Vertragsfreiheit Musterklauseln

Vertragsfreiheit. Dieses Übereinkommen hindert den Luftfrachtführer nicht daran, den Abschluss eines Beförderungsvertrags zu verweigern, auf Einwendungen, die ihm nach dem Übereinkommen zur Verfügung stehen, zu verzichten oder Vertragsbedingungen festzulegen, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Vertragsfreiheit. Art. 1.2 1 Der Arbeitgeberverband und die Arbeitgeberorganisatio- nen behalten sich das Recht vor, mit anderen Arbeitnehmer- verbänden Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. In diesem Fall verpflichten sie sich, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder in den Genuss aller dort eingeräumten Vorteile gelangen zu lassen.
Vertragsfreiheit. 2.3. Die Vertragsparteien behalten sich vor, mit andern Orga- nisationen Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. Die Arbeitgebervertragspartei verpflichtet sich diesfalls, den Arbeitnehmervertragsparteien und ihren Mitgliedern die gleichen Vorteile zukommen zu lassen, die sie in den andern GAV zugestanden haben. Die Arbeitnehmervertragsparteien ihrerseits setzen alles daran, in ihren Abkommen mit andern Arbeitgeberorga- nisationen gleichwertige Bedingungen zu erreichen.
Vertragsfreiheit. 2.1 a) Vertragsfreiheit – zwingendes Recht Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit!
Vertragsfreiheit. 90 Die Vertragsfreiheit ist die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Ver- träge eigenverantwortlich zu gestalten; sie ist die Haupterscheinungsform der Privatauto- nomie und gehört zu den überkommenen grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung; als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist sie im Rahmen der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung verfassungsrechtlich gewähr- leistet.82 Aus ihr folgen die Grundsätze der Abschluss-, Gestaltungs- und Formfreiheit:
Vertragsfreiheit. Außer im Falle von Bestimmungen zwingenden Rechts steht es der Bank frei zu entscheiden, ob (und inwieweit) sie eine Vertragsbeziehung ein- gehen möchte. Das Anlegen einer Kunden- oder Kontonummer oder die Ausführung gewisser Verrichtungen beim ersten Kontakt kommt also noch keiner Vermutung bzw. keinem Ausdruck der Annahme der Beziehung gleich. Gegebenenfalls teilt die Bank dem Kunden mit, dass sie keine Beziehung zu ihm knüpfen möchte. Diese Regelung gilt für etwaige zwischenzeitlich getätigte Verrichtungen.
Vertragsfreiheit. Freiheit hinsichtlich Form und Inhalt Form: in jeder beliebigen Form geschlossen werden; Inhalt: Grenzen: dort, wo der betreffende Vertragsinhalt gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Wuchergesetz: liegt vor, wenn bei Vertragspartnern Leichtsinn, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung, Verstandesschwäche oder dessen Zwangslage ausgenützt wird Zwang zum Vertragsabschluss (Kontrahierungszwang): Der Allgemeinheit dienende Verkehrs- oder Versorgungsunternehmen müssen mit jedem Verträge abschließen, außer er unterwirft sich nicht dessen Bedingungen. Einschränkung auch im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen. Strafbar: Verweigerung von Waren, die den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen
Vertragsfreiheit. Nach dem Grundgesetz hat der Arbeitnehmer das Recht, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen und ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder nicht (Art. 12 Grundgesetz). Auch der Arbeitgeber ist auf Grund der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Grundgesetz) frei zu entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Arbeits- vertrag abschließen will. Gemäß diesen verfas- sungsrechtlichen Vorgaben bestimmt § 105 der Gewerbeordnung (GewO), dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrags frei vereinbaren können, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Be- stimmungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung entgegenste- hen. Als mittelbare Einschränkungen der Ver- tragsfreiheit könnten Diskriminierungsverbote aufgefasst werden, wie sie vor allem das Allge- meine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält, siehe hierzu ausführlich Kapitel A 1 „Anbah- nung des Arbeitsverhältnisses“, sowie die Ver- pflichtung eines Arbeitgebers mit jahresdurch- schnittlich monatlich mindestens 20 Arbeits- plätzen (nicht gerechnet Stellen für weniger als 18 Wochenstunden und Stellen für Auszubil- dende), in gewissem Umfang Schwerbehinderte zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Kommt der Arbeitgeber der letztgenannten Pflicht nicht nach, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Vertragsfreiheit a) Vertragsfreiheit – zwingendes Recht

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Mindestlohn 10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitneh- mern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unter- lagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Un- bedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozial- kasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 121768 % 0,35 % Summe 121768 0,35 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1607407 4,65 % Summe 1607407 4,65 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -