Versicherungssumme; Versicherungswert Musterklauseln

Versicherungssumme; Versicherungswert. 10.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
Versicherungssumme; Versicherungswert. Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versiche- rungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Ziffer I entsprechen.
Versicherungssumme; Versicherungswert. 5 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- ters bis zum Vertragsschluss
Versicherungssumme; Versicherungswert. Als Versicherungssumme der versicherten Sachen gilt der auf die einzelne Sache entfallene Versicherungswert. Die Mehrwertsteuer gilt mitversichert, sofern sie in der Versiche- rungssumme berücksichtigt wurde.
Versicherungssumme; Versicherungswert. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages die Xxxx, die Versicherungssummen durch Einzel- oder Pauschaldeklaration festzulegen. Je nach gewählter Deklaration der Versicherungssummen gelten folgende Bestimmungen:
Versicherungssumme; Versicherungswert. Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investitionssumme der Fotovoltaikanlage im Neuzustand inkl. aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend. Die Mehrwertsteuer ist bei Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen, sofern der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Versicherungssumme; Versicherungswert. 1. Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache ge- nannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert ent- sprechen.
Versicherungssumme; Versicherungswert. (abweichend von Abschnitt A § 5 ABMG 2008) Die Versicherungssumme für alle zu versichernden Fahrzeuge/ Objekt ist ausnahmslos wie folgt zu bilden: - jeweiliger Händlerverkaufspreis der zu versichernden Sache im Neuzustand für die werksseitig gelieferte Ausstattung einschließlich der Nebenaggregate zuzüglich Händlerverkaufspreis der Zusatzgeräte, Zusatzteile, Auf- und Anbauten und sonstige deklarierte Mehrwerte, jeweils im Neuzustand (sofern vorhanden bzw. diese mitversichert gelten sollen). - zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). Anzahlungen/Restzahlungen sind bei der Bildung der Versicherungssumme nicht einzubeziehen. Sofern die Versicherungssumme wie vorgenannt gebildet wurde, wird im Versicherungsfall keine Unterversicherung angerechnet.
Versicherungssumme; Versicherungswert. Abweichend von Abschnitt A, § 5 Nr. 1 a) AMB 2011 soll für die versi- cherten Sachen die jeweils vereinbarte Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen. Als Versicherungswert für fabrikneue Maschinen/Anlagen gilt der An- schaffungswert gemäß Kaufvertrag. Als Versicherungswert für gebrauchte Maschinen/Anlagen gilt der Anschaffungswert, der dem Neuzustand zum Zeitpunkt des Abschlus- ses des Versicherungsvertrages entspricht. In beiden Fällen sind die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage) zu berücksichtigen.
Versicherungssumme; Versicherungswert. 13 Höchsthaftungssumme, Maximum