Hebelwirkung Musterklauseln

Hebelwirkung. Gehebelte Transaktionen mit Futures, Optionen, Aktien oder CFD-Forex beinhalten ein hohes Risikos. Der Einschussbetrag ist gemessen am Wert des Kontrakts gering, so dass Transaktionen einer „Hebelwirkung“ unterliegen. Eine relativ geringfügige Marktbewegung hat einen verhältnismäßig größeren Einfluss auf die Mittel, die Sie hinterlegt haben oder noch hinterlegen müssen: Das kann zu Ihrem Nachteil, aber auch zu Ihrem Vorteil sein. Sie könnten einen Totalverlust des Einschusses sowie zusätzlicher Mittel erleiden. Wenn sich der Markt für Ihre Position schlecht entwickelt oder der Mindesteinschuss erhöht wird, könnten Sie aufgefordert werden, zur Erhaltung Ihrer Position kurzfristig zusätzliche Mittel in beträchtlicher Höhe nachzuschießen. Wenn Sie dieser Nachschussaufforderung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nachkommen, kann Ihre Position mit Verlust liquidiert werden, wobei Sie für entstehende Mindererlöse oder auch einen negativen Kontostand, mit Ausnahme von CFD-Forex Produkten unter normalen Bedingungen, haften müssen. Ob Sie einen Hebel verwenden oder nicht liegt in Ihrem Ermessen. Es ist nicht verpflichtend. Ob Sie einen Hebel verwenden oder nicht liegt in Ihrem Ermessen. Es ist nicht verpflichtend.
Hebelwirkung. Die Hebelwirkung („Leverage“) bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Risiko des AIF und seinem Nettoinventarwert. Leverage ist jede Methode, mit der der AIFM den lnvestitionsgrad des AIF erhöht (Hebelwirkung). Dies kann durch den Abschluss von in derivative Finanzinstrumente eingebettete Hebelfinanzierung, Pensionsgeschäfte oder auf andere Weise erfolgen. Der erwartete Leverage wird nach dem Value-at- risk Ansatz ermittelt und kann dem Anhang A „AIF im Überblick“ entnommen werden.
Hebelwirkung. Die Hebelwirkung („Leverage“) bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Risiko des Teilfonds und seinem Nettoinventarwert. Leverage ist jede Methode, mit der der AIFM den lnvestitionsgrad des Teilfonds erhöht (Hebelwirkung). Dies kann durch den Abschluss von in derivative Finanzinstrumente eingebettete Hebelfinanzierung, Pensionsgeschäfte oder auf andere Weise erfolgen. Der erwartete Leverage wird nach dem Value-at- Risk-Ansatz ermittelt und kann dem Anhang A „Teilfonds im Überblick“ entnommen werden.
Hebelwirkung. In dieser Sparte können die Anlagestrategien hohe Risiken mit sich bringen. Durch Einsatz des Hebeleffektes kann z.B. eine sehr geringe Marktschwankung zu hohen Gewinnen oder Verlusten führen. In bestimmten Fällen kann so die gesamte Investition verloren gehen.
Hebelwirkung. Bei Hebelwirkung können Marktschwankungen bedeutende Gewinne einbringen, jedoch auch hohe Verluste hervorrufen.
Hebelwirkung. 20.1. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung erkennt der Kunde an, stimmt zu und akzeptiert, dass er die Konzepte der Hebelwirkung und des Margins versteht, wie diese in den oben genannten Definitionen definiert sind. 20.2. Der Handel mit fremdfinanziertem Kapital bedeutet, dass Sie Trades mit Werten tätigen können, die deutlich höher sind als die Fonds, in die Sie tatsächlich investieren, welche aber nur als Margin dienen. Eine hohe Hebelwirkung kann die potenzielle Rendite deutlich erhöhen, aber auch potenzielle Verluste deutlich erhöhen. Der Hebel wird als Verhältnis angegeben, z. B. 1:30. 20.3. Das Unternehmen hat ein Standard-Verhältnis für Privatkunden von 1:30. Der Kunde kann das gewählte Hebelwirkungs-Ratio auswählen und verwenden oder dieses für eine bestimmte CFD-Klasse oder einzelne CFDs kontinuierlich identifizieren und nichts in dieser Vereinbarung sollte so ausgelegt werden, dass das Unternehmen eine bestimmte Hebelstufe für den Kunden empfiehlt. Die Hebelwirkung-Limits für Privatkunden unterliegen: ● Die einzelnen Hebelwirkungs-Level, die wir von Zeit zu Zeit nach unserem ermessen festlegen, basieren auf unserer Hebelwirkungs-Richtlinie. ● Hebelwirkungs-Ratios können vorbehaltlich nationaler Vorschriften in bestimmten Rechtsordnungen, wie z. B. in Polen, eingeschränkt werden, wo sie auf maximal 1:100 festgesetzt werden. In solchen Fällen halten wir uns vorbehaltlich unserer Genehmigungs- und regulatorischen Anforderungen an die Hebelwirkungs-Grenzwerte in solchen Rechtsordnungen, es sei denn, diese Grenzwerte sind höher als die in unserer Hebelwirkungs-Richtlinie oder unter den CySEC- Anforderungen festgelegten, in diesem Fall haben letztere Vorrang. ● Die Einstufung des Unternehmens als erfahrener Privatkunde oder nicht erfahrener Privatkunde basiert auf Ihrer ersten Einschätzung Ihres Wissens und Ihrer Erfahrung im Handel mit komplexen Finanzinstrumenten wie CFDs und, ob diese für Sie geeignet sind. ● Die standardmäßige maximale Hebelwirkung von 1:30 für alle Privatkunden, die von CySEC als nationale Regulierungsbehörde des Unternehmens oder gegebenenfalls andere on anderen relevanten Regulierungsbehörden festgelegte Limits festgelegt werden, unterliegt außerdem den Bedingungen unserer Hebelwirkungs-Richtlinie und allen Richtlinien, wie diese von der ESMA veröffentlicht werden könnten. In allen Fällen können nicht erfahrene Privatkunden keine Leverage- Ebene auswählen, die höher als das Standard-Hebelwirkungs-Limit liegt. ● Zusätzlich zu de...
Hebelwirkung. Privatkunden Gewerbliche Kunden
Hebelwirkung. Die Fondsleitung kann zu Investitionszwecken engagementerhö- hende und engagementreduzierende derivative Finanzinstrumente einsetzen und Kredite aufnehmen. Durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und die Möglichkeit der Kreditaufnahme zu In- vestitionszwecken kann eine Hebelwirkung entstehen. Das Gesam- tengagement des Anlagefonds kann durch die Kreditaufnahme bis zu 125% und - zusammen mit den derivativen Finanzinstrumenten ins- gesamt bis zu 225% - des Nettofondsvermögens betragen. Die He- belwirkung eröffnet auf der einen Seite Chancen auf eine Erhöhung der Gesamtrendite des Anlagefonds, erhöht aber auch das Verlust- potenzial, indem die Wirkung von Ereignissen, welche den Wert einer getätigten Anlage negativ beeinflussen, durch die eingesetzte Hebel- wirkung entsprechend vergrössert wird. Verluste durch ungünstige Marktentwicklungen können durch den Hebeleinsatz beim Fonds er- heblich grösser ausfallen als ohne den Hebeleinsatz. Sodann können die für die aufgenommenen Fremdmittel zu entrichtenden Zinsen die Rendite des Anlagefonds ebenfalls negativ beeinflussen.
Hebelwirkung. Der Einsatz von Derivaten kann zu einer Art Hebelwirkung führen, die bewirkt, dass der Nettoinventarwert der entsprechenden Teilfonds volatiler wird und/oder sich um grössere Beträge verändert, als wenn er nicht gehebelt worden wäre. Dies liegt daran, dass die Hebelwirkung den Effekt von Wertsteigerungen oder Wertverlusten bei den Wertpapieren und anderen Instrumenten des entsprechenden Teilfonds tendenziell übertreibt. Das Hebelelement eines Derivats kann zu einem Verlust führen, der deutlich grösser ist als der von den entsprechenden Teilfonds in die Derivate investierte Betrag. Ein Engagement in Derivaten kann zu einem hohen Risiko eines erheblichen Verlusts für die entsprechenden Teilfonds führen.

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  • Mitwirkung Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen gilt Folgendes: 4.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades. – bei der Todesfall-Leistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.

  • Vorbemerkung Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung (DDV-Verpflichtungserklärung) gelten für Dienst- leistungen, bei denen der Dienstleister die Daten von natürlichen Personen (betroffene Personen nach Art. 4 Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO; insbesondere Kunden, Interessen- ten, Ansprechpartner von juristischen Personen, sonstige personenbezogene Daten) für Auftragge- ber verarbeitet und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung und damit der Zugriff des Dienstleisters auf die Daten der betroffenen Personen Kernaufgabe des Auftragnehmers ist oder sonst als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO einzuordnen ist. Die hier abgebildete Dienstleistung ist typischerweise eine des Dialogmarketings (doch auch andere Dienstleistungen mit Bezug auf personenbezogene Daten können mit den Bedingungen dieser DDV- Regeln zur Auftragsverarbeitung datenschutzkonform erbracht werden). Bei Leistungen im Dialogmarketing sind datenschutzrechtlich in der Regel drei bzw. vier Beteiligte erfasst: Der Werbetreibende, der Adresseigner, der Dienstleister und der potentielle Kunde, der eine Werbemaßnahme empfängt. Der Werbetreibende stößt praktisch die Auftragsverarbeitung an, indem er das Ziel verfolgt, Kunden oder Neukunden (in Sinne dieser DDV-Regeln zur Auftragsver- arbeitung „betroffene Personen“) werblich anzusprechen. Die werbliche Ansprache stellt eine Ver- arbeitung personenbezogener Daten (Name, Adresse und ggf. weitere Daten) des Adresseigners dar. Der Werbetreibende erhält die Nutzungsrechte an den personenbezogenen Daten vom Adresseigner und vergütet den Dienstleister, der diese Daten zwecks Dialogmarketings nach einer gesonderten Vereinbarung verarbeitet. Der Werbetreibende hat bei der hier vereinbarten Auftragsverarbeitung keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen. Den Zugriff auf diese Daten steuert der Adresseigner als Herr der Daten, so dass dieser für die datenschutzkonforme Ver- arbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist (auch datenschutzrechtlicher Auftrag- geber). [Etwas anderes gilt dann, wenn die Daten verkauft werden und der Werbetreibende selbst datenschutzrechtlich verantwortlich wird.] Die datenschutzrechtliche Vertragsbeziehung (auch Auftragsverarbeitung) besteht also zwischen dem Adresseigner und dem Dienstleister. Das fol- gende Schaubild macht die Beteiligten und deren Rechtsbeziehungen deutlich. Wenn der Adresseigner gleichzeitig Werbetreibender ist, fließen die datenschutzrechtliche Ver- antwortung als Auftraggeber und das kommerzielle Innehaben der Nutzungsrechte in einem Unter- nehmen zusammen. Es gelten dann nur die Rechte und Pflichten dieses Vertrags, die für das Rechtsverhältnis zwischen Adresseigner und Dienstleister vorgesehen sind. Achtung: Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung berücksichtigen insbesondere die Anforde- rungen nach Art. 28 DSGVO und sind in den konkreten Auftrag des Adresseigners (gesonderter Adressauftrag) einzubeziehen. In dem gesonderten Adressauftrag sind vor allem auch Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sowie ggf. etwaige Empfänger oder Empfängerka- tegorien festzulegen.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Schlichtung Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: