Vertragsverhältnisse Musterklauseln

Vertragsverhältnisse. 3.1 Der Verkäufer und der Käufer schließen einen Kauf- vertrag über Kupfer verbunden mit der Verpflichtung des Verkäufers, einem Beistellungsempfänger den Besitz am Kupfer zu mitteln und dem Käufer das Eigentum am Kup- fer zu übertragen. Sofern Südkupfer als Verkäufer seiner Pflicht zur Besitzmittlung durch eine Lieferung des Kup- fers an den Beistellungsempfänger erfüllt, gelten die Be- sonderen Lieferbedingungen (nachfolgend „BLB“ ge- nannt) in der jeweils gültigen Fassung. Die BLB sind auf der Webseite von Südkupfer unter: xxxxx://xxx.xxxxxxx- xxx.xx/xxx/ veröffentlicht. Der Kaufvertrag kommt durch die Bestellung des Käufers und die Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. durch das Angebot des Verkäufers und die Bestellbestätigung des Käufers oder durch den Abschluss eines Rahmen- und/oder Einzelvertrages zu Stande. 3.2 Dem Beistellungsempfänger steht jeweils das Recht zum Besitz an dem sich an einem seiner Standorte be- findlichen und im Eigentum des Verkäufers und/oder Käu- fers stehenden Kupfer zu. 3.3 Sofern der Käufer mit dem Beistellungsempfänger die Um-, bzw. Bearbeitung des beigestellten Kupfers verein- bart, wirkt der entsprechende Werkvertrag nur zwischen dem Käufer und dem Beistellungsempfänger und steht nicht im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gemäß vor- stehend Ziff. 3.1.
Vertragsverhältnisse. Dieser Vertrag stellt den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit der Parteien dar. Die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Service-Provider wird in den entsprechenden Statements of Work festgelegt, die (a) eine detaillierte Beschreibung dieser Leistungen enthalten und (b) zusammen mit diesem Vertrag die Bestimmungen der Leistungen insbesondere in Bezug auf Professional Services und Cloud Services darlegen.
Vertragsverhältnisse. 2.1. Durch die Übernahme des Künstlermanagements (Künstlersekretariat) entsteht ein befristeter oder unbefristeter Werkvertrag zwischen MANO CORNUTA ARTISTMANAGEMENT und dem Künstler. Desgleichen entsteht durch die Künstlervermittlung ein befristeter oder unbefristeter Werkvertrag zwischen Künstler und Auftraggeber (Veranstalter) über Vermittlung von MANO CORNUTA ARTISTMANAGEMENT. 2.2. Befristete Verträge können abgesehen von der Vertragsauflösung aus wichtigem Grund nicht gekündigt werden; sie werden aber auf längstens drei Jahre unkündbar abgeschlos- sen. Unbefristete Werkverträge können unter Anwendung zu vereinbarender Kündigungs- termine und/oder Kündigungsfristen zumindest einmal jährlich einseitig ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Wird nichts anderes vereinbart, so ist eine Kündigung jeweils im Verlauf des Monats Dezember jeden Jahres möglich; das gilt insbesondere für exklusiv abgeschlossene Managementverträge. Die Verträge können Exklusivklauseln enthalten. Kündigungen erfolgen ausnahmslos mittels Einschreibbriefes oder Telefax.
Vertragsverhältnisse. 2.1 In Bezug auf den Vertragsgegenstand bestehen derzeit die in der Anlage B. I. 3.2 benannten Vertragsverhältnisse mit Dritten. 2.2 Nach Entscheidung der Stadt Heitersheim werden die Parteien dieses Vertrages ver- suchen, die genannten Vertragsverhältnisse auf die Stadt zu übertragen. Sollte dies mangels Bereitschaft des jeweiligen Vertragspartners nicht möglich sein, oder die Stadt Heitersheim die Übernahme der Verträge nicht wünschen, wird der Orden die Vertragsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt fristgerecht kündigen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nimmt der Orden die vertraglichen Leistungen zugunsten des Vertragsgegenstandes für die Stadt Heitersheim entgegen; Erfüllungs- und Ge- währleistungsansprüche tritt der Orden mit Wirkung zum Zeitpunkt des Besitzüber- gangs an die Stadt Heitersheim ab, die die Abtretung annimmt. Die Stadt Heitersheim verpflichtet sich, dem Orden die Aufwendungen in diesen Vertragsverhältnissen für den Zeitraum zwischen Besitzübergang und jeweiligem Vertragsende zu erstatten.
Vertragsverhältnisse. 2.1 Mit der Ausgabe der Betze-Card, spätestens aber mit der Verwendung der Bezahlfunktion der Betze-Card oder Dauerkarte kommt ein Vertrag zwischen dem Kartenaussteller und dem Karteninhaber über die Nutzung des bargeldlosen Bezahlsystems des Kartenausstellers im Xxxxx-Xxxxxx-Stadion zustande. 2.2 Der Besitz einer Betze-Card allein berechtigt nicht zum Besuch einer Veranstaltung im Xxxxx-Xxxxxx-Stadion. Hierzu ist der Erwerb einer gültigen Eintrittskarte (Dauerkarte oder Tagesticket) erforderlich. Für den Erwerb von Eintrittskarten beim FCK oder bei einer von diesem autorisierten Vorverkaufsstelle und den Besuch von Veranstaltungen im Xxxxx-Xxxxxx-Stadion gelten gesonderte Bedingungen des FCK (insbesondere die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen und die Stadionordnung), die unter xxx.xxx.xx einsehbar sind.
Vertragsverhältnisse a) Bestehendes Vertragsverhältnis b) Beendetes Vertragsverhältnis
Vertragsverhältnisse. 5.1. Für die Dauer des Anrufes einschließlich einer eventuellen Weitervermittlung kommt ein Vertrag des Anrufers mit IN-telegence zustande. Der zwischen IN-telegence und dem Anrufer geschlossene Vertrag beinhaltet ausschließlich die Auskunftserteilung bzw. das Auskunftsgespräch sowie im Fall der Weiter- vermittlung die technische Bereitstellung derselben. 5.2. Über den Inhalt des Dienstes, der dem Anrufer gegenüber im Rahmen des weiter vermittelten Dienstes erbracht wird, wird ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Anrufer geschlossen. Die- ser kommt mit der Entgegennahme des weiter geleiteten Anrufs zustande.

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  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsparteien Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Vertragsende 16.1 Das Vertragsverhältnis endet im Falle einer wirksamen Kündigung mit Ablauf des Tages, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, im Falle des Ablebens des Mieters am Sterbetag. Im Falle des Ablebens ist das Entgelt für die Leistungen nach Punkt 2.1. abzüglich vom Xxxxxx ersparter Aufwendungen über den Sterbetag hinaus noch für einen Zeitraum von zwei Wochen zu leisten. 16.2 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Wohnung in vollständig geräumtem, frisch und fachmännisch renoviertem und sauberen Zustand zurückzugeben. Alle überlassenen oder selbst beschafften Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben. Wenn der Mieter die Renovierung nicht selbst veranlassen kann, kann er mit dem Vermieter einen Pauschalbetrag vereinbaren, der für die Renovierung der Wohnung in Anspruch genommen wird. 16.3 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Xxxxxx berechtigt, zurückgelassene oder hinterlassene Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Mieters oder seiner Erben einzulagern, oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen öffentlich versteigern zu lassen, und über die Wohnung zu verfügen. 16.4 Die Herausgabe hinterlassener Gegenstände, die Erteilung einer Endabrechnung aus dem Vertrag und die Auszahlung einer Sicherheitsleistung kann vom Xxxxxx mit Wirkung für den Mieter oder seine Erben an folgende Personen erfolgen, auch wenn diese nicht berechtigt sind: Vorname: Name: Geburtsname: Straße, Nr.: PLZ, Ort: Tel.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.