Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea- singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haft- pflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Individuelle Haftungsvereinbarungen.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.1 HPB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.3 – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Ver- leiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1 mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2 aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versiche- rungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertrags- partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (zum Beispiel Streu- und Reinigungspflicht).
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
a. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG),
b. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
c. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.
2 Weiterhin nicht versichert sind
a. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber Ziffer 2.5) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
b. individuelle Haftungsvereinbarungen.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.3 AHB-Privat 20/SD 10.2020 – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (z. X. Xxxxx- und Reinigungspflicht).
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom Versi- cherungsnehmer
6.3.1 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht von Bauherren, Vermietern, Verpächtern, Verleihern oder Lea- singgebern aus Verstößen gegen Verkehrssicherungspflich- ten;
6.3.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich- rechtlicher Körperschaften oder öffentlich-rechtlicher Dienst- leistungsbetriebe von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter.