Vertragsumfang. 1 Projekt und Anlagengruppen 1.1 Gegenstand des Vertrages sind Ingenieurleistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gemäß § 55 HOAI im Rahmen des Um-, An- und Teilneubaus eines Schul- und Kindergartengebäudes in der Gemeinde Uetze, Ortschaft Dollbergen, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0. 1.2 Die Leistungen nach diesem Vertrag erstrecken sich auf folgende Anla- gengruppen: AG 2: Wärmeversorgungsanlagen AG 3: Lufttechnische Anlagen AG 4: Starkstromanlagen AG 5: Fernmelde- und informationstechnische Anlagen AG 6: Förderanlagen AG 7: nutzungsspezifische Anlagen 2.1 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich vorrangig aus den Regelungen dieses Vertrages. Soweit dieser keine Aussage trifft, gelten ergänzend die folgenden Vertragsgrundlagen: Anlage Inhalt Vergabeunterlagen aus dem vorangegangenen VgV- Vergabeverfahren Leistungsbeschreibung des Auftraggebers aus dem VgV-Verfahren Rahmenterminplan des Auftraggebers Letztverbindliches Angebot des Auftragnehmers ein- schließlich Preisblatt vom … Muster Erfüllungsbürgschaft Muster Gewährleistungsbürgschaft Merkblatt Feststellungsbescheinigung Verpflichtungserklärung gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1976 (BGBl. I. S. 469 ff/547) Schlichtungs- und Schiedsordnung der Arge Baurecht (SO Bau), beschränkt auf das Schlichtungsverfahren Allgemeine Vertragsbedingungen AVB – Freiberufliche Leistungen - Hochbau Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI vom 10. Juli 2013 Regelungen des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 2.2 Die Vertragsgrundlagen gelten im Grundsatz in der Rangreihenfolge wie oben aufgelistet. Hierzu gelten folgende Präzisierungen: 2.2.1 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt im Grundsatz die Vertragsgrundlage mit der niedrigeren Ordnungs- zahl als vorrangig. 2.2.2 Soweit eine vorrangige Vertragsgrundlage keine Aussage trifft, wird sie durch die nachfolgenden Vertragsgrundlagen ergänzt. 2.2.3 Soweit eine vorrangige Vertragsgrundlage eine allgemeine Aus- sage trifft, und eine nachrangige Vertragsgrundlage enthält eine spezifischere Festlegung (z.B. detaillierte planerische Vorgaben), so gilt die spezifischere Festlegung. 3.1 Das Projekt ist in vier Leistungsstufen eingeteilt, wie folgt: 3.1.1 Leistungsstufe 1: Grundleistungen bis LP 3 nach HOAI 3.1.2 Leistungsstufe 2: Grundleistungen LP 4 und 5 nach HOAI 3.1.3 Leistungsstufe 3: Grundleistungen LP 6 und 7 nach HOAI 3.1.4 Leistungsstufe 4: Grundleistungen LP 8 und 9 nach HOAI 3.2 Mit Unterzeichnung dieses Vertrages vereinbaren die Vertragspartner vorerst nur die Leistungen der Leistungsstufe 1 gemäß Leistungsbe- schreibung für alle Anlagengruppen. 3.3 Der Auftraggeber hat das Recht, die weiteren Leistungsstufen abzuru- fen. Er darf den Abruf auf einzelne Leistungsphasen der jeweiligen Leis- tungsstufen und/oder auf einzelne Anlagengruppen beschränken. Die Abrufe können sich auch nur auf bestimmte Bauteile (Schu- le/Kindergarten) erstrecken. 3.4 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf weiterer Leistungen. Er kann aus der zeitlichen Trennung der Beauftragungen keine Erhö- hung seines Honorars herleiten. 3.5 Leistungen, die der Auftragnehmer ohne vorherigen schriftlichen Abruf erbringt, gelten erst nach einer schriftlichen Genehmigung des Auftrag- gebers als vertragliche Leistungen; ein Anspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht. 3.6 Der Abruf führt dazu, dass die abgerufene weitere Leistung zu den hier vereinbarten Bedingungen zu erbringen ist. Der Abruf gilt nicht als ge- sonderter Vertragsschluss.
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Samples: Ingenieurvertrag
Vertragsumfang. 1 Projekt 1. Der Mietvertrag für einen Wasser- bzw. Landliegeplatz umfasst die Überlassung des Liegeplatzes während der Mietzeit ohne Anspruch auf irgendeine Betreuung durch den Vermieter (Wassersportzentrum Großenbrode) und Anlagengruppenumfasst keine weitergehenden Leistungen.
1.1 Gegenstand 2. Die Nichtinanspruchnahme von vertraglich vereinbarten Leistungen berechtigt nicht zur Rechnungskürzung.
3. Mieter von Saisonliegeplätzen, deren Boote länger als den angemieteten Zeitraum im Wasser bleiben, zahlen in dieser Zeit die gültige Gastliegegebühr.
4. Änderungswünsche des Vertrages sind Ingenieurleistungen schriftlich an den Hafenbetreiber (Wassersportzentrum Großenbrode) heranzutragen. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gemäß § 55 HOAI im Rahmen des Um-Vertrages sowie Nebenabreden und Zusicherungen von Eigenschaften sind nur dann gültig, An- und Teilneubaus eines Schul- und Kindergartengebäudes in wenn sie der Gemeinde Uetze, Ortschaft Dollbergen, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0Hafenbetreiber schriftlich bestätigt.
1.2 Die Leistungen 5. Änderungen der Bootsdaten sowie der Kontaktdaten des Kunden (Anschrift, Telefon, E-Mail) sind dem Hafenbetreiber schriftlich mitzuteilen.
6. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und Rechte Dritter am Boot schriftlich anzuzeigen.
7. Der Vermieter behält sich Preisänderungen nach Ablauf der Vertragslaufzeit vor.
8. Sonderkosten (z. B. Baggerkostenbeteiligung) können nach Vorankündigung auf den Kunden umgelegt werden.
9. Mieter von Saisonliegeplätzen sind kurabgabepflichtig. Sie erklären sich damit einverstanden, dass der Hafenbetreiber deren Anschrift zu diesem Vertrag erstrecken sich auf folgende Anla- gengruppen: AG 2: Wärmeversorgungsanlagen AG 3: Lufttechnische Anlagen AG 4: Starkstromanlagen AG 5: Fernmelde- Zweck an die Großenbrode Tourismus Service und informationstechnische Anlagen AG 6: Förderanlagen AG 7: nutzungsspezifische AnlagenGrundstücks GmbH & Co. KG weiterleitet.
2.1 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich vorrangig aus den Regelungen dieses Vertrages. Soweit dieser keine Aussage trifft, gelten ergänzend die folgenden Vertragsgrundlagen: Anlage Inhalt Vergabeunterlagen aus dem vorangegangenen VgV- Vergabeverfahren Leistungsbeschreibung des Auftraggebers aus dem VgV-Verfahren Rahmenterminplan des Auftraggebers Letztverbindliches Angebot des Auftragnehmers ein- schließlich Preisblatt vom … Muster Erfüllungsbürgschaft Muster Gewährleistungsbürgschaft Merkblatt Feststellungsbescheinigung Verpflichtungserklärung gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1976 (BGBl. I. S. 469 ff/547) Schlichtungs- und Schiedsordnung der Arge Baurecht (SO Bau), beschränkt auf das Schlichtungsverfahren Allgemeine Vertragsbedingungen AVB – Freiberufliche Leistungen - Hochbau Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI vom 10. Juli 2013 Regelungen des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
2.2 Die Vertragsgrundlagen gelten im Grundsatz in der Rangreihenfolge wie oben aufgelistet. Hierzu gelten folgende Präzisierungen:
2.2.1 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt im Grundsatz die Vertragsgrundlage mit der niedrigeren Ordnungs- zahl als vorrangigAllgemeinen Geschäftsbedingungen / Hafen- und Platzordnung sind einzuhalten.
2.2.2 Soweit eine vorrangige Vertragsgrundlage keine Aussage trifft, wird sie durch die nachfolgenden Vertragsgrundlagen ergänzt.
2.2.3 Soweit eine vorrangige Vertragsgrundlage eine allgemeine Aus- sage trifft, und eine nachrangige Vertragsgrundlage enthält eine spezifischere Festlegung (z.B. detaillierte planerische Vorgaben), so gilt die spezifischere Festlegung.
3.1 Das Projekt ist in vier Leistungsstufen eingeteilt, wie folgt:
3.1.1 Leistungsstufe 1: Grundleistungen bis LP 3 nach HOAI
3.1.2 Leistungsstufe 2: Grundleistungen LP 4 und 5 nach HOAI
3.1.3 Leistungsstufe 3: Grundleistungen LP 6 und 7 nach HOAI
3.1.4 Leistungsstufe 4: Grundleistungen LP 8 und 9 nach HOAI
3.2 Mit Unterzeichnung dieses Vertrages vereinbaren die Vertragspartner vorerst nur die Leistungen der Leistungsstufe 1 gemäß Leistungsbe- schreibung für alle Anlagengruppen.
3.3 Der Auftraggeber hat das Recht, die weiteren Leistungsstufen abzuru- fen. Er darf den Abruf auf einzelne Leistungsphasen der jeweiligen Leis- tungsstufen und/oder auf einzelne Anlagengruppen beschränken. Die Abrufe können sich auch nur auf bestimmte Bauteile (Schu- le/Kindergarten) erstrecken.
3.4 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf weiterer Leistungen. Er kann aus der zeitlichen Trennung der Beauftragungen keine Erhö- hung seines Honorars herleiten.
3.5 Leistungen, die der Auftragnehmer ohne vorherigen schriftlichen Abruf erbringt, gelten erst nach einer schriftlichen Genehmigung des Auftrag- gebers als vertragliche Leistungen; ein Anspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.
3.6 Der Abruf führt dazu, dass die abgerufene weitere Leistung zu den hier vereinbarten Bedingungen zu erbringen ist. Der Abruf gilt nicht als ge- sonderter Vertragsschluss.
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Vertragsumfang. 1 Projekt und Anlagengruppen
1.1 Gegenstand des Vertrages sind Ingenieurleistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gemäß § 55 HOAI im Rahmen des Um-, An- und Teilneubaus eines Schul- und Kindergartengebäudes in der Gemeinde Uetze, Ortschaft Dollbergen, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0.
1.2 Die Leistungen nach diesem Vertrag erstrecken sich auf folgende Anla- gengruppen: AG 2: Wärmeversorgungsanlagen AG 3: Lufttechnische Anlagen AG 4: Starkstromanlagen AG 5: Fernmelde- und informationstechnische Anlagen AG 6: Förderanlagen AG 7: nutzungsspezifische Anlagen2 Vertragsgrundlagen
2.1 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich vorrangig aus den Regelungen dieses Vertrages. Soweit dieser keine Aussage trifft, gelten ergänzend die folgenden Vertragsgrundlagen: Anlage Inhalt Vergabeunterlagen aus dem vorangegangenen VgV- Vergabeverfahren Leistungsbeschreibung des Auftraggebers aus dem VgV-Verfahren Rahmenterminplan des Auftraggebers Letztverbindliches Angebot des Auftragnehmers ein- schließlich Preisblatt vom … Muster Erfüllungsbürgschaft Muster Gewährleistungsbürgschaft Merkblatt Feststellungsbescheinigung Verpflichtungserklärung gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1976 (BGBl. I. S. 469 ff/547) Schlichtungs- und Schiedsordnung der Arge Baurecht (SO Bau), beschränkt auf das Schlichtungsverfahren Allgemeine Vertragsbedingungen AVB – Freiberufliche Leistungen - Hochbau Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI vom 10. Juli 2013 Regelungen des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
2.2 Die Vertragsgrundlagen gelten unabhängig davon, ob sie dem vorlie- genden Vertrag als Anlage beigefügt wurden.
2.3 Die Vertragsgrundlagen gelten im Grundsatz in der Rangreihenfolge wie oben aufgelistet. Hierzu gelten folgende Präzisierungen:
2.2.1 2.3.1 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt im Grundsatz die Vertragsgrundlage mit der niedrigeren Ordnungs- zahl als vorrangig.
2.2.2 2.3.2 Soweit eine vorrangige Vertragsgrundlage keine Aussage trifft, wird sie durch die nachfolgenden Vertragsgrundlagen ergänzt.
2.2.3 2.3.3 Soweit eine vorrangige Vertragsgrundlage eine allgemeine Aus- sage trifft, und eine nachrangige Vertragsgrundlage enthält eine spezifischere Festlegung (z.B. detaillierte planerische Vorgaben), so gilt die spezifischere Festlegung.
3.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen der Leistungsbilder Objekt- planung Gebäude und Innenräume (LP 2-9) sowie Freianlagen (LP 2-8) nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Eine gesonderte Abrech- nung für die Grundleistungen der Innenräume findet nicht statt. Es gilt § 37 Abs. 2, S.2 HOAI.
3.2 Ferner erbringt er die in der Leistungsbeschreibung und die im Preisblatt (Honorarangebot) aufgeführten Zusätzlichen Leistungen.
4.1 Das Projekt ist in vier fünf Leistungsstufen eingeteilt, wie folgt:
3.1.1 4.1.1 Leistungsstufe 1: Grundleistungen bis LP 3 für Gebäude, Innen- räume und Freianlagen nach HOAI
3.1.2 4.1.2 Leistungsstufe 2: Grundleistungen LP 4 und 5 für Gebäude, In- nenräume und Freianlagen nach HOAI
3.1.3 4.1.3 Leistungsstufe 3: Grundleistungen LP 6 und 7 für Gebäude, In- nenräume und Freianlagen nach HOAI
3.1.4 4.1.4 Leistungsstufe 4: Grundleistungen LP 8 nach für Gebäude, In- nenräume und Freianlagen HOAI
4.1.5 Leistungsstufe 5: Grundleistungen LP 9 nach HOAIHOAI (nur Gebäu- de und Innenräume)
3.2 4.2 Mit Unterzeichnung dieses Vertrages vereinbaren die Vertragspartner vorerst nur die Leistungen der Leistungsstufe 1 gemäß Leistungsbe- schreibung für alle Anlagengruppen1.
3.3 4.3 Der Auftraggeber hat das Recht, die weiteren Leistungsstufen abzuru- fenund die Zusätzlichen Leistungen schriftlich abzurufen. Er darf den Abruf auf einzelne ein- zelne Leistungsphasen der jeweiligen Leistungsstufen und einzelne Leis- tungsstufen und/oder auf einzelne Anlagengruppen tungsbilder beschränken. Die Abrufe können sich auch nur auf bestimmte Bauteile (Schu- le/Kindergarten) erstrecken.
3.4 4.4 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf weiterer Leistungen. Er kann aus der zeitlichen Trennung der Beauftragungen keine Erhö- hung seines Honorars herleiten.
3.5 4.5 Leistungen, die der Auftragnehmer ohne vorherigen schriftlichen Abruf erbringt, gelten erst nach einer schriftlichen Genehmigung des Auftrag- gebers als vertragliche Leistungen; ein Anspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.
3.6 4.6 Der Abruf führt dazu, dass die abgerufene weitere Leistung zu den hier vereinbarten Bedingungen zu erbringen ist. Der Abruf gilt nicht als ge- sonderter Vertragsschluss.
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Samples: Architektenvertrag
Vertragsumfang. 1 Projekt 2.1. Der Netzanschluss umfasst die Herstellung einer Anschlussleitung, die von der Grundstücksgrenze zum anzuschließenden Gebäude führt, sowie die Hauseinführung und Anlagengruppen
1.1 Gegenstand endet mit dem optischen Netzabschlussgerät (Hausübergabepunkt oder Abschlusspunkt Linientechnik), welcher gleichzeitig die Schnittstelle zur Verkabelung innerhalb des Vertrages sind Ingenieurleistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gemäß § 55 HOAI im Rahmen des Um-, An- und Teilneubaus eines Schul- und Kindergartengebäudes in der Gemeinde Uetze, Ortschaft Dollbergen, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0.
1.2 anzuschließenden Gebäudes (Gebäudeverkabelung) bildet. Die Leistungen nach diesem Vertrag erstrecken sich auf folgende Anla- gengruppen: AG 2: Wärmeversorgungsanlagen AG 3: Lufttechnische Anlagen AG 4: Starkstromanlagen AG 5: Fernmelde- und informationstechnische Anlagen AG 6: Förderanlagen AG 7: nutzungsspezifische Anlagen
2.1 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich vorrangig aus den Regelungen Gebäudeverkabelung vom optischen Netzabschlussgerät bis zur Wohnung beziehungsweise zu einer vorhandenen Hausinstallation ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Soweit dieser keine Aussage trifftDer Netzbetreiber stellt dem Kunden am Netzabschlussgerät die Schnittstelle RJ45 Ethernet/LAN zur Verfügung.
2.2. Der Netzbetreiber führt die Bau- und Installationsmaßnahmen nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Stand der Technik und den technischen Vorgaben des Netzbetreibers aus.
2.3. Der Netzbetreiber wird zur Erkundung der erforderlichen Bau- und Installationsmaßnahmen vor Baubeginn eine Begehung der Anschlussstelle vornehmen. Wesentliche Bau- und Installationsmaßnahmen wird der Netzbetreiber mit dem Kunden und dem Grundstückseigentümer abstimmen.
2.4. Der Netzbetreiber wird die Anschlussleitung je nach technischen Gegebenheiten und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen in offener oder grabenloser/unterirdischer Bauweise verlegen. Die Wünsche des Kunden sind, gelten ergänzend soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar und soweit der Grundstückseigentümer dem zustimmt, zu berücksichtigen.
2.5. Bauweisen, die folgenden Vertragsgrundlagen: Anlage Inhalt Vergabeunterlagen aus dem vorangegangenen VgV- Vergabeverfahren Leistungsbeschreibung von einer Standardverlegung oder -montage abweichen, sind auf Wunsch des Auftraggebers aus dem VgV-Verfahren Rahmenterminplan des Auftraggebers Letztverbindliches Angebot des Auftragnehmers ein- schließlich Preisblatt vom … Muster Erfüllungsbürgschaft Muster Gewährleistungsbürgschaft Merkblatt Feststellungsbescheinigung Verpflichtungserklärung gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1976 (BGBl. I. S. 469 ff/547) Schlichtungs- und Schiedsordnung Kunden möglich, soweit der Arge Baurecht (SO Bau), beschränkt auf das Schlichtungsverfahren Allgemeine Vertragsbedingungen AVB – Freiberufliche Leistungen - Hochbau Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI vom 10. Juli 2013 Regelungen des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
2.2 Die Vertragsgrundlagen gelten Zeitrahmen im Grundsatz Zuge der Erschließungsmaßnahme und die technischen Gegebenheiten dies zulassen und soweit der/die Grundstückseigentümer/in dem zustimmt. Die gegebenenfalls dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Rangreihenfolge wie oben aufgelistet. Hierzu gelten folgende Präzisierungen:
2.2.1 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt im Grundsatz die Vertragsgrundlage mit der niedrigeren Ordnungs- zahl als vorrangigKunde.
2.2.2 2.6. Soweit eine vorrangige Vertragsgrundlage keine Aussage trifft, wird sie durch die nachfolgenden Vertragsgrundlagen ergänzterforderlich stellt der Eigentümer zum Betrieb des Medienkonverters am APL einen 230 V Stromanschluss (inkl. Betriebsstrom).
2.2.3 Soweit eine vorrangige Vertragsgrundlage eine allgemeine Aus- sage trifft, und eine nachrangige Vertragsgrundlage enthält eine spezifischere Festlegung (z.B. detaillierte planerische Vorgaben), so gilt die spezifischere Festlegung.
3.1 Das Projekt 2.7. Der Netzbetreiber ist in vier Leistungsstufen eingeteilt, wie folgt:
3.1.1 Leistungsstufe 1: Grundleistungen bis LP 3 nach HOAI
3.1.2 Leistungsstufe 2: Grundleistungen LP 4 und 5 nach HOAI
3.1.3 Leistungsstufe 3: Grundleistungen LP 6 und 7 nach HOAI
3.1.4 Leistungsstufe 4: Grundleistungen LP 8 und 9 nach HOAI
3.2 Mit Unterzeichnung dieses Vertrages vereinbaren die Vertragspartner vorerst nur die Leistungen der Leistungsstufe 1 gemäß Leistungsbe- schreibung für alle Anlagengruppen.
3.3 Der Auftraggeber hat das Rechtberechtigt, die weiteren Leistungsstufen abzuru- fen. Er darf den Abruf auf einzelne Leistungsphasen Bau- und Installationsmaßnahmen und die Begehung der jeweiligen Leis- tungsstufen und/oder auf einzelne Anlagengruppen beschränken. Die Abrufe können sich auch nur auf bestimmte Bauteile (Schu- le/Kindergarten) erstreckenAnschlussstelle durch von ihm beauftragte Dritte ausführen zu lassen.
3.4 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf weiterer Leistungen. Er kann aus der zeitlichen Trennung der Beauftragungen keine Erhö- hung seines Honorars herleiten.
3.5 Leistungen, die der Auftragnehmer ohne vorherigen schriftlichen Abruf erbringt, gelten erst nach einer schriftlichen Genehmigung des Auftrag- gebers als vertragliche Leistungen; ein Anspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.
3.6 Der Abruf führt dazu, dass die abgerufene weitere Leistung zu den hier vereinbarten Bedingungen zu erbringen ist. Der Abruf gilt nicht als ge- sonderter Vertragsschluss.
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Samples: Telecommunications
Vertragsumfang. 1 Projekt 2.1 Der Netzanschluss umfasst die Herstellung einer An- schlussleitung, die von der Grundstücksgrenze zum anzu- schließenden Gebäude führt, sowie die Hauseinführung und Anlagengruppen
1.1 Gegenstand endet mit dem optischen Netzabschlussgerät (Haus- übergabepunkt oder Abschlusspunkt Linientechnik), wel- cher gleichzeitig die Schnittstelle zur Verkabelung innerhalb des Vertrages sind Ingenieurleistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gemäß § 55 HOAI im Rahmen des Um-, An- und Teilneubaus eines Schul- und Kindergartengebäudes in der Gemeinde Uetze, Ortschaft Dollbergen, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0.
1.2 anzuschließenden Gebäudes (Gebäudeverkabelung) bildet. Die Leistungen nach diesem Vertrag erstrecken sich auf folgende Anla- gengruppen: AG 2: Wärmeversorgungsanlagen AG 3: Lufttechnische Anlagen AG 4: Starkstromanlagen AG 5: Fernmelde- und informationstechnische Anlagen AG 6: Förderanlagen AG 7: nutzungsspezifische Anlagen
2.1 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich vorrangig aus den Regelungen Gebäudeverkabelung vom optischen Netzab- schlussgerät bis zur Wohnung bzw. zu einer vorhandenen Hausinstallation ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Soweit dieser keine Aussage trifft, gelten ergänzend Der Netzbetreiber stellt dem Kunden am Netzabschlussgerät die folgenden Vertragsgrundlagen: Anlage Inhalt Vergabeunterlagen aus dem vorangegangenen VgV- Vergabeverfahren Leistungsbeschreibung des Auftraggebers aus dem VgVSchnittstellen 1x F-Verfahren Rahmenterminplan des Auftraggebers Letztverbindliches Angebot des Auftragnehmers ein- schließlich Preisblatt vom … Muster Erfüllungsbürgschaft Muster Gewährleistungsbürgschaft Merkblatt Feststellungsbescheinigung Verpflichtungserklärung gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1976 (BGBl. I. S. 469 ff/547) Schlichtungs- Type -> CATV und Schiedsordnung der Arge Baurecht (SO Bau), beschränkt auf das Schlichtungsverfahren Allgemeine Vertragsbedingungen AVB – Freiberufliche Leistungen - Hochbau Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI vom 10. Juli 2013 Regelungen des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)1xRJ45 -> Ether- net/LAN zur Verfügung.
2.2 Der Netzbetreiber führt die Bau- und Installations- maßnahmen nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Bauaus- führung geltenden Stand der Technik und den technischen Vorgaben des Netzbetreibers aus.
2.3 Der Netzbetreiber wird zur Erkundung der erforderli- xxxx Xxx- und Installationsmaßnahmen vor Baubeginn eine Begehung der Anschlussstelle vornehmen. Wesentli- che Bau- und Installationsmaßnahmen wird der Netzbe- treiber mit dem Kunden und dem Grundstückseigentümer abstimmen.
2.4 Der Netzbetreiber wird die Anschlussleitung je nach technischen Gegebenheiten und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen in offener oder grabenloser/unterirdischer Bauweise verlegen. Die Vertragsgrundlagen gelten Wünsche des Kunden sind, soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar und soweit der Grundstückseigentümer dem zustimmt, zu berücksichti- gen.
2.5 Bauweisen, die von einer Standardverlegung oder -montage abweichen, sind auf Wunsch des Kunden mög- lich, soweit der Zeitrahmen im Grundsatz Zuge der Erschließungs- maßnahme und die technischen Gegebenheiten dies zulassen und soweit der Grundstückeigentümer dem zu- stimmt. Die ggf. dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
2.6 Der Kunde verpflichtet sich, einen 230-V-Stroman- schluss in einer Entfernung von bis zu 1, 5 m zum optischen Netzabschlussgerät zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die fachgerechte Herstellung des Stromanschlusses und den Energiebezug der Rangreihenfolge wie oben aufgelistetangeschlossenen Anlagen, insbeson- dere des Netzabschlussgerätes, trägt der Kunde, ebenso die Kosten für eine etwaige Gebäudeverkabelung auf Glas- faserbasis. Hierzu gelten folgende Präzisierungen:Soll eine Gebäudeverkabelung auf Glasfaserba- sis hergestellt werden, stellt der Kunde sicher, dass diese bis zum Zeitpunkt der Herstellung des Netzanschlusses fer- tiggestellt ist; etwaige Mehrkosten des Netzbetreibers, die aufgrund einer späteren Fertigstellung der Gebäudeverka- belung entstehen, trägt der Kunde.
2.2.1 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt 2.7 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Bau- und Instal- lationsmaßnahmen und die Begehung der Anschlussstel- le durch von ihm beauftragte Dritte ausführen zu lassen.
2.8 Die Nutzung von Mehrwertdiensten ist nicht im Grundsatz Leis- tungsumfang dieses Vertrages enthalten, ebenso nicht die Vertragsgrundlage mit der niedrigeren Ordnungs- zahl als vorrangig.
2.2.2 Soweit eine vorrangige Vertragsgrundlage keine Aussage trifftÜberlassung von für die Nutzung erforderlichen weiteren Geräten, wird sie durch die nachfolgenden Vertragsgrundlagen ergänzt.
2.2.3 Soweit eine vorrangige Vertragsgrundlage eine allgemeine Aus- sage trifft, und eine nachrangige Vertragsgrundlage enthält eine spezifischere Festlegung insbesondere eines Routers (z.B. detaillierte planerische VorgabenFritz!Box), so gilt die spezifischere Festlegung. Die Nutzung von Mehrwertdiensten ergibt sich aus einem ge- sondert abzuschließenden FlinkNet-Vertrag.
3.1 Das Projekt ist in vier Leistungsstufen eingeteilt, wie folgt:
3.1.1 Leistungsstufe 1: Grundleistungen bis LP 3 nach HOAI
3.1.2 Leistungsstufe 2: Grundleistungen LP 2.9 Bei individuellen Angeboten gemäß Ziffer 4 und 5 nach HOAI
3.1.3 Leistungsstufe 3: Grundleistungen LP 6 und 7 nach HOAI
3.1.4 Leistungsstufe 4: Grundleistungen LP 8 und 9 nach HOAI
3.2 Mit Unterzeichnung dieses Vertrages vereinbaren die Vertragspartner vorerst nur die Leistungen der Leistungsstufe 1 gemäß Leistungsbe- schreibung wird das individuelle Angebot Bestandteil des Netzanschluss-Auf- trages für alle AnlagengruppenGlasfaseranschlüsse.
3.3 Der Auftraggeber hat das Recht, die weiteren Leistungsstufen abzuru- fen. Er darf den Abruf auf einzelne Leistungsphasen der jeweiligen Leis- tungsstufen und/oder auf einzelne Anlagengruppen beschränken. Die Abrufe können sich auch nur auf bestimmte Bauteile (Schu- le/Kindergarten) erstrecken.
3.4 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf weiterer Leistungen. Er kann aus der zeitlichen Trennung der Beauftragungen keine Erhö- hung seines Honorars herleiten.
3.5 Leistungen, die der Auftragnehmer ohne vorherigen schriftlichen Abruf erbringt, gelten erst nach einer schriftlichen Genehmigung des Auftrag- gebers als vertragliche Leistungen; ein Anspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.
3.6 Der Abruf führt dazu, dass die abgerufene weitere Leistung zu den hier vereinbarten Bedingungen zu erbringen ist. Der Abruf gilt nicht als ge- sonderter Vertragsschluss.
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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen Für Glasfaseranschlüsse