Versicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000,– Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vomhundertanteils auf den Höchstbetrag von 5000,– Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
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Versicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtetverpflich- tet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb Geschäftsbe- trieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen vertre- tenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine KrankheitskostenversicherungKrankheitskostenver- sicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen prozentu- alen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000,– kalen- derjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz Bei- hilfesatz nicht gedeckten Vomhundertanteils Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000,– 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
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Versicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtetverpflich- tet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen PersonenPer- sonen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen abschlie- ßen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante ambu- lante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde versi- chernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000,– 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen abzu- schließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte Beihilfeberech- tigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz Beihil- fesatz nicht gedeckten Vomhundertanteils Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000,– 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
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Versicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtetverpflich- tet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb Geschäftsbe- trieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen vertre- tenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine KrankheitskostenversicherungKrankheitskostenver- sicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen prozentu- alen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000,– Euro kalen- derjährlich 5.000 EUR begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz Bei- hilfesatz nicht gedeckten Vomhundertanteils Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000,– Euro5.000 EUR. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
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