Vertragsfreiheit Musterklauseln

Vertragsfreiheit. Dieses Übereinkommen hindert den Luftfrachtführer nicht daran, den Abschluss eines Beförderungsvertrags zu verweigern, auf Einwendungen, die ihm nach dem Übereinkommen zur Verfügung stehen, zu verzichten oder Vertragsbedingungen festzulegen, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Vertragsfreiheit. Art. 1.2 1 Der Arbeitgeberverband und die Arbeitgeberorganisationen be- halten sich das Recht vor, mit anderen Arbeitnehmerverbänden Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. In diesem Fall verpflichten sie sich, die Gewerkschaft Syna und deren Mitglieder in den Genuss aller dort eingeräumten Vorteile gelangen zu lassen.
Vertragsfreiheit. 2.3. Die Vertragsparteien behalten sich vor, mit andern Orga- nisationen Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. Die Arbeitgebervertragspartei verpflichtet sich diesfalls, den Arbeitnehmervertragsparteien und ihren Mitgliedern die gleichen Vorteile zukommen zu lassen, die sie in den andern GAV zugestanden haben. Die Arbeitnehmervertragsparteien ihrerseits setzen alles daran, in ihren Abkommen mit andern Arbeitgeberorga- nisationen gleichwertige Bedingungen zu erreichen.
Vertragsfreiheit. Außer im Falle von Bestimmungen zwingenden Rechts steht es der Bank frei zu entscheiden, ob (und inwieweit) sie eine Vertragsbeziehung ein- gehen möchte. Das Anlegen einer Kunden- oder Kontonummer oder die Ausführung gewisser Verrichtungen beim ersten Kontakt kommt also noch keiner Vermutung bzw. keinem Ausdruck der Annahme der Beziehung gleich. Gegebenenfalls teilt die Bank dem Kunden mit, dass sie keine Beziehung zu ihm knüpfen möchte. Diese Regelung gilt für etwaige zwischenzeitlich getätigte Verrichtungen.
Vertragsfreiheit. Nach dem Grundgesetz hat der Arbeitnehmer das Recht, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen und ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder nicht (Art. 12 Grundgesetz). Auch der Arbeitgeber ist auf Grund der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Grundgesetz) frei zu entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Arbeits- vertrag abschließen will. Gemäß diesen verfas- sungsrechtlichen Vorgaben bestimmt § 105 der Gewerbeordnung (GewO), dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrags frei vereinbaren können, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Be- stimmungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung entgegenste- hen. Als mittelbare Einschränkungen der Ver- tragsfreiheit könnten Diskriminierungsverbote aufgefasst werden, wie sie vor allem das Allge- meine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält, siehe hierzu ausführlich Kapitel A 1 „Anbah- nung des Arbeitsverhältnisses“, sowie die Ver- pflichtung eines Arbeitgebers mit jahresdurch- schnittlich monatlich mindestens 20 Arbeits- plätzen (nicht gerechnet Stellen für weniger als 18 Wochenstunden und Stellen für Auszubil- dende), in gewissem Umfang Schwerbehinderte zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Kommt der Arbeitgeber der letztgenannten Pflicht nicht nach, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Vertragsfreiheit. Freiheit hinsichtlich Form und Inhalt Form: in jeder beliebigen Form geschlossen werden; Inhalt: Grenzen: dort, wo der betreffende Vertragsinhalt gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Wuchergesetz: liegt vor, wenn bei Vertragspartnern Leichtsinn, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung, Verstandesschwäche oder dessen Zwangslage ausgenützt wird Zwang zum Vertragsabschluss (Kontrahierungszwang): Der Allgemeinheit dienende Verkehrs- oder Versorgungsunternehmen müssen mit jedem Verträge abschließen, außer er unterwirft sich nicht dessen Bedingungen. Einschränkung auch im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen. Strafbar: Verweigerung von Waren, die den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen
Vertragsfreiheit. 90 Die Vertragsfreiheit ist die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Ver- träge eigenverantwortlich zu gestalten; sie ist die Haupterscheinungsform der Privatauto- nomie und gehört zu den überkommenen grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung; als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist sie im Rahmen der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung verfassungsrechtlich gewähr- leistet.82 Aus ihr folgen die Grundsätze der Abschluss-, Gestaltungs- und Formfreiheit:
Vertragsfreiheit a) Vertragsfreiheit – zwingendes Recht
Vertragsfreiheit. 2.1 a) Vertragsfreiheit – zwingendes Recht Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit!

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  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.