Versicherungssumme; Versicherungswert. 10.1. Die Versicherungssumme soll dem Versiche- rungswert entsprechen.
10.2. Versicherungswert ist der gemeine Handels- wert oder in dessen Ermangelung der gemeine Wert der Güter am Absendungsort bei Beginn der Versicherung, zuzüglich der Versiche- rungskosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht.
10.3. Interessen gemäß Ziffer 1.1.3 sind nur auf- grund besonderer Vereinbarung mitversichert und wenn sie in der Versicherungssumme bzw. dem Versicherungswert enthalten sind. Imaginärer Gewinn zugunsten des Käufers ist mit 10 % des Versicherungswerts versichert.
10.4. Für die separate Versicherung sonstiger Inte- ressen sind Ziffer 10.1 und bei der Versiche- rung von Mehrwert darüber hinaus Ziffer 10.2 entsprechend anwendbar.
10.5. Ist durch Vereinbarung der Versicherungswert auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festge- setzt, so ist die Taxe für den Versicherungs- wert maßgeblich. Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe verlangen, wenn die Taxe den wirklichen Versicherungswert er- heblich übersteigt. Ist die Versicherungs- summe niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe herabgesetzt ist, für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu der durch die Vereinbarung festgesetzten Taxe. Bei der Versicherung sonstiger Interessen gilt diese Bestimmung entsprechend.
Versicherungssumme; Versicherungswert. 10.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
10.2 Versicherungswert ist der gemeine Handelswert oder in dessen Ermangelung der gemeine Wert der Güter am Absen- dungsort bei Beginn der Versicherung, zuzüglich der Versicherungskosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht.
10.3 Interessen gemäß Ziff. 1.1.3 sind nur auf Grund besonderer Vereinbarung mit- versichert und wenn sie in der Versiche- rungssumme bzw. dem Versicherungswert enthalten sind. Imaginärer Gewinn zuguns- ten des Käufers ist mit 10 des Versiche- rungswerts versichert.
10.4 Für die separate Versicherung sonsti- ger Interessen sind Ziff. 10.1 und bei der Versicherung von Xxxxxxxx darüber hinaus Ziff. 10.2 entsprechend anwendbar.
10.5 Ist durch Vereinbarung der Ver- sicherungswert auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt, so ist die Taxe für den Versicherungswert maßgeblich. Der Versicherer kann jedoch eine Herab- setzung der Taxe verlangen, wenn die Taxe den wirklichen Versicherungswert
Versicherungssumme; Versicherungswert. Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versiche- rungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Ziffer I entsprechen.
Versicherungssumme; Versicherungswert. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- ters bis zum Vertragsschluss
Versicherungssumme; Versicherungswert. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages die Xxxx, die Versicherungssummen durch Einzel- oder Pauschaldeklaration festzulegen. Je nach gewählter Deklaration der Versicherungssummen gelten folgende Bestimmungen:
Versicherungssumme; Versicherungswert. Als Versicherungssumme der versicherten Sachen gilt der auf die einzelne Sache entfallene Versicherungswert. Die Mehrwertsteuer gilt mitversichert, sofern sie in der Versiche- rungssumme berücksichtigt wurde.
Versicherungssumme; Versicherungswert. Abweichend von Abschnitt A, § 5 Nr. 1 a) AMB 2011 soll für die versi- cherten Sachen die jeweils vereinbarte Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen. Als Versicherungswert für fabrikneue Maschinen/Anlagen gilt der An- schaffungswert gemäß Kaufvertrag. Als Versicherungswert für gebrauchte Maschinen/Anlagen gilt der Anschaffungswert, der dem Neuzustand zum Zeitpunkt des Abschlus- ses des Versicherungsvertrages entspricht. In beiden Fällen sind die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage) zu berücksichtigen.
Versicherungssumme; Versicherungswert. 1. Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache ge- nannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert ent- sprechen.
1.1 Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versi- cherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Be- zugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).
1.2 Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüg- lich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entspre- chend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
1.3 Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzu- stand zuzüglich der Bezugskosten, dieser Betrag ist entspre- chend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
1.4 Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die notwendig waren, um die Sache herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
1.5 Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versiche- rungswert unberücksichtigt.
2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs- wert, so gilt bei Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 9 Punkt 12. (Unterversicherung).
Versicherungssumme; Versicherungswert. Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investitionssumme der Fotovoltaikanlage im Neuzustand inkl. aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend. Die Mehrwertsteuer ist bei Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen, sofern der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Versicherungssumme; Versicherungswert. (abweichend von Abschnitt A § 5 ABMG 2008) Die Versicherungssumme für alle zu versichernden Fahrzeuge/ Objekt ist ausnahmslos wie folgt zu bilden: - jeweiliger Händlerverkaufspreis der zu versichernden Sache im Neuzustand für die werksseitig gelieferte Ausstattung einschließlich der Nebenaggregate zuzüglich Händlerverkaufspreis der Zusatzgeräte, Zusatzteile, Auf- und Anbauten und sonstige deklarierte Mehrwerte, jeweils im Neuzustand (sofern vorhanden bzw. diese mitversichert gelten sollen). - zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). Anzahlungen/Restzahlungen sind bei der Bildung der Versicherungssumme nicht einzubeziehen. Sofern die Versicherungssumme wie vorgenannt gebildet wurde, wird im Versicherungsfall keine Unterversicherung angerechnet.