Verschulden. Verschulden besagt, inwieweit Ihnen ein Vorwurf gemacht werden kann. Verschuldensformen sind zum Beispiel Vorsatz und Fahr- lässigkeit.
Verschulden. Eignung des Transportmittels Artikel 10 Dauer der Versicherung
Verschulden. Der Beförderer haftet in Bezug auf Tod oder Körperverletzung und/oder Verlust oder Beschädigung des Gepäcks nur für den Fall, dass ein Verschulden des Beförderers und/oder seiner Bediensteten oder Beauftragten gemäß Artikel 3 des Athener Übereinkommens oder gemäß der Verordnung 392/2009 in Bezug auf einen Schifffahrtsfall vorliegt.
Verschulden. 265 Die deliktische Haftung setzt grundsätzlich Verschulden voraus (klarstellend § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB), also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“, § 276 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab, die Entschuldigungstatbestände des StGB sind nicht auf das Zivilrecht übertragbar. Ein Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot liegt vor, wenn der Schädiger in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und vermeiden konnte. Von ungeübten Autofahrern ist beispielsweise zu verlangen, dass sie ihren Mangel an Fahrpraxis durch besondere Vorsicht ausgleichen. Die Prüfung, wie sich ein sorgfältiger Mensch von durchschnittlicher Umsicht verhalten hätte, muss auch berücksichtigen, ob dem Schädiger ein normgemäßes Verhalten zumutbar war. In seltenen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer Willensbildung unter Zwang infolge einer Gefährdung von Leib und Leben, scheidet das Verschulden wegen Unzumutbarkeit aus (siehe Fall: Das Ausweichmanöver). 266 Der Schuldner haftet selbst für leichteste Fahrlässigkeit (siehe Fälle: Der Treibstoff, Die Bronzeskulptur). Haftungsprivilegien können das zu vertretende Verschulden herabsetzen, unter anderem auf die eigenübliche Sorgfalt (§§ 277, 690, 708, 1359, 1664 Abs. 1 BGB) oder auf grobe Fahrlässigkeit wegen unentgeltlichen (§§ 521, 599 BGB) oder selbstlosen Handelns, § 680 BGB. Die Reichweite vertraglicher Haftungsabsprachen bestimmt sich nach dem Inhalt der Einigung, §§ 157, 276 Abs. 3, 309 Nr. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber hängt vom Grad seines Verschuldens, einer Abwägung von Gesamtumständen, Schadensanlass und Schadensfolgen sowie von Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten ab. 267 Bei zahlreichen Tatbeständen wird das Verschulden vermutet und kann widerlegt werden, §§ 831 Abs. 1 Satz 2, 832 Abs. 1 Satz 2, 833 Satz 2, 834 Satz 2, 836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wer für die unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen einzustehen hat, haftet für eigenes, nämlich für Auswahl- oder Beaufsichtigungsverschulden, § 831 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für Eltern, die nicht für ihre Kinder, sondern für eigenes Aufsichtsverschulden haften, § 832 Abs. 1 BGB. Eine Zurechnung fremden Verschuldens oder fremder Kenntnisse (so im allgemeinen Schuld- und im Vertretungsrecht, §§ 166 Abs. 1, 278 BGB) kennt das Deliktsrecht nicht.
Verschulden. (1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(2) Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung arglistig handelt.
(3) Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig eine Überschreitung der zugelassenen Ladefähigkeit des Transportmittels gestattet.
Verschulden. Die Verpflichtung zur Gutschrift einer Schadenspauschale entfällt, soweit Anbieter die Über‐ schreitung der Bereitstellungsfrist nicht zu vertreten hat. Dabei hat Anbieter insbesondere nicht den Fall zu vertreten, dass die Telekom Deutschland GmbH trotz unverzüglicher Bestellung einer Teilnehmeranschlussleitung (TAL) durch Anbieter, diese nicht vertragskonform und fristgerecht bereitstellt. Die Dauer der Fristüberschreitung für die Bereitstellung der TAL durch die Telekom Deutschland GmbH wird Anbieter nicht zugerechnet.
Verschulden. Die Verpflichtung zur Gutschrift einer Schadenspauschale entfällt, soweit Stadtwerke Schwedt GmbH die Überschreitung der Bereitstellungsfrist nicht zu vertreten hat. Dabei hat Stadtwerke Schwedt GmbH insbesondere nicht den Fall zu vertreten, dass die Telekom Deutschland GmbH trotz unverzüglicher Bestellung einer Teilnehmeranschlussleitung (TAL) durch Stadtwerke Schwedt GmbH, diese nicht vertragskonform und fristgerecht bereitstellt. Die Dauer der Fristüberschreitung für die Bereitstellung der TAL durch die Telekom Deutschland GmbH wird Stadtwerke Schwedt GmbH nicht zugerechnet.
Verschulden. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Verschulden. Die B müßte die Pflichtverletzung durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.219 Nimmt eine Bank bei der Verwertung von Sicherungsgut auf die Interessen ihrer Kunden keine Rücksicht, handelt sie fahrlässig.220 Die B hat auf die Interessen der S keine Rücksicht genommen. Sie hat die Pflichtverletzung fahrlässig begangen, also zu vertreten.
Verschulden. (1) Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versi- cherten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
(2) Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versiche- rungsnehmer bzw. der Versicherte bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung arglistig handelt.
(3) Die Helvetia ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh- mer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig eine Überschreitung der zugelassenen Ladefähigkeit des Trans- portmittels gestattet.