Verschiedene Klauseln Musterklauseln

Verschiedene Klauseln. 13.1. Dieser Vertrag wird speziell für den Kunden geschlossen, der ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Händlers keine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag oder aus den besonderen Bedingungen der Dienstleistungen abtreten, delegieren, lizenzieren, anvertrauen oder untervergeben darf. 13.2. Der Händler ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit auf jedes Unternehmen der Volvo-Gruppe zu übertragen. Der Kunde akzeptiert dieses Prinzip und entlässt den Händler aus dem Vertrag, ohne dass der Kunde Regressansprüche geltend machen kann. 13.3. Das Versäumnis des Händlers, Rechte aus dieser Vereinbarung, den Bedingungen der Dienstleistungen, dem Urheberrecht des Händlers oder anderen geistigen Eigentumsrechten an der Schnittstelle geltend zu machen, ist nicht als Änderung dieser Vereinbarung oder als Verzicht auf die Rechte des Händlers aus dieser Vereinbarung oder den Bestimmungen des geltenden Rechts auszulegen. 13.4. Die jeweiligen Fristen für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Händlers werden als Richtwerte angegeben. 13.5. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil des Vertrages von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einer zuständigen Justizbehörde für rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, wird diese Bestimmung, soweit erforderlich, vom Vertrag abgetrennt und hat keine Wirkung, und keine andere Bestimmung oder ein anderer Teil des Vertrages wird, soweit möglich, geändert. Dies berührt nicht die anderen Bestimmungen der Vereinbarung, die in vollem Umfang in Kraft bleiben. 13.6. Der Händler kann die Bedingungen dieses Vertrages unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Kunden ändern. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die neuen Bedingungen akzeptiert hat, wenn er die Dienstleistungen für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung/Information über die Änderungen weiter genutzt hat. 13.7. Diese Vereinbarung und, soweit anwendbar, die besonderen Bedingungen für die Dienstleistungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Ein Verzicht oder eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur wirksam, wenn er/sie schriftlich erfolgt und von beiden Parteien unterzeichnet wurde. 13.8. Der Aufbau, das Bestehen, die Struktur, die Erfüllung, die Gültigkeit und alle anderen Aspekte des Vertrages oder irgendeiner Bedingung des Vertrages unterliegen dem luxemburgischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über das UN-Kaufrecht, es sei denn, an...
Verschiedene Klauseln. 34.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass keine Informationen von Seiten des Unternehmens als Druck, gegen diese Vereinbarung verwendet werden. 34.2. Wenn Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht mit dem Gesetz im Einklang stehen, werden diese nicht ausgeführt, während andere Bestimmungen gültig bleiben. 34.3. Alle Handlungen seitens des Kunden müssen in Übereinstimmung mit dem Recht des Landes erfolgen, in dem die Gesellschaft registriert wurde. 34.4. Informationen über die Aktivitäten und Geschäftsbedingungen des Unternehmens sind auf der Website des Unternehmens frei verfügbar. 34.5. Der Kunde hat keine Rechte an geistigem Eigentum oder Lizenz des Unternehmens für Inhalte, die auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden. Alle Bilder, die auf der Website des Unternehmens verwendet werden, sind Eigentum des Unternehmens oder werden in Zustimmung des Urheberrechtsinhabers verwendet. 34.6. Der Kunde ist verpflichtet, informationen und Materialien, die geistiges Eigentum des Unternehmens sind, ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens nicht offenzulegen. Alle Materialien können nicht als frei verteilt betrachtet werden; sie sind mit einer Lizenz geschützt und Dritte müssen die Erlaubnis des Unternehmens erhalten. 34.7. Wenn der Kunde illegal Materialien verwendet, die im Besitz des Unternehmens sind, haftet er absolut für Schäden, die das Unternehmen durch seine Handlungen erlitten hat. Wenn der Kunde davon Kenntnis hat, dass Dritte Materialien verwenden, die dem Unternehmen gehören, sollte der Kunde das Unternehmen über diese Tatsachen informieren. 34.8. Der Kunde darf die Marke des Unternehmens nicht nutzen. 34.9. Das Unternehmen hat das Recht, dass Handelskonto des Kunden jederzeit aus gutem Grund zu sperren (einschließlich ungewöhnlicher Marktbedingungen) mit oder ohne schriftliche Mitteilung an den Kunden. 34.10. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, Transaktionen, die aus einer Fehlkonfiguration, technischen Fehlern oder wenn das Unternehmen Betrug, Manipulation, Arbitrage oder andere Formen betrügerischer Aktivitäten auf dem Konto eines Kunden oder mehreren Konten bei dem Unternehmen oder anderweitig im Zusammenhang mit und/oder allen Transaktionen in Verbindung stehen oder mit ihm in Verbindung stehen, auszusetzen, zu schließen oder zu enden. Unter diesen Umständen ist das Unternehmen berechtigt, Gewinne zurückzuziehen und alle Kosten in Rechnung zu stellen, die es nach eigenem Ermessen für unangemessen erworben hält und h...

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  • Verschiedenes 12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges qualifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben/Rückschein, Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden. 12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. 12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. 12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich