Common use of Versicherungspflicht Clause in Contracts

Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset- zes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.

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Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat Mo- nat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt ge- stellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset- zes Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.

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Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme Auf- nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung Weiter- versicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz S. 1 des Pflegezeitgeset- zes Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend ab- weichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.

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Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme Auf- nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung Wei- terversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz S. 1 des Pflegezeitgeset- zes Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem einem Monat nach Beendigung Beendi- gung der Pflegezeit gestellt werden.

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Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme Auf- nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung Weiter- versicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset- zes Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem einem Monat nach Beendigung Beendi- gung der Pflegezeit gestellt werden.

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Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz S. 1 des Pflegezeitgeset- zes Pflege- zeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.

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