Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset- zes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.
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Samples: Private Krankenversicherung, Verbraucherinformation
Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat Mo- nat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt ge- stellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset- zes Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme Auf- nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung Wei- terversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz S. 1 des Pflegezeitgeset- zes Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem einem Monat nach Beendigung Beendi- gung der Pflegezeit gestellt werden.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz S. 1 des Pflegezeitgeset- zes Pflege- zeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme Auf- nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung Weiter- versicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset- zes Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem einem Monat nach Beendigung Beendi- gung der Pflegezeit gestellt werden.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Ein- gangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Vor- aussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen