Haftung des Vertragspartners Musterklauseln

Haftung des Vertragspartners. 1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter und sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
Haftung des Vertragspartners. (1) Die Haftung des Vertragspartners für die Beschädigungen und Verlust des ihm überlassenen Mietgutes /des erbrachten Werkes beginnt mit der Abnahme und endet bei der Rückgabe des Mietgutes/der Abholung durch die MESSE ESSEN GmbH bzw. des Vertragsunternehmens.
Haftung des Vertragspartners. Schadensersatzhaftung und Produkthaftung des Vertragspartners richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Haftung des Vertragspartners. 3.5.1 Der Vertragspartner darf im Rahmen dieses Services nur ihn betreffende Tatsachen im Sinne der Bestimmungen des Börsegesetzes veröffentlichen lassen. Eine Übermittlung zu anderen Zwecken ist nicht gestattet.
Haftung des Vertragspartners. 5.1. Die Haftung des Vertragspartners bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Haftung des Vertragspartners. 1. Der Vertragspartner haftet für alle anlässlich der Veranstaltung verursachten Schäden an Gebäude und Inventar des Gesellschaftshauses und an den botanischen Anlagen und deren Pflanzen des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
Haftung des Vertragspartners. Für alle Schäden, die dem Vermieter des Veranstaltungsortes, dem Veranstalter oder Dritten durch den Aussteller, seine Vertreter und/oder Beschäftigten entstehen, haftet der Vertragspartner. Er verpflichtet sich, die notwendigen Versicherungen (Haftpflicht, Unfall, etc.) selbst abzuschließen und hält den Vermieter, den Veranstalter sowie alle beteiligten Unternehmen von Ansprüchen Dritter frei. Für die Bewachung des Ausstellungsstandes hat der Aussteller zu sorgen. Außerhalb der Öffnungszeiten sind wertvolle sowie leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Gegenstände des Ausstellers. Der Aussteller ist verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Haftung des Vertragspartners. (1) Die Haftung des Vertragspartners für die Beschädigungen und Verlust des ihm überlassenen Mietgutes /des erbrachten Werkes beginnt mit der Abnahme und endet bei der Rückgabe des Mietgutes/der Abholung durch die MESSE ESSEN GmbH bzw. des Vertragsunternehmens. credit card. Services with costs that are dependent upon consumption will be charged after the end of the event in the form of a final invoice.
Haftung des Vertragspartners. Ein Verstoß des Vertragspartners gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere • der missbräuchliche Abruf von Daten, • die missbräuchliche Verwendung von SCHUFA- Auskünften, • das Unterlassen oder die unvollständige Erfüllung der Meldepflichten, • die Meldung von fehlerhaften Daten sowie • unberechtigte Löschungsaufträge, • unberechtigte Nutzung der Testdatenbank begründet Schadenersatzansprüche der SCHUFA gegenüber dem Vertragspartner. Dies gilt auch für den Fall, dass die SCHUFA ihrerseits von Dritten in Anspruch genommen wird. Xxxxx ein Vertragspartner den Wegfall des berechtigten Interesses, insbesondere die Beendigung einer Geschäftsbeziehung mit dem Betroffenen, nicht mit und werden dann in Erfüllung des Nachmeldeverfahrens trotzdem Daten an diesen Vertragspartner übermittelt, so begründet dies eine unzulässige Datenübermittlung nach § 29 Abs. 2 BDSG. Insoweit haftet der Vertrags- partner gegenüber der SCHUFA für den ihr daraus entstandenen Schaden. Der Vertragspartner stellt die SCHUFA von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch Meldungen des Vertragspartners entstehen, die gegen § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB verstoßen.
Haftung des Vertragspartners. 13.1 Sofern der Vertragspartner als Veranstalter fungiert, ist er ver- pflichtet, alle gesetzlichen, normierten und behördlichen Vorschriften – insb. gewerberechtliche, feuerpolizeiliche, urheberschutzrechtliche und veran- staltungsrechtliche – einzuhalten. Der Veranstalter ist – soweit nicht gesetz- lich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behörd- lichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Veranstalter hält den Bewirter vollkommen schad- und klag- los. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der §§ 112, 113 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Sbg. Sperrstundenverordnung aus 2001 LGBl. 56/2001 einzuhalten sind. Der Veranstalter haftet dem Bewirter verschuldensunabhängig und zur ungeteilten Hand für alle Sach- und Personenschäden oder sonstige Nachteile, die dem Bewirter unter anderem durch Verletzung des Vertrages durch sich, seine Mitarbeiter, allfälligen Subfirmen, Gäste oder sonstige Personen, die während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf der Liegen- schaft des Bewirters anwesend sind, verursacht werden. Der Veranstalter haftet in diesem Zusammenhang auch für sämtliche Schäden gegenüber den Teilnehmern (Sach- und Personen- schäden), die den Teilnehmern seiner Veranstaltung durch veranstaltungs- spezifische Aktivitäten entstehen. Der Bewirter wird diesbezüglich schad- und klaglos gehalten. Der Vertragspartner hat für Veranstaltungen eine Haftpflichtversicherung mit einer entsprechenden Versicherungsumme bei einem österreichischen Versicher- ungsunternehmen abzuschließen und dies dem Bewirter auf Verlangen nachzuweisen. Der Bewirter kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (zB Kaution, aber auch die Beistellung von Security etc) auf Kosten des Veranstalters verlangen.