Common use of Vertragsparteien Clause in Contracts

Vertragsparteien. Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.

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Vertragsparteien. Im Rubrum Grundsätze • Die Vertragsparteien sind juristische Personen, welche durch ihre Organe handeln. • Vertragspartei kann nur sein, wer rechtsfähig ist, d.h. wer aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet wird. • Die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über den Vertragsabschluss ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen der Vertragspartner. Kanton Vertragspartner des Grundstückskaufvertrages sind Bundes wird zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteieneinmal der Kanton sein, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben einerseits weil das Agglomerationsprogramm massgeblich kantonale Zuständigkeiten betrifft (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamtz.B. öV), andererseits aber auch weil der Bund die Beiträge gemäss Art. 17 b Abs. 1 Min VG5 an die Kantone zuhanden der Trägerschaft ausrichtet. Soweit das kantonale Recht die Trägerschaft keiner anderen Struktur zuweist, um diese Aufgaben zu späteren Zeitpunkten gegenüber erfüllen, ist der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis Kanton zudem als Trägerschaft des Agglomerationsprogramms berechtigt und verpflichtet. Interkantonale Agglomerationen Bei interkantonalen Agglomerationen können mehrere Kantone Vertragspartner des Bundes sein. Regionale Körperschaften Regionale Körperschaften (z.B. Vereine, Regionalkonferenzen, etc.) verfügen über Rechtspersönlichkeit und können daher ebenfalls Vertragspartner sein. Sie können sich allerdings nur insoweit vertraglich verpflichten, als sie über entsprechende Entscheidzuständigkeiten verfügen. Regionale Zusammenarbeits- strukturen ohne Rechtspersönlich- keit Soweit regionale Strukturen nicht über Rechtspersönlichkeit verfügen (Beispiel: einfache Gesellschaft im Rahmen vertraglicher Zusammenarbeit), können sie nicht Vertragspartner des Bundes sein. Transportunter- nehmen In diesem System sind die Transportunternehmen nur Beauftragte der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligtverschiedenen Behörden, so ist diese nach dass sie nicht Vertragspartner der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des GrundstückskaufvertragesLV sein können. Ferner hat Sie werden aber Vertragspartner der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werdenFinanzierungsvereinbarungen sein (vgl. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 VglArt. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff17 b Abs. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 503 MinVG).

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Vertragsparteien. Im Rubrum Der Betreuungsvertrag wird zwischen der gesetzlichen Vertretung des Grundstückskaufvertrages Kindes und den Pflegeeltern abgeschlossen. Er regelt die Pflege und Erziehung eines Kindes. Eltern, die Inhaber der elterlichen Sorge sind zunächst und denen das Aufenthaltsbestimmungs- recht nicht entzogen wurde, schliessen mit den Pflegeeltern den Betreuungsvertrag ab. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Vertrag nur abgeschlossen werden, wenn beide Elternteile zustimmen. Verweigert ein Elternteil die Vertragsparteien präzise zu bezeichnenZustimmung zum Vertrag, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend «KESB») die fehlende Zustim- mung erteilen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese Für bevormundete Kinder schliesst die Vormundin oder der Vormund den Betreuungsver- trag ab. Die KESB genehmigt den abgeschlossenen Vertrag. Der Betreuungsvertrag erlangt Gültigkeit mit ihrer Firma der Zustimmung bzw. ihrem NamenGenehmigung durch die KESB, dem Sitzweil es sich um ein zustimmungsbedürftiges Geschäft handelt (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB]). Kindesschutzmassnahmen gestützt auf Art. 307 ZGB sowie die Beistandschaft gestützt auf Art. 308 ZGB greifen nicht in das elterliche Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ein. Deshalb kann in diesen Fällen weder die Behörde noch die Beiständin bzw. der Geschäftsanschrift Beistand Vertragspartei des Betreuungsvertrags sein. Vertragspartei bleiben die Eltern. 1 Quellen: – Schrift zum Sozialversicherungsrecht: Xxxxx Xxxxxxx. Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) die sozialversicherungsrechtliche Rechtstellung der Pflegeeltern, 2012. – Der Einbezug von Sozialhilfebehörden in die Urkunde aufzunehmenEntscheidfindung der Kindesschutzorgane. Darüber hinausgehend sollten stetsEmpfehlungen der KOKES vom 24. April 2014 Beiständinnen und Beistände unterstützen die Eltern jedoch in ihrer Sorge mit Rat und Tat (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die KESB kann ihnen auch besondere Befugnisse übertragen, insbesondere aber namentlich die Vertretung des Kindes bei der Beteiligung von Gesellschaften, Wahrung seines Unterhalts und anderer Rechte sowie die genauen Vertretungsverhältnisse Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). In die- ser Funktion unterstützt die Beiständin bzw. der Beistand die Eltern und Pflegeeltern bei der Regelung des Pflegeverhältnisses. Sie finden das Dokument «Musterbetreuungsvertrag Eltern» auf unserer Webseite xxx.xxxxxxxx.xx.xx → Familie → Pflegefamilien → Regelung eines Pflegeverhältnisses. Bei einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 310 ZGB bestimmt die KESB den Aufenthaltsort des Kindes. In der Praxis wird die Unterbringung in der Urkunde in Regel mit einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werdenBei- standschaft gestützt auf Art. 308 ZGB kombiniert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht jedoch nicht auf die Beiständin oder den Beistand über, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien sondern bleibt bei der Beurkundung er- möglichtKESB. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligtDie KESB kann gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die Beiständin oder den Beistand mit beson- deren Befugnissen zum Abschluss eines Betreuungsvertrags ausstatten. Die Beiständin oder der Beistand ist in diesem Fall nur befugt, so den Betreuungsvertrag mit einer von der KESB bestimmten Pflegefamilie abzuschliessen. Die KESB ist diese nach Vertragspartei. Die Bei- ständin oder der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 Beistand handelt kraft behördlichem Beschluss für die KESB und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertragesvertritt die KESB. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen Ermächtigung dazu wird im Grundbuch eingetragen werdenAuftrag präzise formuliert. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlichWenn die Unterbringung des Kindes bei Dritten verfügt wird, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft ohne dass eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich Beistand- schaft angeordnet ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rzschliesst die KESB mit den Pflegeeltern den Betreuungsvertrag ab. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50Sie finden das Dokument «Musterbetreuungsvertrag Behörden» auf unserer Webseite xxx.xxxxxxxx.xx.xx → Familie → Pflegefamilien → Regelung eines Pflegeverhältnisses.

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Vertragsparteien. Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst 1.1. Der Verkäufer ist die Vertragsparteien präzise zu bezeichnenLieferfirma DPS Solving Srl. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw1.2. ihrem Namen, dem Sitz, Der Käufer ist der Geschäftsanschrift Empfänger der durch den Verkäufer ausgestellten Rechnungen. 2. Geltungsbereich: 2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Verkäufer und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von GesellschaftenKäufer abgeschlossenen Verträge, die genauen Vertretungsverhältnisse nur in Übereinstimmung mit diesen abgeschlossen werden, unter Verzicht auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit. 3. Angebote und Zusatzvereinbarungen: 3.1. Mündliche oder schriftliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. 3.2. Bestellungen des Verkäufers gelten nur dann als angenommen und verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt oder ordnungsgemäß ausgefertigt werden. 3.3. Auftragsbestätigungen des Verkäufers gelten als vollständig angenommen, wenn der Käufer nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt widerspricht. 3.4. Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausnahmslos der Schriftform. 3.5. Teillieferungen sind nach vorheriger Vereinbarung möglich. 4. Produkt: 4.1. Die technischen Eigenschaften der zum Verkauf angebotenen Produkte sowie die grafische Darstellung, Farbe und andere ästhetische Variablen im Katalog, auf der Website und in der Urkunde in einer Weise aufgenommen Dokumentation des Verkäufers sind lediglich Richtwerte. 4.2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen an den Produkten vorzunehmen, die, ohne ihre wesentlichen Eigenschaften zu verändern, für seine technischen und nachgewiesen werdenwirtschaftlichen Bedürfnisse notwendig oder angemessen sind. 5. Preis: 5.1. Der vereinbarte Preis gilt nur für die jeweilige Auftragsbestätigung, auf die er sich bezieht und ist für andere Lieferungen und/oder Nachlieferungen aus anderen Auftragsbestätigungen nicht verbindlich. 5.2. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der vereinbarte Preis für Produkte, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamtentsprechend der Branchenüblichkeit in Bezug auf das vereinbarte Transportmittel verpackt sind. Der vereinbarte Preis beinhaltet keine Transportkosten, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber mit Ausnahme von Lieferungen innerhalb von Italien ab einem Bestellwert von € 1.000,00, Versicherung und Mehrwertsteuer, sofern in der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglichtAuftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden5.3. Die Bezeichnung Mehrkosten für Express- und Schnellversand gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. 6. Erfüllungsort: 6.1. Lieferungen erfolgen vom Standort des Verkäufers, am Ort der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen Herstellung oder Lagerung von DPS Solving Srl. 6.2. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind indikativ und für den Verkäufer unverbindlich und können nach eigenem Ermessen variieren. 6.3. Der Verkäufer haftet nicht mehr erforderlichfür direkte oder indirekte Schäden aufgrund von Lieferverzögerungen, sondern dient ledig- lich Unterbrechungen oder vollständige oder teilweise Stornierung der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 VglLieferung. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 507.

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