Versicherungsschutz für Mitarbeiter Musterklauseln

Versicherungsschutz für Mitarbeiter. In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist des § 11 b I Ziffer 2 oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzu- schlags erfolgt sind, umfasst die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erhoben werden (§ 7 I Ziffer 1). I. Ein Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Quali- fikationen Unterhält der Versicherungsnehmer aufgrund zusätzlicher Qualifikationen weitere Versicherungsverträge (z.B. in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, Patentan- walt, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder Wirt- schaftsprüfer) und kann er für ein und denselben Verstoß Versicherungsschutz auch aus einem oder mehreren Ver- sicherungsverträgen in Anspruch nehmen, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Versicherungssumme die Leistung aus allen Versiche- rungsverträgen; eine Kumulierung der Versicherungs- summen findet nicht statt. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt ent- sprechend.
Versicherungsschutz für Mitarbeiter. In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist des § 11 III Ziffer 2.2 oder nach Bezah- lung des Mitarbeiterzuschlags erfolgt sind, umfasst die Versicherung im Rahmen des Versiche- rungsvertrages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erhoben werden (§ 7 I Ziffer 1). I. Ein Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Berufsqualifikationen
Versicherungsschutz für Mitarbeiter. In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist des § 11 b II Ziff. 2 oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzuschlags erfolgt sind, um- fasst die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erhoben werden (§ 7 I Ziff. 1). I. Ein Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Qualifikationen II. Mehrere Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Berufsqualifi- kationen III. 12 bleibt unberührt. § 15 Sachschäden

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  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.