtet dem AuftraggeberUnternehmer jene Kosten zu erstatten, beispielsweise die ihm im Falle von Diebstahl, Sachbeschädigung, Sa- botage usw. durch Dritte, sind ausgeschlossenZuge der Qualitätsprüfung entstanden sind.
5.3.2 d. Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm nach den gesetzlichen, behördlichen und nach Unfallverhütungsvorschrif- ten obliegenden Maßnahmen in voller Eigenverantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen bzw. diese zu veranlassen; er haftet für sämtliche Schäden, die aus Unternehmer ist von der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber ge- genüber erwachsenen, soweit er diese zu vertreten hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5.3.3 Unfälle auf der Verwendungsstelle mit Personen- bzw. Sachschäden hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Mündliche/telefonische Mitteilungen hat der Auftragnehmer im Anschluss innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
5.3.4 Ist der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schadensersatz gegenüber Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verpflichtet, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuGewährleistungshaftung befreit, wenn der maßgebliche Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers Kunde das Produkt nicht angemessen transportiert, oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. § 254 BGB findet Anwendunges nicht fachgerecht einbaut, oder einbauen lässt, wenn er die Instandhaltung nicht oder nur lückenhaft ausführt, oder er das Produkt nicht zweckentsprechend nutzt. Er ist auch dann von der Gewährleistungshaftung befreit, wenn der Schaden aus einem nicht dem Unternehmer anzulastenden Unfall herrührt, wenn es sich um einen Elementarschaden handelt, sowie wenn der Schaden aus einer Fremdbeschädigung herrührt. Er ist des Weiteren befreit, wenn der Kunde das Produkt in ein Verschulden des Auftraggebers nicht angemessenes Umfeld einbaut, oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt hat. Be- dienstete des Auftraggeberseinbauen lässt, deren bei starkem Auftreten von Kondenswasser, bei Verputzmängeln, bei Auftreten von Verfärbungen die sich aus der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedientVerwendung von Kalk, gelten bei den ArbeitenZement, die sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführenFarben, als Erfüllungsgehil- fen des Auftragnehmers.
5.3.5 Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Die Befugnisse seines verantwortlichen Vertreters hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers schriftlich zu bescheinigen. Die Befugnisse, insbesondere Weisungsbefugnisse, des verantwortlichen Vertreters müssen auch für das Personal der jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher gelten. Auf Verlangen des Auftraggebers teilt der Auftragnehmer mit, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
5.3.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsgemäßen Ausführungen der Leistungen zu infor- mieren. Hierzu notwendige Bescheinigungen, Unterlagen, Zertifikate u. ä. sind vom Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen. Dem Auftraggeber ist - nach vorheriger Ankündigung - während der Geschäfts- oder Betriebsstun- den Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, in denen Gegenstände der Leis- tung oder Teile von ihr hergestellt oder hierfür bestimme Stoffe gelagert werden.
5.3.7 Stellt der Auftraggeber im Laufe des Vertragsverhältnisses fest, dass vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte nicht die erwartete fachliche Qualität besitzen oder ein konstruktives Zusammenarbeiten nicht mehr möglich ist, so hat der Auftraggeber das Recht, personelle Änderung bzw. die Ablösung zu fordernsonstigen ätzenden Mitteln ergeben. Der Auf- tragnehmer Unternehmer ist dann verpflichtetvon der Haftung befreit, dieser Forderung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und ent- sprechend neues, eingewiesenes Personal zu entsenden. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unbe- rührt.
5.3.8 Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis der vom Auftragnehmer bestimmten verantwortlichen Person während der Vertragslaufzeit, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese durch eine Person mit gleichwertiger Qualifikati- on zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragenwenn er beweist, dass die neue Person zu ihrer Tä- tigkeitsaufnahme über Ursache für den Vertragsgegenstand und den aktuellen Stand Mangel aus der Zeit nach der gegenüber dem Kunden erbrachten Leistung vollumfänglich informiert iststammt.
5.3.9 Das Auswechseln des Vertreters des Auftragnehmers vor Ort oder der namentlich benannten, verantwortlichen Person bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, sofern hierfür nicht die Gründe nach Ziffern 5.3.7 und 5.3.8 maßgeblich sind. Diese ist vom Auftragnehmer in Textform und unter Beifügung von Eignungsnachweisen der vorgesehenen Person zu beantragen. Die Art des Nachweises kann vom Auftraggeber entsprechend den benötig- ten Erfahrungen und Kenntnissen festgelegt werden. Bei nachgewiesener Eignung kann der Auftraggeber die Zustimmung zum Wechsel nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Wird die Eignung des neuen verantwortlichen Mitarbeiters nicht nachgewiesen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
5.3.10 Beim Einsatz von ausländischen Mitarbeitern, die nicht in erforderlichem Umfang der deutschen Sprache mäch- tig sind, stellt der Auftragnehmer sicher, dass am Leistungsort stets auch eine weisungsbefugte Person anwesend ist, die sowohl die deutsche Sprache, wie auch die Sprache eingesetzten Mitarbeiter in Wort und Schrift be- herrscht, um Informationen, Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers in die Sprache der Mitarbeiter zu über- setzen und diese in erforderlichem Umfang anzuordnen.
5.3.11 Bei Lieferungen verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges das vollumfängliche und uneingeschränkte Eigentum, frei von Rechten Dritter.
5.3.12 Im Falle der Verlängerung der Zuschlagsfirst während des vorausgegangenen Vergabeverfahrens erklärt der Auftragnehmer ausdrücklich, dass er, sofern sich auch die Vertragslaufzeiten verschieben, keine höhere Vergü- tung verlangen wird. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Vergaben- achprüfungsverfahrens eines Mitbewerbers sich die Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber nicht nur uner- heblich verzögert. Anderenfalls darf der Auftragnehmer keiner Verlängerung der Zuschlagsfrist zustimmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Vertrieb Von Fassaden Fenstern Und Türen