Verschiebung Musterklauseln

Verschiebung. Verschiebt der Kunde eine Abholung schon gefertigter Ware fallen Lagerkosten von 150 CHF pro Quadratmeter benötigter Lagerfläche inklusive Logistik pro Jahr an. Angebrochene Monate werden verrechnet. Verschiebungen bedürfen maschinengeschriebenen Rechtsform. Diese werden anteilmässig nach Massgabe der effektiven Lagertage ab dem 14. Tag nach der geplanten Lieferung in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich.
Verschiebung. Für Arbeit innerhalb der Zeiten von gilt versetzte Arbeitszeit. Für den Teil der Arbeitszeit, der innerhalb des Zeitraums von 18:00 Uhr bis 05:30 Uhr liegt, wird folgende Zulage gezahlt: ab 27. Febr. 2017 ab 26. Febr. 2018 ab 25. Febr. 2019 von 18:00 bis 22:00 Uhr DKK 18,09 DKK 18,38 DKK 18,68 von 22:00 bis 05:30 Uhr DKK 20,94 DKK 21,27 DKK 21,62 Für die Verschiebung von Essenspausen wird je Essenspause Folgendes gezahlt: ab 27. Februar 2017 DKK 5,70 ab 26. Februar 2018 DKK 5,79 ab 25. Februar 2019 DKK 5,88 Bleibt ein Mitarbeiter bei den Maschinen, Kesseln o.Ä., ohne dass die Essenspause abgehalten wird, wird hierfür eine Zulage pro Essenspause gewährt, und zwar ab 27. Februar 2017 DKK 40,49 ab 26. Februar 2018 DKK 41,14 ab 25. Februar 2019 DKK 41,79 Für die geleistete Anzahl Stunden wird der tarifmäßige Lohn und eine Stundenzulage für Sams- tag und Sonntag wie folgt gezahlt: Samstag ab 27. Febr. 2017 ab 26. Febr. 2018 ab 25. Febr. 2019 von 14:00 bis 22:00 Uhr DKK 45,44 DKK 46,16 DKK 46,90 von 22:00 bis 06:00 Uhr DKK 60,58 DKK 61,55 DKK 62,54 Sonntag DKK 80,98 DKK 82,27 DKK 83,59 Gesetzliche Feiertage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, sind arbeitsfreie Tage mit Feiertagsvergütung. Es wird Krankentagegeld gewährt (vgl. Krankengeldgesetz), und es wird nach den geltenden Regeln ATP (Beiträge zur zusätzlichen gesetzlichen Altersversorgung) gewährt. Des Weiteren gelten die Regeln des Urlaubsgesetzes. Für den Teil der Arbeitszeit, der innerhalb der Zeit von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr liegt, wird fol- gende Zulage gezahlt: ab 27. Febr. 2017 ab 26. Febr. 2018 ab 25. Febr. 2019 von 18:00 bis 22:00 Uhr DKK 18,09 DKK 18,38 DKK 18,68 von 22:00 bis 05:30 Uhr DKK 20,94 DKK 21,27 DKK 21,62 Schichtarbeit an Samstagen wird folgendermaßen bezahlt: ab 27. Febr. 2017 ab 26. Febr. 2018 ab 25. Febr. 2019 von 14:00 bis 22:00 Uhr DKK 45,44 DKK 46,16 DKK 46,90 von 22:00 bis 06:00 Uhr DKK 60,58 DKK 61,55 DKK 62,54 Sonntag DKK 80,98 DKK 82,27 DKK 83,59 Darüber hinaus wird die für Werktage normale Schichtzulage für die 2. und 3. Schicht gewährt. Für Mitarbeiter der Tagesschicht mit Arbeitszeit am Samstag oder Sonntag wird pro Stunde Folgendes bezahlt: ab 27. Febr. 2017 ab 26. Febr. 2018 ab 25. Febr. 2019 von 18:00 bis 22:00 Uhr DKK 18,09 DKK 18,38 DKK 18,68 von 22:00 bis 05:30 Uhr und sonntags DKK 20,94 DKK 21,27 DKK 21,62 DKK 1,20. (23, 24, 111, 146, S/C, OM, Tabak) DKK 1,95. (KIF) Die Fortbildungszulage wird Mitarbeitern mit 12-monatiger Betriebszugehörigkeit ausgezahlt, wen...
Verschiebung. 8.1 Für Verschiebungen von Weiterbildungsveranstaltungen auf Wunsch des Kunden wird eine Umtriebsgebühr von CHF 200 erhoben.
Verschiebung. Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Termin auf Ende des Semesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird, verschoben werden.
Verschiebung. Ein Teilnehmer kann die Verschiebung seines Kurses einmalig beantragen, jedoch nur auf Grundlage einer Verzögerung im Visumsprozess und nur unter der Bedingung, dass er speakeasy Berlin spätestens 10 Tage vor Kursstart über die Verschiebung informiert. Der Kurs muss innerhalb von drei Monaten ab dem ursprünglich geplanten Startdatum beginnen. Ein Kurs kann nur als Ganzes verschoben werden – eine Verschiebung einzelner Kursteile ist nicht möglich.
Verschiebung. Wird eine Veranstaltung seitens des Auftraggebers in Absprache mit dem Dienstleister auf einen anderen fixen Zeitpunkt verschoben, so gelten folgende Regelungen: • Bis zu einem Zeitpunkt von mehr als 30 Tagen vor Durchführungstermin können Maßnahmen kostenfrei verschoben werden. • Erfolgt die Verschiebung innerhalb von 30 bis 15 Tagen vor dem festgesetzten Termin: 30% des Gesamtpreises als Pauschale berechnet. Die Abrechnung der Veranstaltung erfolgt zum neu definierten Termin laut Auftragsbestätigung. • Verschiebung erfolgt innerhalb von 14 Tagen vor dem festgesetzten Termin: 50% des Gesamtpreises werden als Pauschale berechnet. Die Abrechnung des verschobenen Trainings findet zum neuen Termin gemäß Auftrag zu 100% statt. • Sollten verschobene Veranstaltungen wiederum verschoben werden, wird auch hierfür eine Pauschale entsprechend obiger Regelung fällig. • Im Falle der Erkrankung des Referenten oder bei sonstigen Ausfallgründen, stimmt bitwork mit dem Auftraggeber mögliche Ersatztermine ab, an denen die Trainingsmaßnahme durchführbar wäre. Ersatzansprüche gegen bitwork bestehen nicht. Sollte ein Ersatztermin nicht zustande kommen, weil der Auftraggeber den neuen Terminen nicht zustimmt, ist bitwork zur Kündigung des Vertrags berechtigt. • Der Trainingsvertrag kann durch bitwork unter Beibehaltung des Anspruchs auf die Teilnahmegebühr fristlos gekündigt werden, wenn der Teilnehmer mehrfach trotz Abmahnung den Trainingsablauf stört, wenn er Einrichtungen der bitwork beschädigt oder zerstört oder wenn aus sonstigen ihm zuzurechnenden Gründen die weitere Teilnahme für bitwork und / oder den Referenten oder andere Teilnehmer nicht zumutbar ist.
Verschiebung. Wird eine Veranstaltung, für die Sie Zweitmarkt-Tickets gekauft haben, verlegt, so behalten die Zweitmarkt-Tickets ihre Gültigkeit für den neuen Veranstaltungstermin. Wenn Sie an dem neuen Veranstaltungstermin nicht teilnehmen können, können Sie Ihre Bestellung innerhalb der von uns dafür gesetzten Frist stornieren und der Ticketpreis und die Buchungsgebühren werden Ihnen erstattet. Die Bearbeitungsgebühren werden Ihnen nicht erstattet, wenn Ihre Zweitmarkt-Tickets schon an Sie versendet oder geliefert wurden. Wenn Sie Ihre Bestellung nicht innerhalb der von uns dafür gesetzten Frist stornieren, haben Sie keine Erstattungsansprüche.
Verschiebung. Wird eine Veranstaltung seitens des Auftraggebers in Absprache mit dem Dienstleister auf einen anderen fixen Zeitpunkt verschoben, so gelten folgende Regelungen: • Bis zu einem Zeitpunkt von mehr als 30 Tagen vor Durchführungstermin können Maßnahmen kostenfrei verschoben werden. • Erfolgt die Verschiebung innerhalb von 30 bis 15 Tagen vor dem festgesetzten Termin: • 30% des Gesamtpreises als Pauschale berechnet. Die Abrechnung der Veranstaltung erfolgt zum neu definierten Termin laut Auftragsbestätigung. • Verschiebung erfolgt innerhalb von 14 Tagen vor dem festgesetzten Termin: • 50% des Gesamtpreises werden als Pauschale berechnet. Die Abrechnung des verschobenen Trainings findet zum neuen Termin gemäß Auftrag zu 100% statt. • Sollten verschobene Veranstaltungen wiederum verschoben werden, wird auch hierfür eine Pauschale entsprechend obiger Regelung fällig. Grundsätzlich sind Stornierungen und Verschiebungen in schriftlicher Form mitzuteilen. Zur Wahrung der Fristen gelten nur Eingänge zu den üblichen Geschäftszeiten von bitwork (Montag bis Xxxxxxx, 08:00 bis 16:00 Uhr). Gesetzliche Feiertage sind hiervon ausgeschlossen. Im Falle der Erkrankung des Referenten oder bei sonstigen Ausfallgründen, stimmt bitwork mit dem Auftraggeber mögliche Ersatztermine ab, an denen die Trainingsmaßnahme durchführbar wäre. Ersatzansprüche gegen bitwork bestehen nicht. Sollte ein Ersatztermin nicht zustande kommen, weil der Auftraggeber den neuen Terminen nicht zustimmt, ist bitwork zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
Verschiebung. Sollte das Laufzeitende, der Fälligkeitstag oder ein anderer Tag, an dem eine Zahlung zu leisten ist, kein Bankarbeitstag sein, wird der entsprechende Tag auf den nächsten darauf folgenden Bankarbeitstag verschoben und eine allenfalls maßgebliche Zahlung erfolgt am nächstfolgenden Bankarbeitstag. Die Zertifikatsinhaber sind nicht berechtigt, wegen einer solchen Verzögerung Zinsen oder eine andere Entschädigung zu verlangen.
Verschiebung. Wird die Veranstaltung von dem Veranstalter aufgrund wirtschaftlicher und/oder zweckmäßiger Gründe abgesagt und fällt somit die Vertragsgrundlage weg, gilt der Vertrag als aufgelöst. In diesem Fall hat der Veranstalter keinen Anspruch auf die in Pkt. 1 definierten Stornogebühren. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse, oder sonstiger wichtiger Gründe, wie insbesondere behördliche Maßnahmen, Beschränkungen von Teilnehmer- und/oder Besucherzahlen, Verhängung von Maskenpflichten, Betretungsverbote oder sonstige Einschränkungen bis hin zum Lockdown nicht durchgeführt werden oder muss sie verschoben werden, sind jegliche wechselseitigen Schadenersatzansprüche ausgeschlossen und hat somit der Veranstalter in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf die in Pkt. 1 definierten Stornogebühren. 7.STANDPLATZMIETEN, ZAHLUNGSFRISTEN Anmeldegebühren und Standplatzmieten zuzüglich USt und Vertragsgebühren sind zu 50 % sofort nach Erhalt der Rechnung und zu 50 % spätestens 30 Kalendertage vor Beginn der MAWEV-Show fällig. Von den bestellten Sonderleistungen ist vor Beginn der MAWEV-Show eine Akontozahlung von 50 % der voraussichtlichen Kosten zu bezahlen. Die restlichen 50% zzgl. USt und anteilige Vertragsgebühr sind mit der Endabrechnung fällig. Die rechtzeitige Bezahlung der Standplatzmiete ist Voraussetzung für den Bezug des Ausstellungsplatzes. Der Aussteller hat vor Bezug des Ausstellungsplatzes dem Veranstalter auf Verlangen die vollständige Bezahlung der vereinbarten Beträge mittels Zahlungsbelege nachzuweisen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (gem. § 456 UGB) zu entrichten. Dem Aussteller ist es untersagt, Forderungen des Veranstalters mit eigenen Forderungen gegenzurechnen (Kompensationsverbot). Zur Sicherung seiner aus dem Mietverhältnis resultierenden Forderungen einschließlich künftiger Ansprüche behält sich der Veranstalter als Vermieter die Geltendmachung des gesetzlichen Vermieterpfandrechtes gemäß § 1101 ABGB vor. Es besteht keine Haftung für Schäden an den zurückbehaltenen Ausstellungsgütern durch den Veranstalter. Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung der in Punkt 18 dieser Vereinbarung geregelten „Besonderen Teilnahmebedingungen“ sowie etwaiger Hinweise hinsichtlich Standplatzgestaltung, Standaufbau, eventuellen Höhenbegrenzungen, Beschränkungen der Bodenbelastung, Fußbodengestaltung, Transport von Ausstellungsgütern innerhalb des Ausstellungsbereichs ...