Versicherte Schäden und Gefahren. Erläuternd zu Abschnitt A § 2 ABE 2008 leistet der Versicherer Entschädigung gemäß dieser Vereinbarung, wenn die versicherten Sachen infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens beschädigt, zerstört oder entwendet werden.
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Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung