Common use of Vertragsparteien Clause in Contracts

Vertragsparteien. Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.

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Samples: bilder.buecher.de, www.dreske.de

Vertragsparteien. IBAYER ist eine im Rubrum Handelsregister des Grundstückskaufvertrages sind zunächst Amtsgerichts Köln unter HRB 48248 eingetragene deut- sche Aktiengesellschaft mit Sitz in Leverkusen. Ihr Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich der Satzung der Gesellschaft die Vertragsparteien präzise zu bezeichnenErzeugung, der Vertrieb sowie die sonstige industrielle Betätigung oder Erbringung von Dienstleistungen auf den Gebieten Gesundheit, Landwirtschaft, Polymere und Chemie. Sind Gesellschaften VertragsparteienBAYER ist die Konzern- führungsgesellschaft des Bayer-Konzerns. Der Bayer-Konzern betreibt sein operatives Geschäft in den drei Teilkonzernen Bayer HealthCare, sind Bayer CropScience und Bayer MaterialScience. Unterstützt werden diese mit ihrer Firma durch drei Servicegesellschaften. Die Bilanzsumme von BAYER betrug in den Jahren 2011 und 2012 ca. Euro 38 Mrd. bzw. ihrem Namen, dem Sitzca. Euro 36 Mrd., der Geschäftsanschrift Bilanzgewinn belief sich in 2011 auf Euro 1,364 Mrd. und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in 2012 auf Euro 1,571 Mrd. Die vergleichbaren Zahlen für 2013 betrugen ca. Euro 38 Mrd. als Bilanzsumme und Euro 1,764 Mrd. als Bilanzgewinn. BBG ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 10914 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Bitterfeld-Wolfen. Das Stammkapital beträgt Euro 58,8 Mio Alleingesellschafterin ist BAYER. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens die Urkunde aufzunehmenErzeugung, Vertrieb, sonstige industrielle Betätigung oder Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet von pharmazeutischen Artikeln für die Human- und Veterinär- medizin und weiteren chemischen Produkten aller Art. Darüber hinausgehend sollten stetsBBG gehört organisatorisch zum Teil- konzern HealthCare des Bayer-Konzerns und betreibt eine Lohnfertigung für die Bayer Consumer Care AG, insbesondere aber bei der Beteiligung von GesellschaftenBasel, die genauen Vertretungsverhältnisse in den europäischen und Weltmarkt mit rezeptfreien Arzneimitteln beliefert. Neben der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, Lohnfertigung erbringt die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber Gesellschaft Serviceleistungen der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst Infrastruktur für die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werdenIndustriepark der BBG ansässigen Partnerunternehmen. Die Bezeichnung Bilanzsumme der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 VglBBG betrug in den Geschäftsjahren 2010 bis 2011 jeweils Euro 264 Mio. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen und im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich istGeschäftsjahr 2012 Euro 263 Mio. Der Jahresüberschuss vor Gewinnabführung belief sich in 2010 auf Euro 4,8 Mio., ist umstritten (siehe dazu auch Rzin 2011 auf Euro 6,8 Mio. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass und in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 502012 auf Euro 4,5 Mio.

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Samples: Beherrschungs Und Gewinnabführungsverträge

Vertragsparteien. Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst 1.1. Der Verkäufer ist die Vertragsparteien präzise zu bezeichnenLieferfirma DPS Solving Srl. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw1.2. ihrem Namen, dem Sitz, Der Käufer ist der Geschäftsanschrift Empfänger der durch den Verkäufer ausgestellten Rechnungen. 2. Geltungsbereich: 2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Verkäufer und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von GesellschaftenKäufer abgeschlossenen Verträge, die genauen Vertretungsverhältnisse nur in Übereinstimmung mit diesen abgeschlossen werden, unter Verzicht auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit. 3. Angebote und Zusatzvereinbarungen: 3.1. Mündliche oder schriftliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. 3.2. Bestellungen des Verkäufers gelten nur dann als angenommen und verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt oder ordnungsgemäß ausgefertigt werden. 3.3. Auftragsbestätigungen des Verkäufers gelten als vollständig angenommen, wenn der Käufer nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt widerspricht. 3.4. Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausnahmslos der Schriftform. 3.5. Teillieferungen sind nach vorheriger Vereinbarung möglich. 4. Produkt: 4.1. Die technischen Eigenschaften der zum Verkauf angebotenen Produkte sowie die grafische Darstellung, Farbe und andere ästhetische Variablen im Katalog, auf der Website und in der Urkunde in einer Weise aufgenommen Dokumentation des Verkäufers sind lediglich Richtwerte. 4.2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen an den Produkten vorzunehmen, die, ohne ihre wesentlichen Eigenschaften zu verändern, für seine technischen und nachgewiesen werdenwirtschaftlichen Bedürfnisse notwendig oder angemessen sind. 5. Preis: 5.1. Der vereinbarte Preis gilt nur für die jeweilige Auftragsbestätigung, auf die er sich bezieht und ist für andere Lieferungen und/oder Nachlieferungen aus anderen Auftragsbestätigungen nicht verbindlich. 5.2. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der vereinbarte Preis für Produkte, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamtentsprechend der Branchenüblichkeit in Bezug auf das vereinbarte Transportmittel verpackt sind. Der vereinbarte Preis beinhaltet keine Transportkosten, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber mit Ausnahme von Lieferungen innerhalb von Italien ab einem Bestellwert von € 1.000,00, Versicherung und Mehrwertsteuer, sofern in der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglichtAuftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden5.3. Die Bezeichnung Mehrkosten für Express- und Schnellversand gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. 6. Erfüllungsort: 6.1. Lieferungen erfolgen vom Standort des Verkäufers, am Ort der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen Herstellung oder Lagerung von DPS Solving Srl. 6.2. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind indikativ und für den Verkäufer unverbindlich und können nach eigenem Ermessen variieren. 6.3. Der Verkäufer haftet nicht mehr erforderlichfür direkte oder indirekte Schäden aufgrund von Lieferverzögerungen, sondern dient ledig- lich Unterbrechungen oder vollständige oder teilweise Stornierung der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 VglLieferung. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 507.

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Samples: www.dpssolving.com

Vertragsparteien. Im Rubrum Grundsätze • Die Vertragsparteien sind juristische Personen, welche durch ihre Organe handeln. • Vertragspartei kann nur sein, wer rechtsfähig ist, d.h. wer aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet wird. • Die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über den Vertragsabschluss ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen der Vertragspartner. Kanton Vertragspartner des Grundstückskaufvertrages sind Bundes wird zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteieneinmal der Kanton sein, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben einerseits weil das Agglomerationsprogramm massgeblich kantonale Zuständigkeiten betrifft (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamtz.B. öV), andererseits aber auch weil der Bund die Beiträge gemäss Art. 17 b Abs. 1 Min VG5 an die Kantone zuhanden der Trägerschaft ausrichtet. Soweit das kantonale Recht die Trägerschaft keiner anderen Struktur zuweist, um diese Aufgaben zu späteren Zeitpunkten gegenüber erfüllen, ist der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis Kanton zudem als Trägerschaft des Agglomerationsprogramms berechtigt und verpflichtet. Interkantonale Agglomerationen Bei interkantonalen Agglomerationen können mehrere Kantone Vertragspartner des Bundes sein. Regionale Körperschaften Regionale Körperschaften (z.B. Vereine, Regionalkonferenzen, etc.) verfügen über Rechtspersönlichkeit und können daher ebenfalls Vertragspartner sein. Sie können sich allerdings nur insoweit vertraglich verpflichten, als sie über entsprechende Entscheidzuständigkeiten verfügen. Regionale Zusammenarbeits- strukturen ohne Rechtspersönlich- keit Soweit regionale Strukturen nicht über Rechtspersönlichkeit verfügen (Beispiel: einfache Gesellschaft im Rahmen vertraglicher Zusammenarbeit), können sie nicht Vertragspartner des Bundes sein. Transportunter- nehmen In diesem System sind die Transportunternehmen nur Beauftragte der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligtverschiedenen Behörden, so ist diese nach dass sie nicht Vertragspartner der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des GrundstückskaufvertragesLV sein können. Ferner hat Sie werden aber Vertragspartner der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werdenFinanzierungsvereinbarungen sein (vgl. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 VglArt. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff17 b Abs. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 503 MinVG).

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Samples: www.are.admin.ch