Versicherung/Haftung Musterklauseln

Versicherung/Haftung. 1. Der Verwalter ist verpflichtet, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtsumme von zumindest € 300.000.- zu haben und für die Dauer des Verwaltungsvertrages aufrecht zu erhalten.
Versicherung/Haftung. In der Schatztruhe tragen die MitarbeiterInnen während der Öffnungszeiten die Verant- wortung für die ihnen anvertrauten Kinder. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Schatztruhe eintreten und ärztliche Be- handlung zur Folge haben, sind der Heimleitung sofort schriftlich mitzuteilen, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann. (Angabe von Ort, Datum, Zeit, Zeugen, Geschehen, Geschädigte, Wohnort, Geburtsdatum). Schäden, die durch unsachgemäße oder ausdrücklich untersagte Nutzung der Räume und Gegenstände der Schatztruhe durch Eltern und/oder Verwandte und/oder Kinder in Anwesenheit derselben verursacht werden, werden von der/dem Vertragsunterzeichnen- den Erziehungsberechtigten auf eigene Kosten beseitigt und/oder fachgerecht instand- gesetzt.
Versicherung/Haftung. Die in Sammelverwahrung übernommenen Edelmetalle sind ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwahrungsvertrags bis zu seiner Beendigung gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Verlust und Beschädi- gung mit dem Versicherungswert versichert. Der Versicherungswert ist auf den Eröffnungsankaufskurs am Tage des Schadenseintritts begrenzt. Fällt dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag so gilt der Eröffnungsankaufskurs des darauffolgenden Handelstages als Versicherungswert. Der Kunde erwirbt aus dem Versicherungsver- hältnis des Verwahrers keine Rechte. Xxxxxxxxx verpflichtet sich, die verwahrten Edelmetalle mit der ge- hörigen Sorgfalt zu behandeln. Für Schadenersatzansprüche gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen, die folgenden Einschränkungen und Ausschlüsse: Die Haftung von Rheingold ist für leichte Fahrlässigkeit und höhe- re Gewalt (Naturereignisse, Krieg, terroristische Angriffe, politische Unruhen, Streik etc.) ausgeschlossen. Im Übrigen ist eine Schaden- ersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher An- spruchsgrundlage, einschliesslich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss ausgeschlossen. Sofern Rheingold aus irgendwelchen Umständen für leichte Fahrläs- sigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen Xxxxxxxxx nach den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste. Die Haftungsausschlüsse und/oder Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Dritter, denen sich Rheingold zur Vertragserfüllung bedient. Xxxxxxxxx ist in jedem Fall nur zum Ersatz des Versicherungswertes verpflichtet.
Versicherung/Haftung. Die OWBB schliesst eine Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche Dritter (Besucher usw.) ab. Diese erstreckt sich nicht auf die persönliche Haftpflicht der Aussteller und ihres Personals. Die OWBB schliesst für die Aussteller ausdrücklich keine Versicherungen ab. Den Aussteller wird deshalb empfohlen eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Schäden an Ausstellungsgütern und -einrichtungen als Folge von Feuer, Diebstahl, Beraubung, Wasser und Beschädigung aller Art sind von der OWBB nicht versichert. Die OWBB übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Einrichtungen und schliesst jede Haftung für Schäden oder Abhandenkommen aus.
Versicherung/Haftung. Die Sorgeberechtigten bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass eine private Haftpflichtversicherung für das Kind besteht. Falls das nicht der Fall ist, muss der Förderverein darüber informiert werden. Wir geben Ihnen gerne Hinweise, weshalb dieses notwendig ist. Der Förderverein hat seinerseits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Ferner bestehen die gesetzlichen Unfallversicherungen der Schule und der Gemeinde. Über die Höhe und Art der Absicherung informieren wir Sie auf Wunsch. Für Garderobe und mitgebrachte Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen.
Versicherung/Haftung. Der Teilnehmer ist während der Zertifizierung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen Unfall versichert. Die Zertifizierungsstelle GDELS CERT haftet nur für solche Schäden, welche auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Für die schuldhafte Beschädigung von Sachen, welche dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden, ist dieser schadensersatzpflichtig.
Versicherung/Haftung. Die in Sammelverwahrung übernommenen Edelmetalle sind ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwahrungsvertrags bis zu seiner Beendigung gegen alle Gefahren des physischen Verlustes oder der Beschädigung der versicherten Sachen einschließlich Veruntreuung versichert. Ausgeschlossen aus dem Versicherungsschutz sind gemäss den aktuellen Bestimmungen die Ereignisse Krieg und Terrorismus. Der Versicherungswert ist auf den Eröffnungsankaufskurs am Tage des Schadeneintritts begrenzt. Fällt dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag so gilt der Eröffnungsankaufskurs des darauffolgenden Handelstages als Versicherungswert. Der Depotinhaber erwirbt aus dem Versicherungsverhältnis des Verwahrers mit der Versicherungsgesellschaft keine direkten Rechte. Der Verwahrer ist in jedem Fall nur zum Ersatz des Versicherungswertes verpflichtet. Der Verwahrer verpflichtet sich, die übernommenen Edelmetalle mit der gehörigen Sorgfalt zu behandeln. Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Haftungsausschlüsse und/oder Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Dritter, denen sich der Verwahrer zur Vertragserfüllung bedient.
Versicherung/Haftung. Der Händler sichert zu, dass er für seinen jeweiligen Stand bzw. Gewerbe über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Diese ist auf Anforderung in Kopie dem Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung zu übergeben. Der Veranstalter haftet nicht für Schädigungen an Ständen oder sonstigen Gegenständen der Händler oder Gastronomen, es sei denn, der Veranstalter hat diese vorsätzlich verursacht.
Versicherung/Haftung. Als Veranstalter für den vom Mieter durchgeführten Anlass tritt ausschliesslich der Mieter auf. Der Mieter schliesst zwingend eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 10 Mio. für seinen Anlass ab. Für Personen- und Sachschäden lehnt die VIANCO jede Haftung ab, soweit sie nicht vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder seine Veranstaltungsbesucher an Gebäude, Mobiliar, Einrichtungen und Anlagen verursachen. Allfällige Schäden sind dem verantwortlichen Mitarbeiter der VIANCO unverzüglich zu melden. Bei Verlust der - gegen Unterschrift erhaltenen - Schlüssel hat der Empfänger für Ersatz sowie für eine allenfalls nötige Abänderung der Schlüssel und des Schliessplans aufzukommen. Der Mieter haftet auch für Schäden, die während der Mietdauer verursacht wurden, deren Verursacher aber nicht ermittelt werden können.
Versicherung/Haftung. 2.1. Die Teilnehmer (Fahrer und Beifahrer) nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, auch Leitplankenschäden, unbeschadet der von NM abgeschlossenen Unfall- oder Veranstalterhaftpflichtversicherung. Die Haftung der Teilnehmer untereinander bleibt jederzeit bestehen; hier gilt kein Haftungsverzicht. Die Teilnehmer verpflichten sich, die Schäden, welche sie während der Veranstaltung auf dem Gelände der Rennstrecke oder bei anderen Teilnehmern bzw. an deren Fahrzeugen verursachen, dem Geschädigten zu ersetzen und direkt mit ihm oder über die eigene Haftpflichtversicherung zu regulieren, sofern eine solche besteht.