Common use of Versicherte Schäden und Gefahren Clause in Contracts

Versicherte Schäden und Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen gemäß Abschnitt § 2 ABE versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch

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Versicherte Schäden und Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.11 a) eingetreten ist durch einen gemäß Abschnitt § 2 ABE versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren waren, oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 5.55 e), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr. 1.11 a) eingetreten ist durch

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Versicherte Schäden und Gefahren. 4.1. Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5Teil B, Ziffer 5.ff), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. Teil B, Ziffer 1.1.) eingetreten ist durch einen gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2008 versicherten Schaden (auch nachweislich infolge Blitzeinwirkung) an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch.

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Versicherte Schäden und Gefahren. 4.1 Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder und Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen gemäß Abschnitt A § 2 ABE versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren waren, oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet verarbei- tet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung Für Datenträger gilt Abschnitt A § 2 (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Nrohne Abs. 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr. 1.12 und 3) eingetreten ist durchABE.

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