Vertragsfreiheit Musterklauseln

Vertragsfreiheit. Dieses Übereinkommen hindert den Luftfrachtführer nicht daran, den Abschluss eines Beförderungsvertrags zu verweigern, auf Einwendungen, die ihm nach dem Übereinkommen zur Verfügung stehen, zu verzichten oder Vertragsbedingungen festzulegen, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Vertragsfreiheit. Art. 1.2 1 Der Arbeitgeberverband und die Arbeitgeberorganisatio- nen behalten sich das Recht vor, mit anderen Arbeitnehmer- verbänden Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. In diesem Fall verpflichten sie sich, die Gewerkschaft Unia und deren Mitglieder in den Genuss aller dort eingeräumten Vorteile gelangen zu lassen.
Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien behalten sich vor, mit andern Orga- nisationen Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. Die Arbeitgebervertragspartei verpflichtet sich diesfalls, den Arbeitnehmervertragsparteien und ihren Mitgliedern die gleichen Vorteile zukommen zu lassen, die sie in den andern GAV zugestanden haben. Die Arbeitnehmervertragsparteien ihrerseits setzen alles daran, in ihren Abkommen mit andern Arbeitgeberorgani- sationen gleichwertige Bedingungen zu erreichen.
Vertragsfreiheit. 90 Die Vertragsfreiheit ist die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Ver- träge eigenverantwortlich zu gestalten; sie ist die Haupterscheinungsform der Privatauto- nomie und gehört zu den überkommenen grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung; als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist sie im Rahmen der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung verfassungsrechtlich gewähr- leistet.82 Aus ihr folgen die Grundsätze der Abschluss-, Gestaltungs- und Formfreiheit:
Vertragsfreiheit a) Vertragsfreiheit – zwingendes Recht b) Ausprägung der Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit a) Vertragsfreiheit – zwingendes Recht Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit!
Vertragsfreiheit. Freiheit hinsichtlich Form und Inhalt Form: in jeder beliebigen Form geschlossen werden; Inhalt: Grenzen: dort, wo der betreffende Vertragsinhalt gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Wuchergesetz: liegt vor, wenn bei Vertragspartnern Leichtsinn, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung, Verstandesschwäche oder dessen Zwangslage ausgenützt wird Zwang zum Vertragsabschluss (Kontrahierungszwang): Der Allgemeinheit dienende Verkehrs- oder Versorgungsunternehmen müssen mit jedem Verträge abschließen, außer er unterwirft sich nicht dessen Bedingungen. Einschränkung auch im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen. Strafbar: Verweigerung von Waren, die den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen
Vertragsfreiheit. Außer im Falle von Bestimmungen zwingenden Rechts steht es der Bank frei zu entscheiden, ob (und inwieweit) sie eine Vertragsbeziehung ein- gehen möchte. Das Anlegen einer Kunden- oder Kontonummer oder die Ausführung gewisser Verrichtungen beim ersten Kontakt kommt also noch keiner Vermutung bzw. keinem Ausdruck der Annahme der Beziehung gleich. Gegebenenfalls teilt die Bank dem Kunden mit, dass sie keine Beziehung zu ihm knüpfen möchte. Diese Regelung gilt für etwaige zwischenzeitlich getätigte Verrichtungen.
Vertragsfreiheit. Nach dem Grundgesetz hat der Arbeitnehmer das Recht, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen und ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder nicht (Art. 12 Grundgesetz). Auch der Arbeitgeber ist auf Grund der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Grundgesetz) frei zu entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Arbeits- vertrag abschließen will. Gemäß diesen verfas- sungsrechtlichen Vorgaben bestimmt § 105 der Gewerbeordnung (GewO), dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrags frei vereinbaren können, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Be- stimmungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung entgegenste- hen. Als mittelbare Einschränkungen der Ver- tragsfreiheit könnten Diskriminierungsverbote aufgefasst werden, wie sie vor allem das Allge- meine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält, siehe hierzu ausführlich Kapitel A 1 „Anbah- nung des Arbeitsverhältnisses“, sowie die Ver- pflichtung eines Arbeitgebers mit jahresdurch- schnittlich monatlich mindestens 20 Arbeits- plätzen (nicht gerechnet Stellen für weniger als 18 Wochenstunden und Stellen für Auszubil- dende), in gewissem Umfang Schwerbehinderte zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Kommt der Arbeitgeber der letztgenannten Pflicht nicht nach, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen.

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  • Vertragsparteien Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsrücktritt Der Kunde hat das Recht, gegen Bezahlung ei- ner Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 10% des Brutto-Angebotes bzw. des Brutto- Kaufvertragsbetrages ohne Angabe von Grün- den (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso besteht für den Kunden innerhalb einer Woche eine schriftliche Rücktrittsmöglichkeit vom Vertragsabschluss, wenn dieser nicht von ihm angebahnt wurde. Bei Annahmeverzug (Pkt. 7.) oder Konkurs des Kunden bzw. Kon- kursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Xxxx, einen pauschalierten Schadenersatz von 10% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begeh- ren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsver- pflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu- rückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Si- cherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Xxxx einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Brutto- rechnungsbetrages oder den tatsächlich ent- standenen Xxxxxxx zu bezahlen. Gerät der Kunde nach Vertragsabschluss un- verschuldet in eine finanzielle Notlage und macht uns diese per entsprechenden Doku- mentationen glaubhaft, haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages maximal drei Jahre zuzuwarten oder der Aufhebung des Vertrages ohne Schadenersatz von Seiten des in finanzieller Notlage befindlichen Kunden zuzustimmen. Für bereits ausgelieferte Waren wird von uns eine Endrechnung erstellt, welche mit den bisher geleisteten Zahlungen (Anzahlung, Teilzahlungen) des Kunden gegengerechnet werden. Diese Restschuld ist binnen vier Wochen vom Kunden zu begleichen. Entsteht jedoch aus dieser Gegenrechnung ein Guthaben (Überzahlung, Mehrzahlung) des Kunden, wird dieser Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rücktrittsannahme dem Kun- den rückerstattet. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Kunde vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zu- rücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Ein- langens der Ware beim Kunden bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsab- schlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Kunde gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tra- gen; wurde für den Vertrag ein Kredit abge- schlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kredit- gewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß inner- halb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss be- gonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

  • Vertragslaufzeit Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.