Verschulden Musterklauseln

Verschulden. Verschulden besagt, inwieweit Ihnen ein Vorwurf gemacht werden kann. Verschuldensformen sind zum Beispiel Vorsatz und Fahr- lässigkeit.
Verschulden. Artikel 9 Eignung des Transportmittels Artikel 10 Dauer der Versicherung
Verschulden. 4.3. Der Beförderer haftet in Bezug auf Tod oder Körperverletzung und/oder Verlust oder Beschädigung des Gepäcks nur für den Fall, dass ein Verschulden des Beförderers und/oder seiner Bediensteten oder Beauftragten gemäß Artikel 3 des Athener Übereinkommens oder gemäß der Verordnung 392/2009 in Bezug auf einen Schifffahrtsfall vorliegt.
Verschulden. 265 Die deliktische Haftung setzt grundsätzlich Verschulden voraus (klarstellend § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB), also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“, § 276 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab, die Entschuldigungstatbestände des StGB sind nicht auf das Zivilrecht übertragbar. Ein Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot liegt vor, wenn der Schädiger in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und vermeiden konnte. Von ungeübten Autofahrern ist beispielsweise zu verlangen, dass sie ihren Mangel an Fahrpraxis durch besondere Vorsicht ausgleichen. Die Prüfung, wie sich ein sorgfältiger Mensch von durchschnittlicher Umsicht verhalten hätte, muss auch berücksichtigen, ob dem Schädiger ein normgemäßes Verhalten zumutbar war. In seltenen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer Willensbildung unter Zwang infolge einer Gefährdung von Leib und Leben, scheidet das Verschulden wegen Unzumutbarkeit aus (siehe Fall: Das Ausweichmanöver). 266 Der Schuldner haftet selbst für leichteste Fahrlässigkeit (siehe Fälle: Der Treibstoff, Die Bronzeskulptur). Haftungsprivilegien können das zu vertretende Verschulden herabsetzen, unter anderem auf die eigenübliche Sorgfalt (§§ 277, 690, 708, 1359, 1664 Abs. 1 BGB) oder auf grobe Fahrlässigkeit wegen unentgeltlichen (§§ 521, 599 BGB) oder selbstlosen Handelns, § 680 BGB. Die Reichweite vertraglicher Haftungsabsprachen bestimmt sich nach dem Inhalt der Einigung, §§ 157, 276 Abs. 3, 309 Nr. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber hängt vom Grad seines Verschuldens, einer Abwägung von Gesamtumständen, Schadensanlass und Schadensfolgen sowie von Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten ab. 267 Bei zahlreichen Tatbeständen wird das Verschulden vermutet und kann widerlegt werden, §§ 831 Abs. 1 Satz 2, 832 Abs. 1 Satz 2, 833 Satz 2, 834 Satz 2, 836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wer für die unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen einzustehen hat, haftet für eigenes, nämlich für Auswahl- oder Beaufsichtigungsverschulden, § 831 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für Eltern, die nicht für ihre Kinder, sondern für eigenes Aufsichtsverschulden haften, § 832 Abs. 1 BGB. Eine Zurechnung fremden Verschuldens oder fremder Kenntnisse (so im allgemeinen Schuld- und im Vertretungsrecht, §§ 166 Abs. 1, 278 BGB) kennt das Deliktsrecht nicht.
Verschulden. Die Verpflichtung zur Gutschrift einer Schadenspauschale entfällt, soweit Anbieter die Über‐ schreitung der Bereitstellungsfrist nicht zu vertreten hat. Dabei hat Anbieter insbesondere nicht den Fall zu vertreten, dass die Telekom Deutschland GmbH trotz unverzüglicher Bestellung einer Teilnehmeranschlussleitung (TAL) durch Anbieter, diese nicht vertragskonform und fristgerecht bereitstellt. Die Dauer der Fristüberschreitung für die Bereitstellung der TAL durch die Telekom Deutschland GmbH wird Anbieter nicht zugerechnet. Kunde wird den pauschalierten Schadensersatz innerhalb von sechs Monaten nach der erfolgten Bereitstellung geltend machen und zwar in Form einer detaillierten und nach Monaten aufgeschlüsselten Liste, die eine elektronische Bearbeitung der durch Angabe der Vertragsnummern und Auftragsnummern eindeutig identifizierbaren Einzelfälle. Die Liste ist per e‐mail an die e‐mail‐Adresse: telekom@ilm‐xxxxxxxx.xx zu übermitteln Anbieter beseitigt unverzüglich Störungen seiner technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Entstörung ist die Entstörung des Modems und des Internetzugangs über einen ISP. Im Rahmen der Entstörung erbringt Anbieter insbesondere die im Folgenden beschriebenen Leistungen.
Verschulden. (1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Verschulden. Der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 368 Abs. 1 OR setzt ein Verschulden des Werkunternehmers hinsichtlich des Werkmangels voraus. Entgegen dem Wortlaut von Art. 368 Abs. 1 OR wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verschulden präsumiert. Dem Unternehmer verbleibt allerdings die Möglichkeit der Exkulpation gemäss Art. 97 OR (BGE 93 II 315; 107 II 439; ZINDEL/PULVER, BSK OR I, Art. 368, S. 2027). Die soeben dargelegten Tatsachen zeigen, dass die Behandlungskosten des Klägers auf die mangelhafte Anfertigung des Schuhs durch die Beklagte zurückzuführen sind. Da der Kläger die Mängelrüge rechtzeitig erhoben hat und keine Ausschlussgründe für die Haftung vorliegen, steht ihm gemäss Art. 368 Abs. 1 OR die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 23`169.50 CHF nebst 5% Schadenszins zu. Eine Berücksichtigung der genetischen Prädisposition des Klägers ist, wie bereits dargelegt, nicht vorzunehmen, da der Vorzustand des Klägers der Beklagten bekannt war und sie mittels sorgfältiger Berücksichtigung dieser Prädisposition einen Schaden des Klägers hätte vermeiden können. Sollte das Gericht zur Ansicht gelangen, dass die Beklagte ein mängelfreies Werk abgeliefert habe, macht der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der sorgfaltswidrigen Verletzung einer Verhaltenspflicht geltend. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung kann gegeben sein, obwohl die Hauptleistung mängelfrei erbracht wurde (GAUCH, Der Werkvertrag, S. 241; HUGUENIN, OR BT, S. 92). Des weiteren kann der Schaden vor oder nach Ablieferung des Werkes eingetreten sein. 250 255 260 265 270 275
Verschulden. Die Verpflichtung zur Gutschrift einer Schadenspauschale entfällt, soweit Stadtwerke Schwedt GmbH die Überschreitung der Bereitstellungsfrist nicht zu vertreten hat. Dabei hat Stadtwerke Schwedt GmbH insbesondere nicht den Fall zu vertreten, dass die Telekom Deutschland GmbH trotz unverzüglicher Bestellung einer Teilnehmeranschlussleitung (TAL) durch Stadtwerke Schwedt GmbH, diese nicht vertragskonform und fristgerecht bereitstellt. Die Dauer der Fristüberschreitung für die Bereitstellung der TAL durch die Telekom Deutschland GmbH wird Stadtwerke Schwedt GmbH nicht zugerechnet.
Verschulden. Nicht jeder, der einen Schaden verursacht, muss ihn auch wieder gut machen. Als Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht gilt in der Regel vielmehr, dass der Schadenverursacher schuldhaft gehandelt hat. Gemäß § 823 BGB handelt derjenige schuldhaft, der vorsätzlich oder fahrlässig jemanden verletzt oder dessen Eigentum schädigt. Grob fahr- lässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Im Rahmen des Sportversiche- rungsvertrages besteht Versicherungsschutz für Schäden, die vom Verein/Verband oder seinen Mitgliedern leicht oder grob fahrlässig ver- ursacht worden sind. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert.
Verschulden. Auf Schadenersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haften wir auf Schadensersatz nur