Haftung des Vertragspartners. 1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter und sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
2. Der Eggershof kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden angemessene Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Haftung des Vertragspartners. (1) Die Haftung des Vertragspartners für die Beschädigungen und Verlust des ihm überlassenen Mietgutes /des erbrachten Werkes beginnt mit der Abnahme und endet bei der Rückgabe des Mietgutes/der Abholung durch die MESSE ESSEN GmbH bzw. des Vertragsunternehmens.
(2) Die Haftung des Vertragspartners erstreckt sich auch auf Erfüllungs- gehilfen des Vertragspartners sowie auf sonstige Dritte. Dies gilt nicht, wenn ein nachweisliches Verschulden auf Seiten der MESSE ESSEN GmbH und ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Bei beiderseitigem Verschulden entspricht die Haftung der Verschul- densquote. Die MESSE ESSEN GmbH haftet, soweit rechtlich zulässig, nicht für leichte Fahrlässigkeit.
(3) Beschädigtes sowie zerstörtes oder verlorengegangenes Mietgut wird von der MESSE ESSEN GmbH auf Kosten des Vertragspartners zum contracting party in a cash or cashless form during the event and to invoice the contracting party with the costs of this.
Haftung des Vertragspartners. Schadensersatzhaftung und Produkthaftung des Vertragspartners richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Haftung des Vertragspartners. (1) Die Haftung des Vertragspartners für die Beschädigungen und Verlust des ihm überlassenen Mietgutes /des erbrachten Werkes beginnt mit der Abnahme und endet bei der Rückgabe des Mietgutes/der Abholung durch die Messe Essen GmbH bzw. des Vertragsunternehmens.
(2) Die Haftung erstreckt sich auf Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners sowie auf sonstige Dritte. Dies gilt nicht, wenn ein nachweisliches Verschulden auf Seiten der Messe Essen GmbH und ihrer Erfüllungs- gehilfen vorliegt. Bei beiderseitigem Verschulden entspricht die Haftung der Verschul- densquote. Die Messe Essen GmbH haftet, soweit rechtlich zulässig, nicht für leichte Fahrlässigkeit.
(3) Beschädigtes sowie zerstörtes oder verlorengegangenes Mietgut wird von der Messe Essen GmbH auf Kosten des Vertragspartners zum Selbstkostenpreis repariert bzw. wiederbeschafft. Für beschädigte Gegenstände im Rahmen von Service- und Werkleistungen der Messe Essen GmbH oder ihr Vertragsunternehmen gilt entsprechendes.
(4) Beschädigungen sind der Messe Essen GmbH unverzüglich anzuzei- gen. Es wird empfohlen, eine Ausstellungsversicherung abzuschließen. Die Messe Essen GmbH weist ausdrücklich auf das Risiko von Diebstählen hin.
Haftung des Vertragspartners. (1) Die Haftung des Vertragspartners für die Beschädigungen und Verlust des ihm überlassenen Mietgutes /des erbrachten Werkes beginnt mit der Abnahme und endet bei der Rückgabe des Mietgutes/der Abholung durch die MESSE ESSEN GmbH bzw. des Vertragsunternehmens. credit card. Services with costs that are dependent upon consumption will be charged after the end of the event in the form of a final invoice.
Haftung des Vertragspartners. 1. Der Vertragspartner haftet für alle anlässlich der Veranstaltung verursachten Schäden an Gebäude und Inventar des Gesellschaftshauses und an den botanischen Anlagen und deren Pflanzen des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
2. Der Vertragspartner soll zur Absicherung eventueller Schäden seiner Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung mit Veranstaltungsausfallscharakter abgeschlossen haben.
Haftung des Vertragspartners. 5.1. Die Haftung des Vertragspartners bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der ARISTO gegen den Vertragspartner wird durch eine Schadensanzeige in Textform für die Dauer von 6 Monaten gehemmt.
Haftung des Vertragspartners. Für alle Schäden, die dem Vermieter des Veranstaltungsortes, dem Veranstalter oder Dritten durch den Aussteller, seine Vertreter und/oder Beschäftigten entstehen, haftet der Vertragspartner. Er verpflichtet sich, die notwendigen Versicherungen (Haftpflicht, Unfall, etc.) selbst abzuschließen und hält den Vermieter, den Veranstalter sowie alle beteiligten Unternehmen von Ansprüchen Dritter frei. Für die Bewachung des Ausstellungsstandes hat der Aussteller zu sorgen. Außerhalb der Öffnungszeiten sind wertvolle sowie leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Gegenstände des Ausstellers. Der Aussteller ist verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Haftung des Vertragspartners. 1. Sofern er ein Unternehmer ist, haftet der Vertragspartner für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Haftung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet gegenüber ConCardis - für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Durchführung seiner ver- traglichen Verpflichtungen bedient, fahrlässig oder vor- sätzlich verursacht haben; - für Schäden durch unsachgemäße oder nachlässige/un- geeignete Behandlung, insbesondere durch die Anschal- tung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von ConCardis oder Einwirkung von Drittgeräten wie z. X. xxxx- tronischen Warensicherungsanlagen sowie die Folgen da- raus, auch im Hinblick auf Reklamationen von Kartenin- habern und Betreibern von Autorisierungssystemen; - für Schäden an überlassenen Geräten sowie den Verlust oder sonstigen Untergang überlassener Geräte sowie je- weils den Folgen daraus, für die der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung abzuschließen hat; - für die unterlassene Rücksendung eines überlassenen Xxxxxx nach Beendigung des Vertrages oder bei Austausch eines Gerätes. In diesem Fall ist XxxXxxxxx berechtigt, dem Vertragspartner einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 650,00 Euro zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen, sofern der Vertragspartner trotz Aufforderung von Con- Cardis und angemessener Fristsetzung das überlassene Gerät nicht an ConCardis zurücksendet. Ein solcher An- spruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der Ver- tragspartner darlegt und beweist, dass ein Anspruch in dieser Höhe nicht entstanden ist. Unabhängig von der Gel- tendmachung des pauschalen Schadensersatzanspruches ist ConCardis berechtigt, ggf. unter Anrechnung der Scha- denspauschale, den tatsächlich entstandenen oder wei- tergehenden Schaden geltend zu machen.