Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde 1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary) 1 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“) 1.3. Der Fördergeber und der Fördernehmer schließen im Sinne von § 269 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F., im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) einschließlich all seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR. 1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3 1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik Österreich.
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Samples: Efre Fördervertrag
Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde
1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary)
1 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID Bank: Štátna pokladnica IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 0000 BIC: XXXXXXXX Postadresse: Xxxxxxxxxx 00, 000 00 Xxxxxxxxxx 25 (nachstehend „Fördernehmer“) (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“)
1.3. Der Fördergeber und der Fördernehmer schließen im Sinne von § 269 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F.idgF, im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. und über die Änderung und Ergänzungen einiger Gesetze (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. und über die Änderung und Ergänzungen einiger Gesetze untereinander einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) Zuschüssen einschließlich all aller seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR.
1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3
1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik ÖsterreichSlowakischen Republik.
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Samples: Efre Fördervertrag
Vertragsparteien. 1.1Die Gemeinde Birr gilt als Standortgemeinde und ist die Arbeitge- berin der Lehrpersonen, der Schulleitung, des Schulsekretariats sowie der Schulsozialarbeit der Kreisschule. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde
1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary)
1 2 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID (Anstellung der Fördergeber Lehrpersonen und der Fördernehmer gemeinsam Schulleitungen ist die Kreisschulpflege zuständig. Schulsekretariat und Schulsozial- arbeit werden vom Gemeinderat angestellt. Standortgemeinde und Anstellungs- kompetenzen § 5 Die Gemeinde Lupfig gilt als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“)
1.3Nebenstandortgemeinde. Der Fördergeber Nebenstandortgemeinde § 6 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, grundsätzlich alle Real- und Sekundarschüler der Fördernehmer schließen im Sinne von Kreisschule zuzuteilen. 2 Die Kreisschulpflege teilt die Oberstufenabteilungen auf die beiden Schulstandorte Birr und Lupfig so auf, dass die einzelnen Schulan- lagen mindestens die gemäss § 269 22 Abs. 2 3 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.gSchulgesetzes ge- forderten Oberstufenabteilungen umfassen.F., im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) einschließlich all seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR.
1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3
1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik Österreich.
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Samples: Gemeindevertrag
Vertragsparteien. 1.1Der Betreuungsvertrag wird zwischen der gesetzlichen Vertretung des Kindes und den Pflegeeltern abgeschlossen. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde
1.2Er regelt die Pflege und Erziehung eines Kindes. Fördernehmer Eltern, die Inhaber der elterlichen Sorge sind und denen das Aufenthaltsbestimmungs- recht nicht entzogen wurde, schliessen mit den Pflegeeltern den Betreuungsvertrag ab. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Vertrag nur abgeschlossen werden, wenn beide Elternteile zustimmen. Verweigert ein Elternteil die Zustimmung zum Vertrag, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Lead Beneficiary)
1 nachfolgend «KESB») die fehlende Zustim- mung erteilen. Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise bevormundete Kinder schliesst die Firmenbuchnummer Vormundin oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“)
1.3Vormund den Betreuungsver- trag ab. Die KESB genehmigt den abgeschlossenen Vertrag. Der Fördergeber Betreuungsvertrag erlangt Gültigkeit mit der Zustimmung bzw. Genehmigung durch die KESB, weil es sich um ein zustimmungsbedürftiges Geschäft handelt (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB]). Kindesschutzmassnahmen gestützt auf Art. 307 ZGB sowie die Beistandschaft gestützt auf Art. 308 ZGB greifen nicht in das elterliche Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ein. Deshalb kann in diesen Fällen weder die Behörde noch die Beiständin bzw. der Beistand Vertragspartei des Betreuungsvertrags sein. Vertragspartei bleiben die Eltern. 1 Quellen: – Schrift zum Sozialversicherungsrecht: Xxxxx Xxxxxxx. Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtstellung der Fördernehmer schließen im Sinne Pflegeeltern, 2012. – Der Einbezug von § 269 Sozialhilfebehörden in die Entscheidfindung der Kindesschutzorgane. Empfehlungen der KOKES vom 24. April 2014 Beiständinnen und Beistände unterstützen die Eltern jedoch in ihrer Sorge mit Rat und Tat (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die KESB kann ihnen auch besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhalts und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 des Gesetzes NrZGB). 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F., im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 SlgIn die- ser Funktion unterstützt die Beiständin bzw. der Slowakischen Republik über Beistand die Fördermittel aus Eltern und Pflegeeltern bei der Regelung des Pflegeverhältnisses. Sie finden das Dokument «Musterbetreuungsvertrag Eltern» auf unserer Webseite xxx.xxxxxxxx.xx.xx → Familie → Pflegefamilien → Regelung eines Pflegeverhältnisses. Bei einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 310 ZGB bestimmt die KESB den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. (nachstehend auch „ESIF-Gesetz Aufenthaltsort des Kindes. In der SR“) und im Sinne von § 20 Praxis wird die Unterbringung in der Regel mit einer Bei- standschaft gestützt auf Art. 308 ZGB kombiniert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht jedoch nicht auf die Beiständin oder den Beistand über, sondern bleibt bei der KESB. Die KESB kann gestützt auf Art. 308 Abs. 2 des Gesetzes NrZGB die Beiständin oder den Beistand mit beson- deren Befugnissen zum Abschluss eines Betreuungsvertrags ausstatten. 523/2004 SlgDie Beiständin oder der Beistand ist in diesem Fall nur befugt, den Betreuungsvertrag mit einer von der KESB bestimmten Pflegefamilie abzuschliessen. Die KESB ist Vertragspartei. Die Bei- ständin oder der Slowakischen Republik über Beistand handelt kraft behördlichem Beschluss für die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) einschließlich all seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“)KESB und vertritt die KESB. Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter Die Ermächtigung dazu wird im Sinne Auftrag präzise formuliert. Wenn die Unterbringung des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR.
1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SRKindes bei Dritten verfügt wird, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf ohne dass eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt Beistand- schaft angeordnet ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog schliesst die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3
1.5KESB mit den Pflegeeltern den Betreuungsvertrag ab. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik ÖsterreichSie finden das Dokument «Musterbetreuungsvertrag Behörden» auf unserer Webseite xxx.xxxxxxxx.xx.xx → Familie → Pflegefamilien → Regelung eines Pflegeverhältnisses.
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Samples: Betreuungsvertrag
Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde
1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary)
1 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID Postadresse: Xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx x xxxxxxxxxxxxx xxxxxxx Xxxxxxxx ústav rastlinnej výroby Xxxxxxxxxxxx xxxxx 000, 000 00 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxx xxxxxxxxx Kontaktperson: Mgr. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx, PhD. Kontakt: xxxxxxx.xxxxxxxxxxx@xxxx.xx , +000 00 000 00 00 (nachstehend „Fördernehmer“) (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“)
1.3. Der Fördergeber und der Fördernehmer schließen im Sinne von § 269 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F., im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) einschließlich all seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR.
1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3
1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik ÖsterreichSlowakischen Republik.
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Samples: Efre Fördervertrag
Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde
1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary)
1 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID Postadresse: Xxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx zuständige FLC-Stelle: Land Niederösterreich (nachstehend „Fördernehmer“) (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“)
1.3. Der Fördergeber und der Fördernehmer schließen im Sinne von § 269 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F.idgF, im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. und über die Änderung und Ergänzungen einiger Gesetze (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. und über die Änderung und Ergänzungen einiger Gesetze untereinander einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) Zuschüssen einschließlich all aller seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR.
1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3
1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik Österreich.
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Samples: Efre Fördervertrag
Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde
1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary)
1 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID (nachstehend „Fördernehmer“) (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“)
1.3. Der Fördergeber und der Fördernehmer schließen im Sinne von § 269 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F., im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form nicht eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) einschließlich all seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR.
1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3
1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik Österreich.
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Samples: Efre Fördervertrag
Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde
1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary)
1 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID BIC: XXXXXXXX Postadresse: Xxxxxxxxxxxx. 00/0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx Zuständige FLC-Stelle: Regionalmanagement Burgenland (nachstehend „Fördernehmer“) (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“)
1.3. Der Fördergeber und der Fördernehmer schließen im Sinne von § 269 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F.idgF, im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. und über die Änderung und Ergänzungen einiger Gesetze (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. und über die Änderung und Ergänzungen einiger Gesetze untereinander einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) Zuschüssen einschließlich all aller seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR.
1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3
1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik Österreich.
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Samples: Efre Fördervertrag
Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde
1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary)
1 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“)
1.3. Der Fördergeber und der Fördernehmer schließen im Sinne von § 269 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F.idgF, im Sinne von § 25 in Verbindung mit § 32 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. und über die Änderung und Ergänzungen einiger Gesetze (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. und über die Änderung und Ergänzungen einiger Gesetze untereinander einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) Zuschüssen einschließlich all aller seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR.
1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden zugehörigen nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3Anwendung.
1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik/der Republik Österreich.
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Samples: Efre Fördervertrag
Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde
1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary)
1 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer 2 Falls vorhanden z.B. die UID BIC: XXXXXX0X Postadresse: Xxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxxxx , Xxxxxxxxxx zuständige FLC-Stelle: Amt der Burgenländischen Landesregierung (nachstehend „Fördernehmer“) (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“)
1.3. Der Fördergeber und der Fördernehmer schließen im Sinne von § 269 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F.idgF, im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. und über die Änderung und Ergänzungen einiger Gesetze (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. und über die Änderung und Ergänzungen einiger Gesetze untereinander einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) Zuschüssen einschließlich all aller seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR.
1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3
1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik Österreich.
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Samples: Efre Fördervertrag
Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde
1.2. Fördernehmer (Lead Beneficiary)
1 Für österreichische Begünstigte sind dies beispielsweise die Firmenbuchnummer oder die ZVR- Nummer ZVR-Nummer
2 Falls vorhanden z.B. die UID (nachstehend „Fördernehmer“) (der Fördergeber und der Fördernehmer gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als auch „Vertragspartei“)
1.3. Der Fördergeber und der Fördernehmer schließen im Sinne von § 269 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik i.d.g.F., im Sinne von § 25 des Gesetzes Nr. 292/2014 Slg. der Slowakischen Republik über die Fördermittel aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds i.d.g.F. (nachstehend auch „ESIF-Gesetz der SR“) und im Sinne von § 20 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 523/2004 Slg. der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln der öffentlichen Verwaltung i.d.g.F. einen Vertrag zur Bereitstellung von Fördermitteln (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) einschließlich all aller seiner Anlagen ab (nachstehend „Vertrag“). Der Fördernehmer ist gemäß dieses Vertrages Begünstigter im Sinne des § 3.2 lit. b) des Gesetzes 292/2014 der SR.
1.4. Des Weiteren richten sich die Beziehungen zwischen dem Fördergeber und dem Fördernehmer nach dem ESIF-Gesetz der SR, den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften je nachdem, ob der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Slowakischen Republik oder der Republik Österreich ist. Dort, wo im Text des Fördervertrages ein Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik angeführt ist, kommt unter der Bedingung, dass der Fördernehmer ein Rechtssubjekt der Republik Österreich ist, anstelle der gesetzlichen Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik analog die entsprechende gesetzliche Rechtsvorschrift der Republik Österreich zur Anwendung.3
1.5. Der Fördernehmer ist eine Rechtsperson der der Republik Österreich.
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Samples: Efre Fördervertrag